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Ein Tier versorgen oder das Grab pflegen – Der Erblasser kann seinem Erben eine Auflage machen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eine Auflage im Testament verschafft dem Begünstigten keine starke Rechtsposition
  • Auflage muss im Testament oder Erbvertrag angeordnet werden
  • Man sollte den Vollzug der Auflage absichern

Bei einer Erbschaft geht es fast immer um Geld.

Der Erblasser errichtet ein Testament oder schließt einen Erbvertrag ab und verfolgt hiermit in erster Linie den Zweck, den Übergang seines Vermögens zu regeln.

Er kann hierzu in seinem letzten Willen einen oder mehrere Erben einsetzen oder er kann sich auch darauf beschränken, lediglich ein Vermächtnis zugunsten einer bestimmten Person auszusetzen.

Die Auflage als weiteres Gestaltungsmittel neben Erbeinsetzung und Vermächtnis

Neben der Erbeinsetzung und dem Ausloben von Vermächtnissen hat der Erblasser nach dem geltenden Erbrecht aber noch weitere Möglichkeiten, Einfluss auf die Verteilung seines Vermögens nach dem eigenen Ableben zu nehmen.

Wenn vom Erblasser nicht rechtsfähige Vereinigungen oder auch insbesondere Tiere im Rahmen des Erbgangs berücksichtigt werden sollen, bietet es sich an, in die letztwillige Verfügung eine so genannte Auflage aufzunehmen.

Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen (z.B. die wöchentliche Kegelrunde oder der Elternbeirat einer Schule) und auch Tiere sind nicht erbfähig. Sie können daher in Testament oder Erbvertrag nicht als Erbe oder auch als Vermächtnisnehmer eingesetzt werden.

Wenn der Erblasser diesem Empfängerkreis trotzdem Vermögensvorteile zufließen lassen will, dann ist eine Auflage hierfür das geeignete Instrument.

Auflage muss in Testament angeordnet werden

Eine Auflage muss zwangsläufig ineiner letztwilligen Verfügung, also einem Testament oder einem notariellen Erbvertrag, angeordnet werden.

Zugunsten eines Haustiers kann zum Beispiel folgende Auflage in das eigene Testament aufgenommen werden:

Ich mache es meinem Alleinerben zur Auflage, dass er sich um meinen Hund Bruno kümmert und dessen Unterbringung und Pflege bis zum Ableben meines Hundes sicherstellt.

Der Erblasser ist natürlich auch frei, in seinem eigenen Interesse eine Auflage in seinem Testament vorzusehen.

Per Auflage im Testament die Grabpflege sicherstellen

Typisch sind beispielsweise Anordnungen, mit denen der Erbe dazu angehalten wird, sich um die Grabstätte des Erblassers zu kümmern:

Meinem Erben mache ich zur Auflage, dass er sich für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach meinem Todestag um die Pflege meines Grabes auf dem Friedhof der Pfarrei St. Vitus in Stuttgart kümmert. Die Pflege soll in ortsüblichem Umfang erfolgen und das Grab soll regelmäßig mit Blumen geschmückt sein.

Mit einer Auflage beschweren kann der Erblasser entweder seine Erben oder aber auch einen Vermächtnisnehmer.

Man kann also beispielsweise zugunsten eines (rechts- und erbfähigen) Tierschutzvereins in seinem Testament ein Vermächtnis aussetzen und den Verein gleichzeitig mit einer Auflage beschweren, wonach sich der Verein um ein bestimmtes Tier zu kümmern hat.

Eine Auflage verschafft dem Auflagenbegünstigten kein eigenes durchsetzbares Recht auf die in der Auflage beschriebene Leistung.

Der Unterschied zwischen Vermächtnis und Auflage

In diesem Punkt unterscheidet sich die Auflage von einem Vermächtnis, das dem Vermächtnisnehmer eine notfalls auch auf dem Gerichtsweg einklagbare Forderung verschafft.

§ 2194 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nennt allerdings einen bestimmten Kreis von Personen, die die Vollziehung der Auflage von dem Auflagenbeschwerten – notfalls auch auf dem Klagewege – verlangen können.

Zu den Forderungsberechtigten gehören unter anderem der Erbe, der Miterbe oder auch ein vom Erblasser mit der Überwachung der Erfüllung der Auflage betrauter Testamentsvollstrecker.

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