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Ein gemeinsames Testament von Eheleuten muss nicht zwangsläufig auf einem einheitlichen Blatt Papier verfasst sein

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Schleswig – Beschluss vom 28.05.2018 – 3 Wx 70/17

  • Eheleute setzen sich korrespondierend auf zwei unterschiedlichen Urkunden als Alleinerben ein
  • Jahre später verfasst der Ehemann ein abweichendes Einzeltestament
  • Gerichte halten das zeitlich spätere Testament für unwirksam

Das Oberlandesgericht Schleswig hatte darüber zu befinden, ob ein Testament, das von Eheleuten errichtet wurde, auch dann noch als wirksames gemeinsames Testament gelten kann, wenn es nach der Errichtung in zwei Teile geteilt wurde.

In der Angelegenheit waren nach dem Tod eines Familienvaters die hinterbliebenen Familienmitglieder über die Erbfolge in Streit geraten.

Die unterschiedlichen Auffassungen über die Erbfolge wurden maßgeblich dadurch ausgelöst, dass der Erblasser verschiedene Testamente hinterlassen hatte.

In einem handschriftlichen auf einem halben DIN A4 Blatt geschriebenen Testament vom 14.01.1986 hatte der Erblasser seine Ehefrau als alleinige Erbin eingesetzt.

Zwei korrespondierende Testamente der Eheleute

Die Besonderheit an diesem Testament war, dass es ein spiegelbildliches Testament der Ehefrau des Erblassers gab, das offensichtlich ebenfalls am 14.01.1986 auf der anderen Hälfte des fraglichen DIN A4 Blattes verfasst worden war und in dem die Ehefrau den Ehemann ihrerseits als ihren Alleinerben benannte.

Weiter hatte der Erblasser am 20.08.2013 ein handschriftliches Testament verfasst, in dem er seine Töchter und seine Enkelkinder als Erben einsetzte.

Nach dem Ableben des Erblassers sah sich das Nachlassgericht mit zwei sich widersprechenden Erbscheinsanträgen konfrontiert.

Ehefrau beantragt Erbschein als Alleinerbin

Die Ehefrau favorisierte das Testament ihres verstorbenen Mannes vom 14.01.1986 und beantragte einen Erbschein als Alleinerbin.

Gänzlich anderer Auffassung war ein Enkelkind des Erblassers. Dieses Enkelkind beantragte auf Grundlage des Testaments vom 20.08.2013 einen Erbschein, der die in diesem Testament vom 20.08.2013 benannten Kinder und Enkel des Erblassers als Erben ausweisen sollte.

Das Nachlassgericht hörte alle Beteiligten an und entschied sich dann, den Erbscheinsantrag der Ehefrau zu favorisieren.

Das Testament vom 14.01.1986 weise, so das Nachlassgericht in seiner Begründung, die Ehefrau als Alleinerbin aus.

Nachlassgericht bejaht das Vorliegen eines gemeinsamen Testaments

Weiter sei dieses Testament des Erblassers als gemeinsames Testament anzusehen und die dort enthaltene Erbeinsetzung der Ehefrau eine bindende wechselbezügliche Verfügung. Durch das zeitlich spätere Testament aus dem Jahr 2013 habe der Erblasser die Erbeinsetzung seiner Ehefrau nicht einseitig widerrufen können.

Gegen diese Entscheidung legte die Enkelin Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG teilte aber die Einschätzung des Nachlassgerichts und wies die Beschwerde der Enkelin als unbegründet ab.

Auch nach Überzeugung des OLG bildeten nämlich die korrespondierenden und am selben Tag verfassten Erklärungen der Eheleute vom 14.01.1986 ein gemeinsames Testament, selbst wenn sich die Urkunden nicht zusammenhängend auf einem Blatt Papier befanden.

Hatten die Eheleute den Willen, gemeinsam zu testieren?

Maßgeblich für die Annahme eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments sei, so das OLG, ob die Eheleute den Willen hatten gemeinsam zu testieren. Es sei nicht erforderlich, dass dies auf einer einzigen Urkunde geschehe.

Den gemeinsamen Testierwillen erkannte das OLG unter anderem darin dass die Eheleute am selben Tag im Jahr 1986 mit nahezu identischem Wortlaut ihre Erbfolge geregelt hatten.

Weiter hatte die Ehefrau dem Gericht, offenbar glaubwürdig, berichtet, dass das Testament beider Eheleute seinerzeit auf einem einheitlichen längeren Stück Papier verfasst worden sei. Später sei dieses einheitliche Stück Papier dann aber offensichtlich in zwei Teile getrennt worden.

Die korrespondierenden Erbeinsetzungen der Eheleute waren zur Überzeugung des Gerichts auch wechselbezüglich im Sinne von § 2270 BGB, damit bindend und konnten durch ein zeitlich späteres einseitiges Testament des Ehemannes nicht wieder aufgehoben werden.

Alleinige Erbin des Erblassers war damit die Ehefrau.

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