Verpflichtung eines jeden Miterben zur Teilnahme an der Nachlassverwaltung

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • In der Regel müssen Miterben gemeinsam handeln
  • Jeder Miterbe muss an der Verwaltung des Erbes teilnehmen
  • Honoraranspruch des Erben, der Nachlassabwicklung übernimmt?

§ 2038 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sieht vor, dass die Verwaltung des Nachlasses den Erben gemeinschaftlich zusteht.

Hat der Erblasser also in seinem Testament mehr als nur einen Erben eingesetzt oder kommen in Ermangelung eines letzten Willens mehr als nur ein gesetzlicher Erbe zum Zuge, dann wird und muss der Nachlass von allen Erben gemeinsam verwaltet.

Ob für die konkrete Maßnahme die Stimmenmehrheit unter den Erben ausreicht oder ob man eine Verwaltungsmaßnahme nur einstimmig beschließen kann, unterscheidet sich danach, ob es sich um eine zur laufenden Verwaltung zählende so genannte ordnungsgemäße oder um eine wirtschaftlich bedeutsame so genannte außerordentliche Verwaltungsmaßnahme handelt.

Die Theorie und das Gesetz sehen also vor, dass sich alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft bis zur vollendeten Auseinandersetzung des Nachlasses um das Erbe kümmern und sich bei den anfallenden Verwaltungsmaßnahmen entsprechend einbringen.

Der Arbeitseinsatz verschiedener Miterben ist oft sehr unterschiedlich

Theorie und Praxis sind in der Lebenswirklichkeit leider nicht immer deckungsgleich. Tatsächlich kommt es bei der Abwicklung einer Erbengemeinschaft häufig vor, dass sich ein Erbe intensiv um den ihm mit hinterlassenen Nachlass kümmert, während ein anderer Erbe bestenfalls absolutes Desinteresse hinsichtlich der Verwaltung der Erbschaft an den Tag legt.

Bei der Abwicklung eines größeren Nachlasses kommen aber auf sämtliche beteiligten Erben viele Aufgaben zu, sodass die Inaktivität eines einzelnen Mitgliedes der Erbengemeinschaft oft zu einer massiven Missstimmung führen kann.

Als durchaus arbeits- und zeitintensiv kann sich im Rahmen der Nachlassverwaltung beispielsweise die Verwaltung von Immobilien erweisen, die gegebenenfalls zu vermieten oder auch nur instand zu halten sind.

Die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten, Verhandlungen mit möglicherweise anspruchsvollen Pflichtteilsberechtigten oder auch nur die Sicherung und im Bedarfsfall Umschichtung von Wertpapier- oder Aktiendepots können den einzelnen Erben, der sich dieser Angelegenheiten annimmt, durchaus beschäftigen.

Mögliche Klage gegen einen Erben auf Teilnahme an Verwaltunsgmaßnahmen

Wenn sich aber herausstellt, dass der Arbeitseinsatz unter den mehreren Miterben ein sehr unterschiedlicher ist, dann gibt es für diese Konstellation eine juristische und eine vernünftige Lösung.

Rein rechtlich betrachtet kann man den einzelnen Miterben auf Teilnahme an Maßnahmen zur Verwaltung des Nachlasses verklagen. Man kann einen Miterben bei absoluter Verweigerungshaltung auf Zustimmung zu einer konkreten Verwaltungsmaßnahme vor Gericht in Anspruch nehmen.

Das – stattgebende – Urteil ersetzt dann die verweigerte Mitwirkungshandlung des Miterben. Solche Prozesse sind tatsächlich schon durch drei Instanzen geführt worden … und sollten auf absolute Notfälle beschränkt bleiben.

Wesentlich konfliktärmer kann die Nachlassverwaltung dann vonstatten gehen, wenn es den Miterben gelingt, untereinander eine Verwaltungsvereinbarung zu treffen, mit der derjenige Miterbe mit den wesentlichen Verwaltungsaufgaben beauftragt wird, der an dieser Aufgabe das größte Interesse hat und vielleicht auch das nötige Fachwissen mitbringt.

Im Rahmen einer solchen Verwaltungsvereinbarung kann man dann beispielsweise auch regeln, ob der die Abwicklung des Nachlasses übernehmende Erbe für seine Tätigkeit von den anderen Erben eine gesonderte Vergütung erhält. Kommt eine solche – freiwillige – Vereinbarung über eine „Verwaltervergütung“ allerdings nicht zustande, dann ist der überobligatorische Einsatz, den ein Erbe bei der Nachlassverwaltung zeigt, regelmäßig zwar nicht umsonst aber dafür jedenfalls honorarfrei.

Eine Verpflichtung der eher passiven Miterben, dem aktiven Miterben seinen Aufwand zu vergüten, besteht hingegen in der Regel nicht.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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