Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Vermächtnisnehmer hat eigenes Beschwerderecht bei Abberufung eines Testamentsvollstreckers

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH – Beschluss vom 24.04.2013 – IV ZB 42/12

  • Erben wollen für die Nachlassabwicklung keinen Testamentsvollstrecker
  • Nachlassgericht folgt zunächst dem Wunsch der Erben
  • Vermächtnisnehmer setzt die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers durch

Der Bundesgerichtshof hatte in dritter Instanz darüber zu befinden, ob einem Vermächtnisnehmer ein eigenes Beschwerderecht gegen eine Entscheidung des Nachlassgerichts zusteht, wenn das Gericht die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers aufhebt.

Die der Angelegenheit zugrunde liegende Erbsache war offenbar nur auf dem Papier einfach.

Ein vermögender Erblasser hatte seine vier Kinder in seinem Testament mit unterschiedlichen Erbquoten als Erben eingesetzt. Die Tochter 1 sollte die Hälfte seines Nachlasses bekommen, die Tochter zwei ein Viertel und zwei Söhne je ein Achtel seines Vermögens.

Erblasser setzt in seinem Testament mehrere Vermächtnisse aus

Gleichzeitig hatte der Erblasser in seinem Testament zugunsten mehrerer weiterer Beteiligter Vermächtnisse in Höhe von je 25.000 Euro ausgesetzt.

Weiter hatte der Erblasser in seinem letzten Willen angeordnet, dass sich ein Testamentsvollstrecker um die Abwicklung der Erbschaft und insbesondere um die Erfüllung der Vermächtnisse kümmern möge. Der das Testament beurkundende Notar wurde ermächtigt, einen tauglichen Testamentsvollstrecker zu benennen.

Nach Eintritt des Erbfalls wartete tatsächlich Arbeit auf den Testamentsvollstrecker. Barmittel zur Erfüllung der Vermächtnisse waren nicht ausreichend vorhanden, sodass Grundbesitz veräußert werden musste.

Ein Testamentsvollstrecker wird entlassen, der andere Testamentsvollstrecker kündigt

Zwei vom Notar benannte Testamentsvollstrecker scheiterten jedoch an den ihnen übertragenen Aufgaben. Der eine wurde nach § 2227 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vom Nachlassgericht entlassen, der andere Vollstrecker kündigte sein Amt.

Nachdem sich der Notar in der Folge geweigert hatte, einen dritten Testamentsvollstrecker zu benennen, übernahm diese Aufgabe das Nachlassgericht und benannte einen dritten Kandidaten.

Gegen diesen Beschluss des Gerichts legte eine Erbin allerdings Beschwerde ein. Auf diese Beschwerde hin hob das Gericht die Einsetzung des Testamentsvollstreckers dann auch auf.

Vermächtnisnehmer legt Beschwerde gegen die Abberufung des Testamentsvollstreckers ein

In dieser Situation sah ein Vermächtnisnehmer dann aber seine Rechte in Gefahr und legte seinerseits Beschwerde gegen die gerichtliche Abberufung des Testamentsvollstreckers ein.

Diese Beschwerde wurde von den Instanzgerichten zurückgewiesen. Das OLG teilte dem Vermächtnisnehmer mit, dass seine Beschwerde mangels eigener Beschwerdebefugnis unzulässig sei.

Dieser Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts widersprach der Bundesgerichtshof in dritter Instanz.

BGH hebt das Oberlandesgericht auf

Nach § 59 Abs. 1 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) steht ein Beschwerderecht gegen eine Entscheidung des Nachlassgerichts demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die vorliegend vom Nachlassgericht vorgenommene Aufhebung der Bestellung eines Vermächtnisnehmers beinträchtige, so der BGH, den Beschwerdeführer in seinen Rechten als Vermächtnisnehmer.

Insbesondere dann, wenn es zu den Aufgaben eines Testamentsvollstreckers gehört, ein vom Erblasser ausgesetztes Vermächtnis zu erfüllen, stehe dem Vermächtnisnehmer ein eigenes Beschwerderecht gegen einen Beschluss zu, mit dem die Einsetzung eines Vollstreckers vom Nachlassgericht aufgehoben wird.

Vermächtnisnehmer ist in seinen Rechten betroffen

Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Vermächtnisnehmer zusätzlich zu dem Erben als Schuldner mit einem Testamentsvollstrecker eine weitere Person hat, die er gegebenenfalls vor Gericht auf Erfüllung des Vermächtnisses in Anspruch nehmen kann, § 2213 Abs. 1 BGB.

Dieser rechtliche Vorteil besteht für den Vermächtnisnehmer aber nur, solange ein Testamentsvollstrecker überhaupt existiert.

Ein weiterer rechtlicher Vorteil für den Vermächtnisnehmer bestehe, so der BGH, darin, dass während einer Testamentsvollstreckung Eigengläubiger der Erben nicht in Nachlassgegenstände vollstrecken können.

Der Nachlass bleibe als Haftungsmasse also für den Vermächtnisnehmer nur dann unangetastet, wenn ein Testamentsvollstrecker eingesetzt sei.

Im Ergebnis wurde der Vermächtnisnehmer also durch die Entscheidung des Nachlassgerichts, den Testamentsvollstrecker abzuberufen, in mehrerlei Hinsicht in seinen Rechten betroffen.

Die Angelegenheit wurde entsprechend vom BGH an das OLG zurück verwiesen. Dort sei über die Begründetheit der zulässigen Beschwerde zu befinden.

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