Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wie können Eheleute ein gemeinsames Testament errichten?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein gemeinsames Testament kann privat oder in notarieller Form errichtet werden
  • Ein Ehepartner verfasst das Testament und beide Partner unterschreiben
  • Was gilt, wenn sich die Eheleute nicht an die Grundform halten?

Das Gesetz sieht für die Errichtung eines Testaments strenge Formvorschriften vor.

Nach § 2247 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) muss das Testament einer Person zwingend in vollem Umfang eigenhändig geschrieben und am Ende von dem Testator mit seinem Namen unterschrieben sein. Wird diese Form nicht beachtet, dann ist ein Testament unwirksam und nichtig.

Eheleute und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben die Möglichkeit, nicht nur je ein Einzeltestament zu verfassen. Sie können unter insoweit erleichterten Formvorschriften nach § 2269 BGB bzw. § 10 Abs. 4 LPartG ( Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft) gemeinsam testieren.

Mit nur einem Testament zwei Erbfälle regeln

Soweit Eheleute oder einer Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft dies also wünschen, reicht ein Testament, um die Erbfolge beider Eheleute bzw. Partner zu regeln.

Ein solches gemeinsames Testament ist aber ausdrücklich kein Muss.

Insbesondere vor dem Hintergrund der von einem gemeinschaftlichen Testament ausgehenden Bindungswirkung kann sich jeder Ehepartner und jeder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft selbstverständlich frei dafür entscheiden, ein Einzeltestament ohne jede Beteiligung des jeweils anderen Partners zu errichten.

Welche Form kann ein gemeinschaftliches Testament haben?

Haben sich die Eheleute aber dafür entschieden, gemeinsam eigenhändig und in nur einer Urkunde zu testieren, dann müssen sie die Formvorschrift des § 2267 BGB beachten.

Danach genügt es für die Errichtung eines gemeinsamen Testaments, wenn nur einer der beiden Partner den kompletten Text des Testaments eigenhändig verfasst und sowohl der Verfasser als auch der andere Part das Testament abschließend mit ihrem Namen unterzeichnen.

Neben dieser im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen eigenhändigen Errichtung eines gemeinsamen Testaments steht es den Eheleuten selbstverständlich auch frei, ein gemeinsames Testament vor einem Notar zu errichten.

Ein solches - öffentliches - gemeinsames Testament entfaltet grundsätzlich die gleichen Wirkungen wie ein privatschriftliches gemeinsames Testament, ist aber mit entsprechenden Notarkosten verbunden.

Von der Norm abweichende Formen des gemeinsamen Testaments

Wenngleich das Gesetz in § 2267 BGB für das privatschriftliche gemeinsame Testament vorsieht, dass nur einer der Eheleute das Testament handschriftlich verfasst und der andere mit unterzeichnet, kommt es in der Praxis immer wieder zu abweichenden Testamentsformen.

So wird ein letzter Wille von Eheleuten zuweilen auch in der Form zu Papier gebracht, dass jeder der beiden Eheleute den kompletten Testamentstext eigenhändig niederschreibt.

Ob in diesem Fall ein wirksames gemeinsames Testament vorliegt, richtet sich nach der Art der Unterschriftsleistung durch die Eheleute.

Wenig Zweifel an dem Zustandekommen eines gemeinsamen Testaments gibt es in diesen Fällen, wenn beide Eheleute neben ihrem eigenen Testamentstext auch den jeweils anderen unterzeichnen.

Anders hingegen, wenn jeder Ehegatte jeweils nur den von ihm verfassten Text mit seiner Unterschrift versieht. Hier kommt es im Einzelfall darauf an, ob die Eheleute tatsächlich gemeinsam testieren wollten.

Eheleute regeln jeweils nur den eigenen Nachlass

Ein gemeinsames Testament wird hingegen regelmäßig anzunehmen sein, wenn jeder der Partner handschriftlich die Regelungen den eigenen Nachlass betreffend niederschreibt und beide Partner am Schluss der so erstellten Niederschriften unterschreiben.

Das zentrale Moment ist hier die gemeinsame und abschließende Unterschrift. Einem gemeinsamen Testament steht in diesem Fall nicht entgegen, dass das Testament nicht nur von einem Ehepartner, sondern von beiden erstellt wurde.

Eheleute unterschreiben nur den einen sie betreffenden Teil

Die Form für ein gemeinsames Testament nach § 2267 BGB ist hingegen nicht gewahrt, wenn jeder der beiden Ehepartner jeweils nur die erbrechtlichen Verfügungen unterschreibt, die ihn selber betreffen.

Hat in diesem Fall nur ein Partner den gesamten Testamentstext handschriftlich verfasst, dann kann aus dem missglückten gemeinsamen Testament gegebenenfalls ein wirksames Einzeltestament des den Testamentstext verfassenden Partners gemacht werden.

Derjenige Partner, der jedoch nicht eigenhändig tätig geworden ist und nur eine Unterschrift unter den ihn betreffenden (und vom anderen niedergeschriebenen) Teil gesetzt hat, hat gar nicht wirksam testiert. Sein Testament ist vielmehr mangels gesetzlicher Form nichtig.

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