Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Das Nachlassgericht verweigert die Herausgabe eines Erbvertrages – Zu Recht?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm – Beschluss vom 24.11.2014 – 15 W 425/14

  • Erbvertrag wird errichtet und in die amtliche Verwahrung gegeben
  • Vertragsparteien fordern den Erbvertrag in der Folge beim Gericht heraus
  • Nachlassgericht hat gegen die Herausgabe Bedenken

Das Oberlandesgericht Hamm hatte über die Frage zu entscheiden, ob sich das Nachlassgericht, das einen Erbvertrag in der amtlichen Verwahrung hatte, weigern kann, den Erbvertrag an die Vertragsparteien auf deren Verlangen hin herauszugeben.

In der zu entscheidenden Angelegenheit hatten zwei Personen einen notariellen Erbvertrag errichtet. Dieser Erbvertrag sah vor, dass der Sohn der einen Vertragspartei im Erbfall ein Vermächtnis erhalten sollte.

Weiter war in dem Erbvertrag geregelt, dass der Vater alleine und nicht die Eltern gemeinsam für den Sohn das Vermächtnis verwalten sollten, soweit der Sohn zum Zeitpunkt des Erbfalls selber noch minderjährig sei.

Erbvertrag kommt in die amtliche Verwahrung

Nach Abschluss des Erbvertrages wurde dieser in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben.

In der Folge wandten sich die Vertragsparteien einvernehmlich an das Nachlassgericht und verlangten die Herausgabe des Erbvertrages.

Dies verweigerte das Gericht mit Hinweis auf die Regelung in § 2300 BGB und den Umstand, dass der Erbvertrag nicht nur erbrechtliche, sondern mit der besonderen Regelung der Vermögenssorge auch lebzeitig geltende Anordnungen enthalte.

Vertragsparteien fordern den Erbvertrag bei Gericht heraus

Die Vertragsparteien wandten sich daraufhin schriftlich an das Nachlassgericht, wiederholten ihren Antrag und baten um eine rechtsmittelfähige Entscheidung.

Dieser Bitte kam das Nachlassgericht nach und lehnte die Herausgabe des Erbvertrages durch Beschluss ab. Hiergegen legten die Betroffenen Beschwerde zum OLG ein.

Das Oberlandesgericht gab den Beschwerdeführern Recht und wies das Nachlassgericht an, den Erbvertrag, wie beantragt, herauszugeben.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG allerdings darauf hin, dass es die Bedenken des Nachlassgerichts gegen die Herausgabe des Erbvertrages durchaus nachvollziehen könne.

Rücknahme eines Erbvertrages führt zur Unwirksamkeit

In § 2300 Abs. 2 S. 1 BGB sei nur die Rücknahme eines Erbvertrages geregelt, der „nur“ Verfügungen von Todes wegen enthalte.

Soweit in einem Erbvertrag hingegen nicht nur letztwillige erbrechtliche Verfügungen enthalten seien, sondern auch solche mit ausschließlich lebzeitiger Wirkung, führe eine Herausgabe des Erbvertrags an die Vertragsparteien nicht – wie im allgemeinen von den Vertragsparteien erwartet – zu einer Aufhebung und Unwirksamkeit des Erbvertrages.

Letzterer bleibe vielmehr in diesem Fall auch nach Rückgabe in vollem Umfang wirksam.

Entscheidend komme es mithin in dem vorliegenden Fall auf die Rechtsnatur der in dem Erbvertrag aufgenommenen Regelung zur elterlichen Vermögenssorge nach § 1638 BGB an.

Gericht ordnet die Herausgabe des Erbvertrages an

Eine Anordnung nach § 1638 BGB sei, so das OLG, nicht eindeutig dem Bereich der lebzeitigen bzw. der letztwilligen Verfügungen zuzuordnen.

Im Ergebnis orientierte sich das OLG aber an der „sachlichen Verknüpfung der geregelten Rechtsfolgen mit der konkreten erbrechtlichen Regelung“ und wertete die Regelung als letztwillige Verfügung im Sinne von § 2300 Abs. 2 S. 1 BGB.

Mit dieser Entscheidung stand einer Herausgabe des Erbvertrages an die Vertragsparteien nichts mehr im Wege.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Erbvertrag wird in die amtliche Verwahrung gegeben - Kann man ihn von dort zurückfordern?
Welche Wirkung hat ein Erbvertrag?
Erbvertrag ohne Rücktrittsvorbehalt kann Probleme bereiten
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht