Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Die Auflage im Testament – Die schwächste Form der Zuwendung

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Auflage als Alternative zur Erbeinsetzung und Vermächtnis
  • Die Position des Auflagenbegünstigten ist schwach
  • Testamentsvollstrecker kann die Erfüllung der Auflage überwachen

Wenn man ein Testament errichtet und die Vermögensnachfolge nach dem eigenen Ableben regelt, stehen einem nach dem geltenden Erbrecht verschiedene Möglichkeiten offen, sein Vermögen im Erbfall auf dritte Personen zu übertragen.

Die stärkste Stellung kann man einer Person verschaffen, in dem man sie im Testament zum Erben bestimmt. Der Erbe wird in der Sekunde des Todes des Erblassers Rechtsnachfolger des Erblassers. Was ehedem dem Erblasser gehörte, gehört mit dem Todesfall dem Erben.

Der Erbe erwirbt kraft Gesetz das Eigentum an sämtlichen Sachen des Erblassers und auf ihn gehen sämtliche Forderungsrechte über, die noch zu Lebzeiten dem Erblasser zustanden.

Vermächtnis verschafft dem Vermächtnisnehmer ein Forderungsrecht

Eine weitere mögliche Form, einem Dritten im Sterbefall etwas zukommen zu lassen, stellt das Vermächtnis dar. Ein Vermächtnis kann ebenso wie eine Erbeinsetzung wirksam nur in einem Testament oder Erbvertrag angeordnet werden und verschafft demjenigen, zu dessen Gunsten das Vermächtnis ausgesetzt wurde, ein Forderungsrecht gegen den mit dem Vermächtnis Beschwerten (zumeist den Erben).

Anders als bei der Erbeinsetzung erhält der Vermächtnisnehmer den zu seinen Gunsten ausgesetzten Vermögensvorteil nicht kraft Gesetz, sondern er muss sein Forderungsrecht nach dem Erbfall geltend machen und nötigenfalls mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen.

Neben Erbeinsetzung und Vermächtniszuwendung gibt es eine dritte Möglichkeit, einem Dritten nach dem eigenen Ableben etwas zukommen zu lassen: Die Auflage. Im Vergleich zur Erbeinsetzung und zum Vermächtnis verschafft eine in einem Testament angeordnete Auflage dem durch die Auflage Begünstigten aber nur eine schwache Rechtsposition.

Eine Auflage kann vom begünstigten nicht eingeklagt werden

Der Auflagenbegünstigte selber hat nämlich kein eigenes Forderungsrecht auf Erfüllung der Auflage, das er nötigenfalls auch einklagen könnte.

Die Vollziehung einer in einem Testament angeordneten Auflage können nach § 2194 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nur ein Erbe oder diejenige Person verlangen, die bei Wegfall des ursprünglichen Erben als Erbe nachrückt.

In der Praxis hat eine Auflage dort Bedeutung, wo der Erblasser einem (nicht rechtsfähigen) Haustier oder auch einer nicht rechtsfähigen unselbständigen Stiftung etwas nach seinem Tod zukommen lassen will. Die Einsetzung eines Haustiers als Erbe oder Vermächtnisnehmer scheitert daran, dass ein Haustier nach § 90a BGB nicht rechtsfähig ist und damit als Erbe oder Vermächtnisnehmer ausscheidet.

Was kann Gegenstand einer Auflage sein?

Mittels Auflage kann der Erblasser einem Dritten aber nicht nur einen materiellen Wert in Form einer Geld- oder Sachleistung zukommen lassen. Ebenso ist es möglich, eine Auflage in ein Testament aufzunehmen, die von einer bestimmten Person ein Tun oder Unterlassen fordert.

Möglich ist zum Beispiel die Auflage an einen Erben, für eine angemessene Begräbnisfeier zu sorgen oder auch die Auflage, bestimmte Kunstwerke aus dem Nachlass an ein Museum als Leihgabe zu geben. Möglich ist beispielsweise auch eine vom Erblasser gemachte Auflage, die es den Erben untersagt, bestimmte Nachlassgegenstände zu veräußern.

Wenn man mit dem Gedanken spielt, in sein Testament eine Auflage aufzunehmen, sollte man großen Wert darauf legen, die Auflage als solche genau zu bezeichnen, um sie von bloßen Ratschlägen oder Wünschen des Erblassers abzugrenzen.

Nachdem man mit der Anordnung einer Auflage kein eigenes Forderungsrecht für den Begünstigten schafft, bietet es sich in vielen Fällen an, im Testament gleichzeitig eine Testamentsvollstreckung anzuordnen und den Testamentsvollstrecker zu beauftragen, den Vollzug der Auflage zu überwachen.

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