Nicht jedes gemeinsame Testament ist bindend – Ehefrau kann nach dem Tod des Ehemannes ihren neuen Lebensgefährten als Erben einsetzen!
OLG Hamm – Beschluss vom 15.01.2021 – 10 W 59/20
- Eheleute errichten ein gemeinsames Testament und setzen ihre Kinder aus erster Ehe als Schlusserben ein
- Nach dem Tod des Ehemannes verfasst die Ehefrau ein neues Testament und setzt ihren Lebensgefährten als Erben ein
- Nach dem Tod der Ehefrau wird der Streit um den Erbschein zugunsten des Lebensgefährten der Ehefrau entschieden
Das Oberlandesgericht Hamm hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein gemeinschaftliches Ehegattentestament nach dem ersten Erbfall von einem der Ehepartner abgeändert werden kann.
In der Angelegenheit war die spätere Erblasserin in zweiter Ehe mit dem im Jahr 2011 vorverstorbenen M verheiratet.
Die Erblasserin hatte aus erster Ehe einen Sohn, ihr Ehemann aus erster Ehe eine Tochter.
Eheleute errichten diverse Testamente
Gemeinsame Kinder hatte das Ehepaar nicht.
Die Erblasserin hatte im Laufe der Jahre diverse Testamente errichtet.
So hatte die Erblasserin im Jahr 2005 ein Testament verfasst, in dem sie ihren Mann als Erben einsetzte.
Weiter enthielt dieses Testament folgende Bestimmung:
„Erst nach unserer beiden Todes sollen die Kinder … das Erbe antreten können. (zu gleichen Teilen).“
Dieses Testament aus dem Jahr 2005 wurde sowohl von der Erblasserin als auch von ihrem Ehemann unterschrieben.
Letzter Wille wird als gemeinsames Testament gewertet
Die Gerichte werteten dieses Testament in der Folge auch wegen der beiderseitigen Unterschrift als gemeinsames Testament.
Nach dem Tod ihres Ehemannes errichtete die Erblasserin im Jahr 2018 aber ein weiteres Testament.
In diesem Testament setzte die Erblasserin ihren neuen Lebensgefährten als alleinigen Erben ein.
Es werden sich widersprechende Erbscheinsanträge gestellt
Weiter enthielt dieses Testament die Anordnung, dass nach dem Tod des Lebensgefährten der Sohn der Erblasserin alles erben solle, was noch übrig sei.
Nach dem Tod der Erblasserin im Jahr 2019 setzte der Sohn der Erblasserin auf das gemeinsame Testament aus dem Jahr 2005 und beantragte einen Erbschein, der ihn und die Tochter des vorverstorbenen Ehemannes als Erben zu je ½ ausweisen sollte.
Das Einzeltestament der Erblasserin aus dem Jahr 2018 hielt der Sohn für unwirksam, da es von dem insoweit bindenden gemeinsamen Ehegattentestament abweichen würde.
Lebensgefährte der Erblasserin will Alleinerbe werden
Der neue Lebensgefährte der Erblasserin beantragte seinerseits einen Erbschein als Alleinerbe der Erblasserin.
Der Lebensgefährte vertrat die Auffassung, dass die Schlusserbeneinsetzung des Sohnes der Erblasserin in dem Testament aus dem Jahr 2005 nicht wechselbezüglich und damit auch nicht bindend gewesen sei.
Die Erblasserin sei mithin auch nicht gehindert gewesen, ihre Erbfolge in dem neuen Testament aus dem Jahr 2018 abweichend zu regeln.
Nachlassgericht hält das gemeinsame Testament für bindend
Das Nachlassgericht gab dem Sohn der Erblasserin Recht und wies den Erbscheinsantrag des Lebensgefährten der Erblasserin als unbegründet ab.
Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts legte der Lebensgefährte der Erblasserin Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
Das OLG gab dem Lebensgefährten der Erblasserin Recht, hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf und wies das Nachlassgericht an, dem Lebensgefährten der Erblasserin den zuletzt beantragten Erbschein zu erteilen.
OLG hebt die Entscheidung des Nachlassgerichts auf
In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass die Erblasserin trotz des gemeinsamen Testaments aus dem Jahr 2005 und der dort enthaltenen Schlusserbeneinsetzung ihres Sohnes nicht gehindert gewesen sei, zeitlich später ein wirksames Testament zugunsten ihres neuen Lebensgefährten zu errichten.
Die Schlusserbenbestimmung ihres Sohnes in dem zeitlich früheren Testament aus dem Jahr 2005 sei nämlich nicht wechselbezüglich zu der Erbeinsetzung der Erblasserin durch ihren Ehemann und dem folgend auch nicht bindend gewesen.
Es entspreche der Lebenserfahrung, so das OLG, „dass ein Ehegatte regelmäßig dem anderen das Recht belassen will, die Einsetzung derjenigen Schlusserben abzuändern, die nur mit dem überlebenden Ehegatten verwandt sind.“
Danach war die Erblasserin berechtigt, ihren neuen Lebensgefährten in dem Testament aus dem Jahr 2018 als Erben einzusetzen.
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