Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Erbvertrag mit Pflegeverpflichtung – Rücktritt möglich, wenn die Pflege nicht erbracht wird?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbeinsetzung gegen Pflegeverpflichtung kann im Erbvertrag geregelt sein
  • Was gilt, wenn die Pflege mangelhaft oder gar nicht erbracht wird?
  • Gesetz sieht Rücktrittsrecht vor

Ein notarieller Erbvertrag wird immer zwischen mindestens zwei Personen abgeschlossen.

Dabei muss einer der Vertragsschließenden in dem Erbvertrag eine Erbeinsetzung vornehmen oder ein Vermächtnis bzw. eine Auflage anordnen.

Erbverträge können zum Beispiel dazu genutzt werden, um die Erbfolge zwischen zwei Personen verbindlich zu regeln.

Ein Erbvertrag erzeugt zwischen den Vertragsparteien regelmäßig eine Bindungswirkung

Setzen sich zum Beispiel Eheleute in einem Erbvertrag wechselseitig als Erben ein, dann können sich die Ehepartner von dieser Erbfolgeregelung nur wesentlich schwerer wieder lossagen, als dies zum Beispiel bei einer Erbfolgeregelung in einem Testament möglich wäre.

Ein Erbvertrag muss aber nicht zwangsläufig die Erbfolge beider vertragsschließenden Parteien beinhalten.

Ein in der Praxis häufig anzutreffender Anwendungsfall eines Erbvertrages liegt vielmehr auch darin, dass nur einer der Vertragsschließenden den anderen in dem Erbvertrag als seinen Erben benennt, der andere am Vertrag Beteiligte im Gegenzug für diese Erbeinsetzung dem Erblasser in dem Vertrag dafür verspricht, ihn, soweit nötig, im Alter zu pflegen.

Man kann sich im Erbvertrag zu jeder beliebigen erlaubten Gegenleistung verpflichten

Bei der Ausgestaltung der vom anderen Vertragsschließenden im Gegenzug für seine Erbeinsetzung zu erbringenden Gegenleistung sind die Vertragsparteien grundsätzlich frei. Alles, was rechtlich erlaubt ist, kann Gegenstand der Verpflichtung in einem Erbvertrag sein.

Ist der Erbvertrag mit der Erbeinsetzung auf der einen Seite und einer Pflegeverpflichtung für den im Erbvertrag benannten Erben auf der anderen Seite erst einmal vom Notar beurkundet, so muss der zukünftige Erblasser manchmal feststellen, dass es sein Vertragspartner mit der im Vertrag versprochenen Pflege nicht allzu genau nimmt.

Die Pflegeleistungen werden im konkreten Fall manchmal entweder nur mangelhaft oder am Ende gar nicht erbracht.

Kann man vom Erbvertrag zurücktreten?

Wird der Erblasser in seinen Erwartungen in Bezug auf die erbvertraglich zugesagten Leistungen seines Vertragspartners enttäuscht, so kann der Erblasser nach § 2295 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vom Erbvertrag zurücktreten und auf diesem Weg auch die in dem Erbvertrag enthaltene Erbeinsetzung wieder aufheben.

Der § 2295 BGB lautet wie folgt:

Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn die Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu gewähren, getroffen ist und die Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird.

Zentrale Voraussetzung für die Berechtigung des Erblassers, von der im Erbvertrag vorgenommenen Erbeinsetzung zurückzutreten ist mithin, dass zu Lebzeiten des Erblassers die vom Vertragspartner übernommene Verpflichtung aufgehoben wurde.

Diese Aufhebung der (im Beispielsfall Pflege-) Verpflichtung kann sich verschiedenen Rechtsgründen ergeben.

So kann der Erblasser gegebenenfalls nach Fristsetzung den Rücktritt erklären, der Erblasser kann ein Kündigungsrecht aus Gesetz oder Erbvertrag haben oder eine Aufhebung der Verpflichtung kommt auch in Betracht, wenn die vom Vertragspartner übernommene Verpflichtung unmöglich geworden ist.

Ist die Pflegeverpflichtung auf einem dieser Wege aufgehoben worden, dann steht auch einem Rücktritt vom Erbvertrag durch den Erblasser nichts mehr im Wege. Der Rücktritt ist wiederum durch notariell zu beurkundende Erklärung auszuüben.

Nach erfolgtem Rücktritt ist der Erblasser frei, seine Erbfolge neu zu regeln.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Welche Wirkung hat ein Erbvertrag?
Pflegeverpflichtung im Erbvertrag – Erbvertrag bindet Vertragsschließende
Erbvertrag ohne Rücktrittsvorbehalt kann Probleme bereiten
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht