Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament – Vermächtnisnehmer wird vor Beeinträchtigungen des Erblassers geschützt

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Aus einem einseitigen Testament kann ein Vermächtnis jederzeit wieder gestrichen werden
  • Mögliche Bindung des Erblassers in einem gemeinsamen Testament oder Erbvertrag
  • Absichtliche Vereitelung des Vermächtnisses durch den Erblasser kann Konsequenzen haben

Ein Vermächtnis verleiht dem Begünstigten in aller Regel keine besonders starke Stellung. Zu Lebzeiten des Erblassers muss der Vermächtnisnehmer jederzeit damit rechnen, dass der Erblasser das Vermächtnis aus dem Testament wieder streicht und der Vermächtnisnehmer damit im Erbfall gänzlich leer ausgeht.

Gibt der Erblasser den Vermächtnisgegenstand noch zu Lebzeiten weg oder verbraucht er ihn für sich selber, ist das im Testament ausgesetzte Vermächtnis in aller Regel unwirksam und der Vermächtnisnehmer kann auch in diesem Fall keine Rechte geltend machen, § 2169 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Einen gewissen Schutz genießt der Vermächtnisnehmer allerdings, wenn zu seinen Gunsten in einem Erbvertrag oder in einem gemeinschaftlichen Testament bindend ein Vermächtnis angeordnet wurde. In diesem Fall billigt das Gesetz dem Vermächtnisnehmer eine Rechtsposition zu, die ihm der (insoweit gebundene Erblasser) nicht ohne weiteres und mutwillig wieder entziehen können soll.

Wertersatzanspruch des Vermächtnisnehmers

Nach § 2288 BGB steht dem Vermächtnisnehmer nämlich einen Wertersatzanspruch gegen den Erben zu, wenn der Erblasser ein vertragsmäßig angeordnetes Vermächtnis dadurch unterläuft, in dem er den Vermächtnisgegenstand „zerstört, beiseite schafft oder beschädigt“ und diese Handlung in der Absicht vorgenommen hat, den Vermächtnisnehmer zu beeinträchtigen.

Diese Schutzvorschrift zugunsten des Vermächtnisnehmers gilt wohlgemerkt nie bei einem einseitig angeordneten Vermächtnis, das der Erblasser ja auch jederzeit wieder streichen könnte.

Besteht jedoch eine Bindung für den Erblasser, sei es, weil er sich in einem Erbvertrag zur Aussetzung des Vermächtnisses verpflichtet hätte oder weil das Vermächtnis in einem bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testament ausgesetzt wurde, dann kann der Erblasser den Vermächtnisanspruch nicht mehr folgenlos mutwillig vereiteln.

Liegen die Voraussetzungen einer absichtlichen Beeinträchtigung eines Vertrags-Vermächtnisnehmers vor, dann hat der Erbe dem Vermächtnisnehmer den Vermächtnisgegenstand zu verschaffen oder, wenn ihm dies nicht möglich ist, Wertersatz zu leisten.

Belastung oder Veräußerung des Vermächtnisgegenstandes

Auch eine Veräußerung oder Belastung des Vermächtnisgegenstandes durch den Erblasser führt im Erbfall dazu, dass Vermächtnisnehmer nicht rechtlos gestellt wird sondern einen Anspruch gegen den Erben hat, dass ihm dieser den Vermächtnisgegenstand unbelastet verschafft, § 2288 Abs. 2 BGB.

Hat der Erblasser in diesen Fällen den Vermächtnisgegenstand einem Dritten zu Lebzeiten geschenkt, so steht dem Vermächtnisnehmer nicht nur ein Anspruch gegen den Erben zu, sondern er kann auch von dem Empfänger des Geschenks die Herausgabe verlangen.

Ausgeschlossen sind die oben dargestellten Ansprüche selbstverständlich dann, wenn der Vermächtnisnehmer gegenüber dem Erblasser in Bezug auf die besondere Behandlung des Vermächtnisgegenstands sein Einverständnis signalisiert hatte.

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