Die Umdeutung eines unwirksamen gemeinsamen Ehegattentestaments in ein wirksames Einzeltestament

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein nichtiges gemeinsames Testament kann als wirksames Einzeltestament weiterleben
  • Das Einzeltestament muss jedenfalls formwirksam sein
  • Entspricht die Umdeutung des unwirksamen gemeinsamen Testament dem Willen des Erblassers?

Ein Grundprinzip des Erbrechts in Deutschland ist, dass dem schriftlich niedergelegten letzten Willen eines Erblassers wo immer möglich Geltung verschafft wird.

Diesen Grundsatz verfolgt die Rechtsordnung selbst in den Fällen, in denen ein von Eheleuten errichtetes gemeinsames Testament unwirksam ist.

Es kommt immer wieder vor, dass ein von zwei Personen errichtetes gemeinschaftliches Testament an Wirksamkeitsmängeln leidet.

Wann ist ein gemeinsames Testament unwirksam?

Gründe für die Unwirksamkeit können z.B. darin liegen, dass die Ersteller des Testaments gar nicht miteinander verheiratet sind, dass nur einer von beiden das Testament unterzeichnet hat oder die Unterschrift des Ehepartners auf dem gemeinsamen Testament gefälscht wurde.

In all diesen Fällen, in denen die gesetzlich vorgeschriebene Form des § 2267 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) offenbar nicht eingehalten wurde, ist das gemeinsame Testament nichtig und damit unwirksam.

Die Feststellung der Nichtigkeit eines gemeinsamen Ehegattentestaments bedeutet aber nicht gleichzeitig, dass die Testamentsurkunde gar keine rechtlichen Auswirkungen hat.

Kommt eine Umdeutung des gemeinsamen Testaments in Frage?

In jedem Einzelfall muss nämlich geprüft werden, ob das – unwirksame – gemeinsame Testament nicht als – wirksames – Einzeltestament gleichsam weiterleben und erbrechtliche Folgen auslösen kann.

Ein solcher Vorgang wird in der Juristenwelt „Umdeutung“ genannt.

Nach § 140 BGB gilt nämlich folgendes:

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

Ein unwirksames gemeinsames Testament kann demnach nicht in jedem Fall und automatisch in ein wirksames Einzeltestament umgedeutet werden.

Das Einzeltestament muss formwirksam sein

Es müssen vielmehr bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Umdeutung eines unwirksamen gemeinsamen Testaments vorgenommen werden kann.

Zum einen muss das Testament jedenfalls den Formerfordernissen eines Einzeltestaments entsprechen, also als privates Testament komplett handschriftlich verfasst und unterzeichnet sein.

Weiter muss festgestellt werden, dass eine Umdeutung des ehemaligen gemeinsamen Testaments in ein Einzeltestament dem Willen des betroffenen Erblassers entspricht.

Wenn die einzelnen Verfügungen der Eheleute in dem Testament nicht voneinander abhängig sind, wird man einen solchen Willen des Erblassers in der Regel bejahen können.

Einseitige Verfügungen eines Ehepartners können weiterleben

Insbesondere einseitige Verfügungen eines Erblassers in einem unwirksamen gemeinsamen Testament wird daher man im Wege der Umdeutung häufig retten können.

Gerichte vertreten in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass eine Umdeutung eines gemeinsamen Testaments in ein Einzeltestament selbst dann in Frage kommt, wenn einer der beiden Ehepartner die Unterschrift des Partners auf dem Testament offenkundig gefälscht hat.

Das OLG Stuttgart hat in diesem Zusammenhang folgendes festgehalten:      

 „Für die Annahme einer - von den Beteiligten teilweise geforderten - Sanktion für die (in objektiver Hinsicht jedenfalls gegebene) Fälschung der Unterschrift der Ehefrau des Erblassers fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, bzw. besteht die vom Gesetz vorgesehene Sanktion eben in der Unwirksamkeit der mit der gefälschten Unterschrift fingierten Erklärung.
Auch § 134 BGB (Nichtigkeit wegen Gesetzesverstoß) i.V.m. § 267 StGB (Urkundenfälschung) führt in dieser Hinsicht nicht weiter, denn selbst dann wäre jedenfalls der grundrechtlich geschützten (Art. 14 GG) Testierfreiheit des Erblassers zur Geltung zu verhelfen und - mit demselben Ergebnis - nur eine Teilnichtigkeit (§ 139 BGB) anzunehmen.“ (OLG Stuttgart, Beschluss v. 27.12.2018, 8 W 241/17).

Selbst ein mittels Urkundenfälschung zustande gekommenes gemeinsames Testament konnte in dem vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall danach als Einzeltestament weiterleben.

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