Welche Aufgaben hat das Nachlassgericht bei einer Testamentsvollstreckung?
- Das Nachlassgericht ernennt den Testamentsvollstrecker
- Eine Überwachungsfunktion hat das Nachlassgericht nicht
- Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker bei Bedarf entlassen
Dem Nachlassgericht sind nach deutschem Recht zahlreiche Aufgaben übertragen.
So obliegt dem Nachlassgericht die Eröffnung eines letzten Willens ebenso wie die Ausstellung eines Erbscheins nach Eintritt des Erbfalls.
Hat der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) angeordnet, dass ein Testamentsvollstrecker für die Umsetzung seiner letzten Anordnungen sorgen soll, dann gibt es zahlreiche Berührungspunkte zwischen Testamentsvollstrecker und Erben auf der einen Seite und Nachlassgericht auf der anderen Seite.
Nachlassgericht ernennt einen Testamentsvollstrecker
Das beginnt bereits mit einer möglichen Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht.
Für den Erblasser besteht nämlich die Möglichkeit, in seinem Testament zwar dem Grunde nach eine Testamentsvollstreckung anzuordnen, die Benennung der konkreten Person des Testamentvollstreckers jedoch dem Nachlassgericht zu überlassen, § 2200 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Vor einer solchen Ernennung des Testamentsvollstreckers soll das Nachlassgericht alle Beteiligten anhören.
Hat der Erblasser die Benennung der Person des Testamentvollstreckers nicht dem Nachlassgericht, sondern einer dritten Person überlassen, dann hat diese dritte Person den Testamentsvollstrecker durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht zu bestimmen, § 2198 BGB.
Nachlassgericht kann Frist setzen zur Bestimmung eines Testamentsvollstreckers
Wenn ein Beteiligter (z.B. ein Erbe) dies beantragt, kann das Nachlassgericht dem Dritten eine Frist zur Bestimmung des Testamentsvollstreckers setzen. Lässt der Dritte die Frist ungenutzt verstreichen, verliert er sein Bestimmungsrecht, § 2198 Abs. 2 BGB.
Ist die Person des Testamentvollstreckers gefunden, so erklärt dieser nach § 2202 Abs. 2 BGB die Annahme seines Amtes durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.
Das gleiche gilt, wenn sich die benannte Person dazu entschieden hat, das Amt des Testamentvollstreckers nicht anzutreten. Auch die Ablehnung des Amtes ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären.
Das Nachlassgericht hat dem Testamentsvollstrecker weiter auf seinen Antrag hin ein so genanntes Testamentsvollstreckerzeugnis auszustellen.
Testamentsvollstreckerzeugnis legitimiert den Testamentsvollstrecker
Diese Urkunde bezeugt die Ernennung des Vollstreckers und gibt Auskunft über mögliche Beschränkungen oder Erweiterungen seines Amtes, § 2368 BGB.
Hat der Erblasser mehrere Testamentsvollstrecker benannt und kommt es zwischen diesen im Zuge der Ausführung ihrer Arbeit zu Meinungsverschiedenheiten, so entscheidet über den Streit das Nachlassgericht, § 2224 BGB.
Macht der Testamentsvollstrecker von seinem Recht Gebrauch, sein Amt zu kündigen, so hat er die Kündigung gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären, § 2226 BGB.
Über einen Antrag eines Beteiligten auf Entlassung des Testamentvollstreckers wegen grober Pflichtverletzung hat ebenfalls das Nachlassgericht zu befinden, § 2227 BGB.
Neben dieser – finalen – Aufgabe hat das Nachlassgericht aber kein Recht und auch keine Möglichkeit, in Meinungsverschiedenheiten zwischen Testamentsvollstrecker und Erben regulierend einzugreifen. Das Nachlassgericht ist insbesondere keine Aufsichtsbehörde für Testamentsvollstrecker.
Nachlassgericht kann einen Testamentsvollstrecker entlassen
Bahnt sich Streit zwischen Erben und dem Vollstrecker an, dann müssen die Erben prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Entlassungsantrag nach § 2227 BGB vorliegen.
Verneinendenfalls ist das Nachlassgericht als streitentscheidende Instanz zwischen Erben und Testamentsvollstrecker aus dem Rennen.
Den Erben bleibt in diesem Fall nur noch der an den Vollstrecker gerichtete Hinweis, wonach er zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet ist, § 2216 BGB. Verstößt der Vollstrecker gegen diese gesetzliche Verpflichtung, macht er sich schadensersatzpflichtig, § 2219 BGB.
Das Nachlassgericht ist aber über die gesetzlich definierten Aufgaben hinaus jedoch ausdrücklich nicht verpflichtet, Testamentsvollstrecker und deren Wirken in irgendeiner Form zu überwachen oder zu überprüfen.
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