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Wann liegt ein gemeinsames Testament von Eheleuten vor?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Wille der Eheleute, gemeinsam zu testieren, ist entscheidend
  • Gemeinsames Testament kann auch in zwei getrennten Urkunden der Eheleute verfasst werden
  • Gemeinsames Testament kann für die Eheleute bindend sein

Eheleute können ihre Erbfolge gemeinsam regeln.

Das Gesetz eröffnet diese Möglichkeit zur Errichtung eines gemeinsamen Testaments sowohl heterosexuellen als auch gleichgeschlechtlichen Ehepaaren.

Wenn zwei Menschen sich durch Eingehung der Ehe das Versprechen gegeben haben, gemeinsam durchs Leben zu gehen, dann soll den Beteiligten, so der Gesetzeszweck eines gemeinschaftlichen Testaments, auch eine gemeinsame Regelung ihrer Erbfolge möglich sein.

Gesetz enthält nur lückenhafte Regelungen zum gemeinschaftlichen Testament

Erstaunlicherweise ist der Begriff des gemeinschaftlichen Testaments im Gesetz nirgendwo geregelt. Die §§ 2265 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) enthalten nur rudimentäre Regelungen zum gemeinsamen Testament.

Bei Bedarf muss hier zur Klärung von Einzelfragen auf die Regeln im BGB zum einseitigen Testament und zum Erbvertrag zurückgegriffen werden.

Im Gesetz ist insbesondere nicht abschließend geregelt, in welcher Form Eheleute gemeinsam testieren können.

Eigenhändiges oder notarielles gemeinsames Testament ist möglich

Unstreitig ist, dass die Eheleute ein gemeinsames Testament sowohl eigenhändig als auch mit Hilfe eines Notars errichten können.

§ 2267 BGB sieht in diesem Zusammenhang folgende Regelung vor:

Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 BGB genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. 

Ein gemeinsames Testament kann damit in der Form errichtet werden, dass ein Ehepartner handschriftlich die gewünschte gemeinsame Erbfolgeregelung niederschreibt und beide Eheleute diese Erklärung nachfolgend unterzeichnen.

Diese gebräuchlichste Form des gemeinsamen Ehegattentestaments ist aber nicht abschließend.

Eheleute können getrennt und trotzdem gemeinsam testieren

Es ist nämlich anerkannt, dass Eheleute ein gemeinsames Testament auch dann errichten, wenn die Eheleute ihre jeweiligen Verfügungen selbst verfassen und unterschreiben.

Die Eheleute können also auch in getrennten Schriftstücken testieren und trotzdem liegt ein gemeinsames Testament vor.

Zwingende Voraussetzung für ein gemeinsames Testament ist sowohl bei einer einheitlichen Testamentsurkunde als auch bei zwei getrennten Schriftstücken, dass die Eheleute den gemeinsamen Willen hatten, gemeinschaftlich zu testieren.

Dieser Wille, gemeinsam testieren zu wollen, muss in den jeweiligen Verfügungen der Eheleute zumindest irgendwie angedeutet sein.

Es kommt nicht darauf an, dass die jeweiligen Erklärungen der Eheleute zeitgleich abgegeben werden.

Gemeinsames Testament muss nicht zeitgleich errichtet werden

Ein gemeinsames Testament von Eheleuten kann damit sehr wohl auch dann vorliegen, wenn die Betroffenen ihr Testament an getrennten Orten, zu unterschiedlichen Zeiten und in getrennten Urkunden errichtet haben.

Soweit die Eheleute wechselseitig Kenntnis von dem Testament des anderen hatten und die Erklärung des Partners als Teil eines gemeinsamen Testaments gebilligt hatten, liegt ein gemeinsames Testament vor.

Die Frage, ob ein gemeinsames Testament oder zwei getrennte Einzeltestamente der Eheleute vorliegen, ist in der Praxis von großer Bedeutung.

Bindungswirkung des gemeinsamen Testaments

Haben die Eheleute nämlich ihre Erbfolge durch ein gemeinsames Testament geregelt, dann geht von diesem gemeinsamen Testament häufig (nicht immer) eine Bindungswirkung aus.

Den durch ein gemeinsames Testament gebundenen Eheleuten kann es dann verwehrt sein, durch ein zeitlich späteres Einzeltestament abweichend von dem gemeinsamen Testament zu testieren.

Ein zeitlich späteres Testament kann komplett unwirksam sein.

Im Einzelfall ist demnach auch bei zwei getrennten Testamentsurkunden von Eheleuten sehr gründlich zu untersuchen, ob man es nicht mit einem gemeinschaftlichen Testament zu tun hat.

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