Ein Testament kann auch in Briefform errichtet werden – Das Brieftestament
OLG Schleswig – Beschluss vom 29.05.2009 – 3 Wx 58/04
- Erblasserin spricht ihrem Bruder in einem Brief ihr Geld zu
- Bruder reklamiert aufgrund des Briefes eine Stellung ale alleiniger Erbe
- Gerichte entscheiden unterschiedlich
Im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung eines Erbscheins hatte sich das OLG Schleswig mit der Wirksamkeit einer Erbeinsetzung in einem handschriftlichen Brief einer Erblasserin zu befassen.
Die Erblasserin war im Jahr 1913 als eines von 13 Geschwistern geboren worden. Das Verhältnis der Erblasserin zu dem Rest der Familie war nach Ermittlungen des Gerichts nicht immer einfach.
Erblasserin schreibt ihrem Bruder einen handschriftlichen Brief
Nach dem zweiten Weltkrieg verzog die Erblasserin nach Kanada und kehrte erst in den 60er Jahren nach Deutschland zurück.
Anlässlich einer Beerdigung einer Tante traf die spätere Erblasserin im Jahr 1994 einen Teil ihrer Geschwister wieder. Im Anschluss sandte sie an einen Bruder einen handschriftlichen Brief, der an der entscheidenden Stelle folgenden Inhalt hatte:
„Ich denke an Tante H.s Tod wenn mein Lebenslauf besiegelt ist, erbst du mein Geld, mein Glück brachte mir Wohlstand in Canada.“
Die Erblasserin verstarb in der Folge im Jahr 2003. Der Bruder, der im Jahr 1994 den Brief erhalten hatte, beantragte sodann beim Nachlassgericht einen Erbschein, der ihn als alleinigen Erben der verstorbenen Schwester ausweisen möge.
Bruder interpretiert den Brief als ein Testament
Sein Erbrecht stützte er dabei auf den von der Erblasserin im Jahr 1994 verfassten Brief, der seiner Meinung nach eine Erbeinsetzung beinhalte.
Das Nachlassgericht wies den Antrag des Bruders auf Erteilung des Erbscheins zurück.
Nach Auffassung des Nachlassgerichts konnte man dem Brief aus dem Jahr 1994 nicht entnehmen, dass die Erblasserin bei dem Verfassen des Schriftstückes den für eine Erbeinsetzung notwendigen Testierwillen hatte.
Der Antragsteller ging sodann gegen den ablehnenden Beschluss in die Beschwerde zum Landgericht. Dort fand er mit seinem Begehren mehr Gehör.
Landgericht hebt die Entscheidung des Nachlassgerichts auf
Das Landgericht sah nämlich in dem Brief sehr wohl eine Erbeinsetzung des Bruders, hob folgerichtig den Beschluss erster Instanz auf und wies das Nachlassgericht an, dem Bruder den begehrten Erbschein zu erteilen.
Gegen diesen Beschluss legte wiederum eines der am Verfahren beteiligten Geschwister des Antragstellers weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Das OLG war nunmehr also zur abschließenden Entscheidung berufen.
Auch das OLG hält den Brief für ein Testament
Nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände kam das OLG zu dem Ergebnis, dass in dem Brief aus dem Jahr 1994 tatsächlich eine Alleinerbeneinsetzung des Antragstellers zu sehen ist.
Im Wesentlichen wies das OLG in der Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass das Landgericht den fraglichen Brief „ausführlich gewürdigt und seinen Inhalt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, wie sie sich aus den Akten und den Ermittlungen ergeben haben, ausgelegt“.
Das Landgericht habe den Inhalt des Briefes rechtsfehlerfrei in Abgrenzung zu einer „bloß unverbindlichen Mitteilung über eine mögliche Testierabsicht“ als Erbeinsetzung interpretiert.
An ein Brief-Testament sind strenge Anforderungen zu stellen
Auch wenn an die Erstellung eines Testaments in Briefform grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind, so ergab im vorliegenden Fall auch die Würdigung von außerhalb des Briefes liegender Umstände, dass in dem Brief tatsächlich eine letztwillige Verfügung zu sehen ist.
In diesem Zusammenhang würdigte das Gericht zu Gunsten des Antragstellers, dass die Erblasserin zu ihm über einen langen Zeitraum Kontakt pflegte und sich außerdem darüber bewusst war, dass es in der Familie usus war, dass Schriftstücke und auch Briefe aufbewahrt werden.
Der Erblasserin war es also bei Abfassung ihres Schreibens aus dem Jahr 1994 klar, dass ihr Bruder das Schreiben sorgfältig aufbewahren wird.
Auf Grundlage des Briefes aus dem Jahr 1994 wurde dem Bruder der Erblasserin danach ein Erbschein erteilt, der ihn als Alleinerben auswies.
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