Mehrere Erben - Welche Möglichkeiten hat der Erblasser, für eine friedliche Auseinandersetzung der Erbschaft zu sorgen?
- Erblasser ist nicht gezwungen, mehrere Erben einzusetzen
- Erblasser sollte in jedem Fall auf die Verteilung des Nachlasses Einfluss nehmen
- Ein Testamentsvollstrecker kann friedenstiftend sein
Der erbrechtliche Idealfall tritt in der Praxis leider nur selten ein: Der Erblasser wird von nur einem Erben beerbt, es gibt keine Pflichtteilsberechtigten und keine Vermächtnisnehmer, der Nachlass ist überschaubar und wohl geordnet.
Diese für die Abwicklung einer Erbschaft traumhafte Konstellation wird in der Realität meistens schon dadurch überholt, dass der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag mehrere Erben einsetzen will und sich damit nach dem Erbfall zwangsläufig eine Erbengemeinschaft konstituiert, deren Auseinandersetzung manchmal sehr mühsam werden kann.
Dies liegt natürlich auch daran, dass es bei der Abwicklung einer Erbschaft um Geld geht, wird aber in vielen Fällen vor allem dadurch verursacht, dass die einzelnen Mitglieder einer Erbengemeinschaft schon über Jahrzehnte Gelegenheit hatten, sich gegenseitig kennen zu lernen, was zuweilen dazu führt, dass die Kommunikation unter den beteiligten Miterben nachhaltig gestört ist.
Der Erblasser tut also gut daran, sein Augenmerk nicht nur auf eine möglichst gerechte Verteilung seines Vermögens zu richten, sondern durch entsprechende Anordnungen dafür zu sorgen, dass die Auseinandersetzung des Nachlasses möglichst reibungslos verläuft.
Folgende Instrumentarien bietet das deutsche Erbrecht in diesem Zusammenhang:
Vermeidung einer Erbengemeinschaft – Vorweggenommene Erbfolge
Der Erblasser hat es in der Hand, die Bildung einer Erbengemeinschaft noch zu Lebzeiten zu vermeiden. Wenn er in seinem Testament nur einen Erben einsetzt, muss keine Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden.
Weichende Erben können zu Lebzeiten abgefunden werden. Verbunden mit einem notariellen Erb- und Pflichtteilsverzicht der weichenden Erben kann viel Streit bei der Auseinandersetzung einer Erbschaft vermieden werden.
Vermeidung einer Erbengemeinschaft – Ein Erbe und mehrere Vermächtnisnehmer
Wenn sich der Erblasser zu Lebzeiten nicht mit seinen Erben einigen kann oder will, können die mit einer Erbengemeinschaft verbundenen Probleme auch dadurch vermieden werden, indem der Erblasser nur einen Erben benennt und daneben anderen potentiellen Erben lediglich Vermächtnisse aussetzt, die in der Höhe durchaus dem gesetzlichen Erbteil der potentiellen Erben entsprechen können.
Die Tatsache, dass der Erblasser in seinem Testament nur einen Erben benennt, bedeutet demnach nicht automatisch, dass dieser Erbe auch am meisten bekommen muss.
Teilungsanordnung – Die Teilung des Nachlasses mitbestimmen
Durch die Anordnung einer Teilungsanordnung nach § 2048 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in seinem Testament kann der Erblasser konkret auf die Verteilung von einzelnen Nachlassgegenständen Einfluss nehmen. Mehrere Erben müssen sich dann nicht über das Schicksal eines jeden Nachlassgegenstandes zerkriegen, sondern einzelne Nachlassgegenstände werden gemäß der Teilungsanordnung einzelnen Erben zugeschieden.
Vorausvermächtnis – Teilungsanordnung mit Zuwendung Vermögensvorteil
Den gleichen Effekt wie die vorgenannte Teilungsanordnung kann der Erblasser mit einem Vorausvermächtnis erzielen, § 2150 BGB. Der Unterschied zur Teilungsanordnung besteht darin, dass der durch ein Vorausvermächtnis begünstigte Erbe einen über seinen Erbteil hinausgehenden Vermögensvorteil erwirbt, den er gegenüber den anderen Miterben auch nicht ausgleichen muss.
Teilungsverbot – Auseinandersetzung ausschließen
Wenn die Umstände für eine sofortige Auseinandersetzung einer Erbschaft nach dem Tod des Erblassers absehbar noch nicht reif sind, beispielsweise weil es minderjährige (und damit schutzbedürftige) Mitglieder in der Erbengemeinschaft gibt, kann der Erblasser die Auseinandersetzung für einen gewissen Zeitraum, längstens jedoch für 30 Jahre, ausschließen, § 2044 BGB.
Testamentsvollstreckung anordnen
Schließlich kann der Erblasser eine absehbar schwierige Nachlassauseinandersetzung dadurch vereinfachen und in gewissen Umfang auch steuern, indem er einen Testamentsvollstrecker als seinen verlängerten Arm mit der Abwicklung betraut, § 2204 BGB.
Ein erfahrener Testamentsvollstrecker kann viel zu einer konkliktreduzierten Abwicklung einer Erbschaft beitragen.
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