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Gemeinsames Testament von Eheleuten – Wann sind die Eheleute an ihr Testament gebunden?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Gemeinsames Testament bindet die Eheleute regelmäßig
  • Zeitlich spätere abweichende Verfügungen sind unwirksam
  • Umfang der Bindung muss für jede einzelne Verfügung festgestellt werden

Es ist nicht unüblich, dass Eheleute bzw. eingetragene Lebenspartner ihre Erbfolge gemeinsam regeln.

Ehepaare haben die Möglichkeit, ein so genanntes gemeinsames Testament zu errichten. Ein solches gemeinsames Testament zeichnet sich dadurch aus, dass die Eheleute ihre Erbfolgeregelung zusammen gestalten und aufeinander abstimmen können.

Gemeinsames Testament kann handschriftlich oder notariell errichtet werden

Ein solches gemeinsames Testament kann entweder notariell oder auch privatschriftlich errichtet werden. Für ein privatschriftliches gemeinsames Testament reicht es aus, wenn einer der Eheleute das Testament handschriftlich verfasst und am Ende des Textes beide Eheleute unterzeichnen.

Was viele Ehepaare bei der Abfassung eines gemeinsamen Testaments nicht bedenken, ist der Umstand, dass von einem gemeinsam verfassten Testament in aller Regel eine Bindungswirkung für die Zukunft ausgeht.

Haben die Eheleute ihre Erbfolge in dem gemeinsamen Testament festgelegt, dann können sie diese Erbfolge zeitlich später nicht mehr ohne weiteres abändern.

Der Klassiker im gemeinsamen Testament: Die Eheleute beerben sich gegenseitig

Haben die Eheleute zum Beispiel, wie in der Praxis häufig anzutreffen, in ihrem gemeinsamen Testament geregelt, dass im Falle des Ablebens des zuerst versterbenden Ehepartners zunächst der überlebende Partner Erbe werden soll und nach dem Tod des zunächst überlebenden Ehepartners die gemeinsamen Kinder erben sollen, dann kann diese Regelung weder zu Lebzeiten noch nach dem Tod des ersten Partners nicht mehr ohne weiteres abgeändert werden.

In der Praxis kommt es insbesondere nach dem Eintritt des ersten Erbfalls immer wieder vor, dass der überlebende Ehepartner ein weiteres Testament errichtet und dort vom gemeinsamen Testament abweichende Anordnungen trifft.

Umso größer ist dann oft das Erstaunen beim überlebenden Ehepartner, wenn er erfährt, dass sein zeitlich späteres Einzeltestament in vollem Umfang unwirksam ist, weil es den Bestimmungen des gemeinsamen Testaments widerspricht.

Dabei steckt bei der Frage, ob und in welchem Umfang ein gemeinsames Ehegattentestament für die Zukunft eine Bindungswirkung entfaltet, der Teufel oft im Detail.

Es ist nie das gesamte Testament bindend

Es ist nie das gesamte gemeinsame Testament bindend, sondern immer nur einzelne in dem gemeinsamen Testament enthaltene Verfügungen. Welche Verfügungen bindend sind, kann man im Idealfall dem gemeinsamen Testament selber entnehmen.

Wenn die Eheleute diesen entscheidenden Punkt aber in ihrem gemeinsamen Testament – wie häufig – nicht geklärt haben, dann muss das Testament ausgelegt werden und auf diesem Weg ermittelt werden, hinsichtlich welcher Anordnungen die Eheleute eine Bindung eingehen wollten.

Die Juristen umschreiben die Bindungswirkung dabei mit dem umgangssprachlich eher ungewöhnlichen Begriff der „Wechselbezüglichkeit“. Nur wechselbezügliche Verfügungen sind bindend und stehen einem zeitlich späteren Testament perspektivisch im Wege.

Was bedeutet der Begriff der „Wechselbezüglichkeit“?

Wechselbezüglichkeit liegt nach § 2270 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vor, wenn anzunehmen ist, „dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde“.

Lässt sich also feststellen, dass Ehepartner A nur deswegen eine bestimmte Regelung in dem gemeinsamen Testament getroffen hat, weil in dem Testament von Ehepartner B eine weitere Regelung getroffen wurde, dann besteht eine Wechselbezüglichkeit im Sinne des Gesetzes und eine Bindungswirkung ist zu bejahen.

Der Klassiker einer solchen Wechselbezüglichkeit ist regelmäßig der Fall, dass sich die Eheleute gegenseitig als Erben einsetzen.

Hier muss man in aller Regel davon ausgehen, dass Ehepartner A den Ehepartner B nicht als Erben benannt hätte, wenn er nicht andersherum ebenfalls als Erbe eingesetzt worden wäre.

Wechselbezüglich und bindend sind oft auch Verfügungen der Eheleute zugunsten von gemeinsamen Kindern.

Bindungswirkung muss im Zweifel durch Auslegung des Testaments festgestellt werden

Im Zweifel muss die Wechselbezüglichkeit aber immer hinsichtlich jeder einzelnen Verfügung untersucht und positiv festgestellt werden.

Es kommt dabei immer auf den Willen der Eheleute zum Zeitpunkt der Errichtung des gemeinsamen Testaments an. Was danach passiert ist, ist für die Feststellung der Wechselbezüglichkeit grundsätzlich irrelevant.

Insbesondere ist es unzulässig, aus der Existenz eines zeitlich späteren – abweichenden – Einzeltestaments den Schluss zu ziehen, dass sich aufgrund der Existenz des Einzeltestaments ja schon ergebe, dass eine Bindung an die gemeinsam getroffenen Verfügungen offenbar nicht gewünscht war.

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