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Erbvertrag mit Pflegeverpflichtung – Rücktritt möglich, wenn die Pflege nicht erbracht wird?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbeinsetzung gegen Pflegeverpflichtung kann im Erbvertrag geregelt sein
  • Was gilt, wenn die Pflege mangelhaft oder gar nicht erbracht wird?
  • Gesetz sieht Rücktrittsrecht vor

Ein notarieller Erbvertrag wird immer zwischen mindestens zwei Personen abgeschlossen.

Dabei muss einer der Vertragsschließenden in dem Erbvertrag eine Erbeinsetzung vornehmen oder ein Vermächtnis bzw. eine Auflage anordnen.

Erbverträge können zum Beispiel dazu genutzt werden, um die Erbfolge zwischen zwei Personen verbindlich zu regeln.

Ein Erbvertrag erzeugt zwischen den Vertragsparteien regelmäßig eine Bindungswirkung

Setzen sich zum Beispiel Eheleute in einem Erbvertrag wechselseitig als Erben ein, dann können sich die Ehepartner von dieser Erbfolgeregelung nur wesentlich schwerer wieder lossagen, als dies zum Beispiel bei einer Erbfolgeregelung in einem Testament möglich wäre.

Ein Erbvertrag muss aber nicht zwangsläufig die Erbfolge beider vertragsschließenden Parteien beinhalten.

Ein in der Praxis häufig anzutreffender Anwendungsfall eines Erbvertrages liegt vielmehr auch darin, dass nur einer der Vertragsschließenden den anderen in dem Erbvertrag als seinen Erben benennt, der andere am Vertrag Beteiligte im Gegenzug für diese Erbeinsetzung dem Erblasser in dem Vertrag dafür verspricht, ihn, soweit nötig, im Alter zu pflegen.

Man kann sich im Erbvertrag zu jeder beliebigen erlaubten Gegenleistung verpflichten

Bei der Ausgestaltung der vom anderen Vertragsschließenden im Gegenzug für seine Erbeinsetzung zu erbringenden Gegenleistung sind die Vertragsparteien grundsätzlich frei. Alles, was rechtlich erlaubt ist, kann Gegenstand der Verpflichtung in einem Erbvertrag sein.

Ist der Erbvertrag mit der Erbeinsetzung auf der einen Seite und einer Pflegeverpflichtung für den im Erbvertrag benannten Erben auf der anderen Seite erst einmal vom Notar beurkundet, so muss der zukünftige Erblasser manchmal feststellen, dass es sein Vertragspartner mit der im Vertrag versprochenen Pflege nicht allzu genau nimmt.

Die Pflegeleistungen werden im konkreten Fall manchmal entweder nur mangelhaft oder am Ende gar nicht erbracht.

Kann man vom Erbvertrag zurücktreten?

Wird der Erblasser in seinen Erwartungen in Bezug auf die erbvertraglich zugesagten Leistungen seines Vertragspartners enttäuscht, so kann der Erblasser nach § 2295 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vom Erbvertrag zurücktreten und auf diesem Weg auch die in dem Erbvertrag enthaltene Erbeinsetzung wieder aufheben.

Der § 2295 BGB lautet wie folgt:

Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn die Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu gewähren, getroffen ist und die Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird.

Zentrale Voraussetzung für die Berechtigung des Erblassers, von der im Erbvertrag vorgenommenen Erbeinsetzung zurückzutreten ist mithin, dass zu Lebzeiten des Erblassers die vom Vertragspartner übernommene Verpflichtung aufgehoben wurde.

Diese Aufhebung der (im Beispielsfall Pflege-) Verpflichtung kann sich verschiedenen Rechtsgründen ergeben.

So kann der Erblasser gegebenenfalls nach Fristsetzung den Rücktritt erklären, der Erblasser kann ein Kündigungsrecht aus Gesetz oder Erbvertrag haben oder eine Aufhebung der Verpflichtung kommt auch in Betracht, wenn die vom Vertragspartner übernommene Verpflichtung unmöglich geworden ist.

Ist die Pflegeverpflichtung auf einem dieser Wege aufgehoben worden, dann steht auch einem Rücktritt vom Erbvertrag durch den Erblasser nichts mehr im Wege. Der Rücktritt ist wiederum durch notariell zu beurkundende Erklärung auszuüben.

Nach erfolgtem Rücktritt ist der Erblasser frei, seine Erbfolge neu zu regeln.

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