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Vermächtnisvollstrecker kann bei Grundbuchänderung stellvertretend für Vermächtnisnehmer handeln

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 25.02.2013 – 34 Wx 30/13

  • Erblasserin setzt ihre Erbin als Testamentsvollstreckerin ein
  • Nach dem Erbfall erfüllt die Testamentsvollstreckerin Grundstücksvermächtnisse
  • Grundbuchamt moniert, die Vermächtnisnehmer müssten ebenfalls beteiligt werden

Das Oberlandesgericht München hatte eine Beschwerde gegen eine Weigerung eines Grundbuchamtes, zwei Vermächtnisnehmer als neue Miteigentümer in das Grundbuch einzutragen, zu behandeln.

Der der Angelegenheit zugrunde liegende erbrechtliche Sachverhalt war relativ überschaubar.

Eine im März 2012 verstorbene Erblasserin hatte ihrer Schwester zwei Grundstücke als Erbin vermacht. Das Erbe war allerdings mit zwei Vermächtnissen zugunsten zweier weiterer Personen belastet. Vermächtnisnehmer A und Vermächtnisnehmer B sollten einen Miteigentumsanteil von je ½ an zwei verschiedenen Nachlassgrundstücken erhalten.

Vermächtnisnehmer sollen Anteile an Grundstücken erhalten

Die Vermächtnisnehmer ihrerseits waren mit Untervermächtnissen belastet. Die ihnen vermächtnisweise vermachten Grundstücksanteile waren jeweils mit einem Nießbrauchsvermächtnis belastet.

Schließlich hatte die Erblasserin in ihrem Testament noch angeordnet, dass ihre Schwester nicht nur Erbin, sondern auch Testamentsvollstreckerin sein und sich darum kümmern soll, dass die Vermächtnisse und eben auch die Untervermächtnisse ordnungsgemäß erfüllt werden.

In ihrer Eigenschaft als Erbin einerseits und Testamentsvollstreckerin auf der anderen Seite suchte die Erbin dann einen Notar auf und erklärte hinsichtlich der den Vermächtnisnehmern zustehenden Grundstücksanteile die so genannte Auflassung.

Die Auflassung ist die für einen Eigentumsübergang eines Grundstücks zwingend erforderliche Einigung des alten Eigentümers (hier die Erbin) mit den neuen Eigentümern (hier die Vermächtnisnehmer). Beide Seiten erklären in der notariell zu beurkundenden Auflassung, dass sie damit einverstanden sind, dass das Eigentum an dem Grundstück übergeht.

Was die Angelegenheit für das zuständige Grundbuchamt offenbar verwirrend machte, war die Tatsache, dass die Vermächtnisnehmer an der Einigung beim Notar gar nicht beteiligt waren. Ebenso wenig stand fest, ob die Vermächtnisnehmer ihr Vermächtnis überhaupt annehmen würden. Die Einigung beim Notar erklärte stellvertretend für die Vermächtnisnehmer vielmehr die Testamentsvollstreckerin.

Grundbuchamt verweigert den Vollzug der Einigung

Das Grundbuchamt weigerte sich jedoch, auf dieser Grundlage die Eigentumsumschreibung vorzunehmen und forderte die Testamentsvollstreckerin auf, die Genehmigung der Vermächtnisnehmer vorzulegen.

Gegen diesen Beschluss des Grundbuchamtes legte der beurkundende Notar Beschwerde zum OLG ein. Das Oberlandesgericht gab ihm Recht.

Eine direkte Beteiligung der Vermächtnisnehmer an der dinglichen Einigung sei, so das Beschwerdegericht, in dem vorliegenden Fall nicht erforderlich, da von der Aufgabe der Testamentsvollstreckerin die Erfüllung der Vermächtnisse ausdrücklich mit umfasst sei.

Testamentsvollstrecker kann stellvertretend für Vermächtnisnehmer handeln

Aufgabe eines Testamentsvollstreckers könne es auch sein, stellvertretend für einen Vermächtnisnehmer eine Auflassungserklärung zur Herbeiführung einer dinglichen Rechtsänderung vorzunehmen.

Auch die Tatsache, dass die beiden Vermächtnisnehmer das zu ihren Gunsten ausgesetzte Vermächtnis noch gar nicht angenommen hatten, hinderte die Wirksamkeit der durch die Testamentsvollstreckerin erklärten Auflassung nicht. Sollten sich die Vermächtnisnehmer je dazu entschließen, ihr Vermächtnis auszuschlagen, müsse der Grundstücksteil eben wieder rückübertragen werden.

Dies sei, so das Gericht, aber hinzunehmen, um die Handlungsfähigkeit des Vermächtnisvollstreckers sicher zu stellen.

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