Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Verpflichtung eines jeden Miterben zur Teilnahme an der Nachlassverwaltung

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • In der Regel müssen Miterben gemeinsam handeln
  • Jeder Miterbe muss an der Verwaltung des Erbes teilnehmen
  • Honoraranspruch des Erben, der Nachlassabwicklung übernimmt?

§ 2038 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sieht vor, dass die Verwaltung des Nachlasses den Erben gemeinschaftlich zusteht.

Hat der Erblasser also in seinem Testament mehr als nur einen Erben eingesetzt oder kommen in Ermangelung eines letzten Willens mehr als nur ein gesetzlicher Erbe zum Zuge, dann wird und muss der Nachlass von allen Erben gemeinsam verwaltet.

Ob für die konkrete Maßnahme die Stimmenmehrheit unter den Erben ausreicht oder ob man eine Verwaltungsmaßnahme nur einstimmig beschließen kann, unterscheidet sich danach, ob es sich um eine zur laufenden Verwaltung zählende so genannte ordnungsgemäße oder um eine wirtschaftlich bedeutsame so genannte außerordentliche Verwaltungsmaßnahme handelt.

Die Theorie und das Gesetz sehen also vor, dass sich alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft bis zur vollendeten Auseinandersetzung des Nachlasses um das Erbe kümmern und sich bei den anfallenden Verwaltungsmaßnahmen entsprechend einbringen.

Der Arbeitseinsatz verschiedener Miterben ist oft sehr unterschiedlich

Theorie und Praxis sind in der Lebenswirklichkeit leider nicht immer deckungsgleich. Tatsächlich kommt es bei der Abwicklung einer Erbengemeinschaft häufig vor, dass sich ein Erbe intensiv um den ihm mit hinterlassenen Nachlass kümmert, während ein anderer Erbe bestenfalls absolutes Desinteresse hinsichtlich der Verwaltung der Erbschaft an den Tag legt.

Bei der Abwicklung eines größeren Nachlasses kommen aber auf sämtliche beteiligten Erben viele Aufgaben zu, sodass die Inaktivität eines einzelnen Mitgliedes der Erbengemeinschaft oft zu einer massiven Missstimmung führen kann.

Als durchaus arbeits- und zeitintensiv kann sich im Rahmen der Nachlassverwaltung beispielsweise die Verwaltung von Immobilien erweisen, die gegebenenfalls zu vermieten oder auch nur instand zu halten sind.

Die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten, Verhandlungen mit möglicherweise anspruchsvollen Pflichtteilsberechtigten oder auch nur die Sicherung und im Bedarfsfall Umschichtung von Wertpapier- oder Aktiendepots können den einzelnen Erben, der sich dieser Angelegenheiten annimmt, durchaus beschäftigen.

Mögliche Klage gegen einen Erben auf Teilnahme an Verwaltunsgmaßnahmen

Wenn sich aber herausstellt, dass der Arbeitseinsatz unter den mehreren Miterben ein sehr unterschiedlicher ist, dann gibt es für diese Konstellation eine juristische und eine vernünftige Lösung.

Rein rechtlich betrachtet kann man den einzelnen Miterben auf Teilnahme an Maßnahmen zur Verwaltung des Nachlasses verklagen. Man kann einen Miterben bei absoluter Verweigerungshaltung auf Zustimmung zu einer konkreten Verwaltungsmaßnahme vor Gericht in Anspruch nehmen.

Das – stattgebende – Urteil ersetzt dann die verweigerte Mitwirkungshandlung des Miterben. Solche Prozesse sind tatsächlich schon durch drei Instanzen geführt worden … und sollten auf absolute Notfälle beschränkt bleiben.

Wesentlich konfliktärmer kann die Nachlassverwaltung dann vonstatten gehen, wenn es den Miterben gelingt, untereinander eine Verwaltungsvereinbarung zu treffen, mit der derjenige Miterbe mit den wesentlichen Verwaltungsaufgaben beauftragt wird, der an dieser Aufgabe das größte Interesse hat und vielleicht auch das nötige Fachwissen mitbringt.

Im Rahmen einer solchen Verwaltungsvereinbarung kann man dann beispielsweise auch regeln, ob der die Abwicklung des Nachlasses übernehmende Erbe für seine Tätigkeit von den anderen Erben eine gesonderte Vergütung erhält. Kommt eine solche – freiwillige – Vereinbarung über eine „Verwaltervergütung“ allerdings nicht zustande, dann ist der überobligatorische Einsatz, den ein Erbe bei der Nachlassverwaltung zeigt, regelmäßig zwar nicht umsonst aber dafür jedenfalls honorarfrei.

Eine Verpflichtung der eher passiven Miterben, dem aktiven Miterben seinen Aufwand zu vergüten, besteht hingegen in der Regel nicht.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Die Erbauseinandersetzung unter mehreren Erben – Die Verwaltung des Nachlasses
Mehrheit von Erben kann Mietvertrag kündigen
Hat der einzelne Miterbein einer Erbengemeinschaft Anspruch auf Benutzung eines konkreten Nachlassgegenstandes?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht