Wann ist ein gemeinsames Testament nicht formgerecht errichtet und damit unwirksam?
- Ein gemeinsames Testament kann in einer einheitlichen Urkunde oder aber auch in zwei getrennten Verfügungen errichtet werden
- Zentrales Erfordernis ist die Unterschrift der Eheleute
- Bei Streit über die Wirksamkeit eines gemeinsamen Testaments kommt eine Umdeutung in ein Einzeltestament in Betracht
Eheleute können ein gemeinsames Testament errichten.
Ein solches gemeinsames Testament kann sowohl vor einem Notar als notarielles Testament als auch als privates Testament handschriftlich von den Eheleuten errichtet werden.
Wenn sich die Eheleute die Kosten für einen Notar sparen und ihr Testament in privater Form und damit eigenhändig errichten wollen, dann sollten sie die Formvorgaben des § 2267 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) beachten.
Das Gesetz bietet Eheleuten bei der Errichtung ihres Testaments eine Formerleichterung
Danach ist ein gemeinsames Testament von Eheleuten grundsätzlich dann wirksam,
wenn einer der Ehegatten das Testament handschriftlich errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet.
Im Prinzip sind die vom Gesetz vorgegebenen Formvorschriften also nicht schwierig einzuhalten:
Am Ende wird das Testament von beiden Partnern unterschrieben
Ein Ehepartner verfasst den gemeinsamen letzten Willen vollständig handschriftlich und am Ende unterzeichnen beide Ehepartner den handschriftlichen Text.
So einfach dieser Vorgang in der Theorie klingt, so schillernd sind in der Praxis immer wieder die Fälle von gemeinsamen Testamenten, die von den Vorgaben und der Formerleichterung des § 2267 BGB abweichen.
So kommt es immer wieder vor, dass Eheleute ihr (gemeinsames?) Testament in getrennten Schriftstücken errichten.
Eine weitere Variante ist die Errichtung des Testaments in einem Schriftstück, das aber beide Eheleute mit jeweils eigener Handschrift verfassen.
Auch bei der Unterschriftsleistung variieren die Eheleute zuweilen und unterzeichnen ihren letzten Willen nicht gemeinsam am Schluss, sondern manchmal unterschreiben die Eheleute nur den sie jeweils betreffenden Teil des Testaments.
Streit über die Frage der Wirksamkeit des gemeinsamen Testaments
Solche und weitere Varianten eines gemeinsamen Testaments tauchen in der Praxis immer wieder auf und können auch wirksam sein.
Mindestens genauso oft lösen solche Formvarianten eines gemeinsamen Testaments aber Streit über die Frage aus, ob es sich bei dem vorliegenden Dokument denn überhaupt um ein gemeinsames Testament handelt.
Befeuert werden solche Auseinandersetzungen manchmal noch durch den Umstand, dass sich in dem „gemeinsamen“ Testament vorzugsweise erbrechtliche Verfügungen nur eines Ehepartners wieder finden.
Wollten die Eheleute überhaupt gemeinsam testieren?
Gerichte haben in solchen Streitfällen grundlegend zu klären, ob die Eheleute überhaupt den Willen hatten, gemeinschaftlich zu testieren und ob dieser Wille dann auch formgerecht umgesetzt wurde.
Die Antwort auf diese Frage entscheidet im Erbfall zuweilen über Millionenwerte.
Insbesondere in Zusammenhang mit der von einem – wirksamen – gemeinsamen Testament ausgehenden Bindungswirkung, ist die Frage, ob die Eheleute gemeinsam testiert haben oder doch nur jeder für sich alleine, manchmal heftig umstritten.
Wann kommt eine Umdeutung des Testaments in Frage?
Haben die Eheleute bei der Errichtung ihres gemeinsamen Testaments und den in diesem Zusammenhang zu beachtenden Formvorschriften den Bogen überspannt, dann versuchen Gerichte manchmal den Willen des Erblassers durch eine Umdeutung des – unwirksamen – gemeinsamen Testaments in ein – wirksames – Einzeltestament zu retten.
Wenn aber das gemeinsame Testament zu großen Teilen vom überlebenden Partner verfasst wurde und im Wesentlichen nur erbrechtliche Verfügungen des zuerst verstorbenen Ehepartners enthält, dann scheitert auch eine solche Umdeutung eines unwirksamen gemeinsamen Testaments in ein Einzeltestament (so z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.04.2021, I-3 Wx 219/20).
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