Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wann liegt ein gemeinsames Testament von Eheleuten vor?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Wille der Eheleute, gemeinsam zu testieren, ist entscheidend
  • Gemeinsames Testament kann auch in zwei getrennten Urkunden der Eheleute verfasst werden
  • Gemeinsames Testament kann für die Eheleute bindend sein

Eheleute können ihre Erbfolge gemeinsam regeln.

Das Gesetz eröffnet diese Möglichkeit zur Errichtung eines gemeinsamen Testaments sowohl heterosexuellen als auch gleichgeschlechtlichen Ehepaaren.

Wenn zwei Menschen sich durch Eingehung der Ehe das Versprechen gegeben haben, gemeinsam durchs Leben zu gehen, dann soll den Beteiligten, so der Gesetzeszweck eines gemeinschaftlichen Testaments, auch eine gemeinsame Regelung ihrer Erbfolge möglich sein.

Gesetz enthält nur lückenhafte Regelungen zum gemeinschaftlichen Testament

Erstaunlicherweise ist der Begriff des gemeinschaftlichen Testaments im Gesetz nirgendwo geregelt. Die §§ 2265 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) enthalten nur rudimentäre Regelungen zum gemeinsamen Testament.

Bei Bedarf muss hier zur Klärung von Einzelfragen auf die Regeln im BGB zum einseitigen Testament und zum Erbvertrag zurückgegriffen werden.

Im Gesetz ist insbesondere nicht abschließend geregelt, in welcher Form Eheleute gemeinsam testieren können.

Eigenhändiges oder notarielles gemeinsames Testament ist möglich

Unstreitig ist, dass die Eheleute ein gemeinsames Testament sowohl eigenhändig als auch mit Hilfe eines Notars errichten können.

§ 2267 BGB sieht in diesem Zusammenhang folgende Regelung vor:

Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 BGB genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. 

Ein gemeinsames Testament kann damit in der Form errichtet werden, dass ein Ehepartner handschriftlich die gewünschte gemeinsame Erbfolgeregelung niederschreibt und beide Eheleute diese Erklärung nachfolgend unterzeichnen.

Diese gebräuchlichste Form des gemeinsamen Ehegattentestaments ist aber nicht abschließend.

Eheleute können getrennt und trotzdem gemeinsam testieren

Es ist nämlich anerkannt, dass Eheleute ein gemeinsames Testament auch dann errichten, wenn die Eheleute ihre jeweiligen Verfügungen selbst verfassen und unterschreiben.

Die Eheleute können also auch in getrennten Schriftstücken testieren und trotzdem liegt ein gemeinsames Testament vor.

Zwingende Voraussetzung für ein gemeinsames Testament ist sowohl bei einer einheitlichen Testamentsurkunde als auch bei zwei getrennten Schriftstücken, dass die Eheleute den gemeinsamen Willen hatten, gemeinschaftlich zu testieren.

Dieser Wille, gemeinsam testieren zu wollen, muss in den jeweiligen Verfügungen der Eheleute zumindest irgendwie angedeutet sein.

Es kommt nicht darauf an, dass die jeweiligen Erklärungen der Eheleute zeitgleich abgegeben werden.

Gemeinsames Testament muss nicht zeitgleich errichtet werden

Ein gemeinsames Testament von Eheleuten kann damit sehr wohl auch dann vorliegen, wenn die Betroffenen ihr Testament an getrennten Orten, zu unterschiedlichen Zeiten und in getrennten Urkunden errichtet haben.

Soweit die Eheleute wechselseitig Kenntnis von dem Testament des anderen hatten und die Erklärung des Partners als Teil eines gemeinsamen Testaments gebilligt hatten, liegt ein gemeinsames Testament vor.

Die Frage, ob ein gemeinsames Testament oder zwei getrennte Einzeltestamente der Eheleute vorliegen, ist in der Praxis von großer Bedeutung.

Bindungswirkung des gemeinsamen Testaments

Haben die Eheleute nämlich ihre Erbfolge durch ein gemeinsames Testament geregelt, dann geht von diesem gemeinsamen Testament häufig (nicht immer) eine Bindungswirkung aus.

Den durch ein gemeinsames Testament gebundenen Eheleuten kann es dann verwehrt sein, durch ein zeitlich späteres Einzeltestament abweichend von dem gemeinsamen Testament zu testieren.

Ein zeitlich späteres Testament kann komplett unwirksam sein.

Im Einzelfall ist demnach auch bei zwei getrennten Testamentsurkunden von Eheleuten sehr gründlich zu untersuchen, ob man es nicht mit einem gemeinschaftlichen Testament zu tun hat.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Welche Möglichkeiten haben Eheleute, ihre Erbfolge zu regeln?
Gemeinsames Testament von Eheleuten – Wann sind die Eheleute an ihr Testament gebunden?
Ein gemeinsames Ehegattentestament muss nicht bindend sein
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht