Eheleute errichten am gleichen Tag je ein Einzeltestament – Sind die zwei Testamente als ein gemeinschaftliches Testament zu werten?
OLG Hamm – Beschluss vom 06.05.2021 – 10 W 9/21
- Eheleute errichten am gleichen Tag inhaltsgleiche Einzeltestamente
- Nach dem Tod beider Eheleute trägt ein Kind vor, dass es sich bei den zwei Einzeltestamenten um ein gemeinschaftliches Testament handeln würde
- Gerichte lehnen die Annahme eines gemeinsamen Testaments ab
Das Oberlandesgericht Hamm hatte in einem Erbscheinsverfahren über die Rechtsqualität zweier Testamente zu urteilen.
In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar drei Kinder, den A, B und C.
Der Ehemann war im Jahr 2018 vorverstorben. Die Ehefrau, über deren Nachlass die Kinder stritten, war im Jahr 2020 verstorben.
Ehefrau und Ehemann errichten je ein Einzeltestament
Die Erblasserin hatte am 26.06.2014 ein handschriftliches Einzeltestament errichtet.
In diesem Testament bestimmte die Erblasserin ihren Sohn A als alleinigen Erben. Die Kinder B und C sollten nach den Bestimmungen dieses Testaments nach dem Ableben ihrer Mutter lediglich Pflichtteilsberechtigte sein.
Ebenfalls am 26.06.2014 errichtete der Ehemann ein handschriftliches Testament. Dieses Testament des Ehemannes wies den gleichen Aufbau und im Wesentlichen den gleichen Inhalt und Wortlaut wie das Testament der Ehefrau auf.
Ehefrau hat ihr Testament von ihrem Mann abgeschrieben
Am 05.10.2019 unterzeichnete die spätere Erblasserin eine maschinenschriftliche Erklärung, wonach sie am 26.06.2014 das Testament ihres Ehemannes abgeschrieben hätte, da sie ihm in finanziellen Dingen blind vertraut habe.
Am 16.01.2020 errichtete die spätere Erblasserin dann ein weiteres Testament, das folgenden Wortlauf hatte:
„Hiermit widerrufe ich, B A, geb. 00.00.1933, mein bisheriges Testament.“
Nach dem Eintritt des Erbfalls beantragte der Sohn A bei dem Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als alleinigen Erben ausweisen sollte.
Sind zwei inhaltsgleiche Einzeltestamente ein gemeinsames Testament?
Der Sohn A begründete seinen Antrag mit dem Hinweis, dass seine Eltern am 26.06.2014 tatsächlich nicht zwei getrennte Einzeltestamente, sondern vielmehr ein gemeinsames Ehegattentestament errichtet hätten.
Seine Erbeinsetzung in diesem gemeinsamen Testament sei, so der Vortrag des A, eine wechselbezügliche Verfügung im Sinne von § 2271 BGB und für die Erblasserin bindend gewesen.
Wegen der Bindungswirkung des gemeinsamen Testaments sei die Erblasserin gehindert gewesen, im Jahr 2020 ein abweichendes Testament zu errichten.
Bindungswirkung des gemeinsamen Testaments – Streit um den Erbschein
Vielmehr sei das zeitlich spätere Testament aus dem Jahr 2020 unwirksam.
Die beiden weiteren Kinder B und C traten diesem Erbscheinantrag ihres Bruders entgegen.
Die Kinder B und C hielten das Widerrufstestament aus dem Jahr 2020 für wirksam und gingen danach für den Nachlass ihrer Mutter von der gesetzlichen Erbfolge aus.
Das Nachlassgericht wies den Erbscheinantrag des A als unbegründet ab.
Nachlassgericht will den beantragten Erbschein nicht erteilen
Das Nachlassgericht räumte in der Begründung seiner Entscheidung zwar ein, dass ein gemeinsames Ehegattentestament auch in zwei getrennten Testamentsurkunden errichtet werden könne.
Hierfür sei jedoch erforderlich, dass sich aus der Testamentsurkunde zumindest andeutungsweise ergebe, dass die Ehegatten gemeinschaftlich testieren wollten.
Diesen Willen der Eheleute konnte das Nachlassgericht nicht erkennen und hielt dem folgend auch das zeitlich spätere Widerrufstestament für maßgeblich für die Erbfolge der Erblasserin.
Antragsteller legt Beschwerde zum OLG ein
Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts legte der der A Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
Das OLG wies diese Beschwerde aber als unbegründet ab.
Das OLG verwies darauf, dass aus dem Umstand, dass die Eheleute ihre Testamente am gleichen Tag und Ort mit gleichem Aufbau und im Wesentlichen identischem Inhalt errichtet hätten, nicht zwangsläufig folge, dass die Eheleute ein gemeinsames Testament in zwei getrennten Urkunden errichtet hätten.
Entscheidend sei in diesem Zusammenhang alleine, ob die Eheleute seinerzeit eine gemeinschaftliche Erklärung eines gemeinsamen Willens abgeben wollten.
Testamente nehmen nicht aufeinander Bezug
Beide Testamente seien aber in der Ich-Form verfasst und würden nicht aufeinander Bezug nehmen.
Auch aus dem Inhalt beider Testamente konnte das OLG keine Argumente für ein gemeinschaftliches Testieren der Eheleute ableiten.
Im Ergebnis war die Erblasserin danach nicht durch ein gemeinsames Testament gebunden und konnte ihre Erbfolge durch ein zweites Testament wirksam und neu gestalten.
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