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Fälschung eines Testaments muss nachgewiesen werden – Inhalt eines Testaments hat Vermutung der Richtigkeit für sich

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 28.07.2009 – 31 Wx 28/09

  • Erblasser hinterlässt drei Testamente
  • Im letzten Testament wird die Ehefrau des Erblassers als Erbin eingesetzt
  • Sohn des Bruders des Erblassers scheitert vor Gericht mit seinem Vorwurf, das Testament sei gefälscht

Das OLG München hatte sich in dritter Instanz mit der Wirksamkeit eines Testaments zu beschäftigen.

Der kinderlose Erblasser war im Jahr 2007 verstorben und hatte insgesamt drei Testamente hinterlassen. Mit Testament vom April 1989 hatte der Erblasser seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt.

Ein Testament vom Oktober 1989 wies hiervon abweichend den Sohn seines Bruders als Alleinerben aus.

Im Testament wird die Ehefrau als Erbin eingesetzt

Schließlich existierte noch ein zeitlich späteres Testament aus dem Jahr 1997, in dem wiederum die Ehefrau des Erblassers als Alleinerbin aufgeführt war.

Dieses letzte Testament wies allerdings die Besonderheit auf, dass neben den einführenden Worten „Mein Testament“ in der Kopfzeile der Ort und das Datum der Erstellung ersichtlich mit einem anderen Kugelschreiber hinzugefügt worden war.

Diese Ungereimtheit ließ den Sohn des Bruders an der Echtheit des Testaments aus dem Jahr 1997 zweifeln. Er witterte Fälschung und trat dem Erbscheinsantrag der Ehefrau entgegen.

Seiner Auffassung nach stammte die alles entscheidende und unstreitig mit einem anderen Stift hinzugefügte Datumsangabe in dem Testament aus dem Jahr 1997 nicht vom Erblasser.

Sohn des Bruders favorisiert ein früheres Testament

Mithin müsse sich die Erbfolge nach dem Testament aus dem Oktober 1989 richten, das ihn, den Sohn des Bruders, als Alleinerben vorsah.

Bereits das Nachlassgericht hatte einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu der Frage beauftragt, ob die mit anderem Stift hinzugefügte Datumsangabe von dem Erblasser stammen würde.

Dieser Gutachter war dann nach Untersuchung von „Strichbeschaffenheit, Druckgebung und Bewegungsfluss“ zu der Überzeugung gelangt, dass sowohl das Testament aus dem Jahr 1997 selber mit hoher Wahrscheinlichkeit von dem Erblasser stammen würde als auch die Datumsangabe in dem Testament „ohne Zweifel“ vom Erblasser persönlich hinzugefügt worden sei.

Keines der drei mit dem Fall befassten Gerichte hatte nach diesen eindeutigen Aussagen des Sachverständigen Veranlassung, wie vom Beschwerdeführer gewünscht, ein weiteres Gutachten in Auftrag zur Frage der Echtheit des Testaments in Auftrag zu geben.

Testament stammt vom Erblasser

Die Annahme, dass das Testament tatsächlich im Jahr 1997 vom Erblasser persönlich errichtet worden war, wurde auch nicht durch die Einlassung des Beschwerdeführers erschüttert, wonach der Erblasser von 1989 bis zum Jahr 2001 keinerlei Kontakt zu seiner Ehefrau gehabt habe.

Es könne schließlich, so das OLG, selbst bei Unterstellung der Richtigkeit dieses Vortrags nicht ausgeschlossen werden, dass der Erblasser vor seinem Tod seine Einstellung zu seiner Ehefrau geändert habe.

Es verblieb danach in diesem Fall bei der in § 2258 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) normierten Grundregel, wonach durch die Errichtung eines Testaments ein zeitlich früheres Testament insoweit aufgehoben wird, als das zeitlich spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht.

Alleinerbin war und blieb danach durch Testament aus dem Jahr 1997 die Ehefrau.

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