Erblasser benennt seine Erben in einem Anhang zu seinem Testament – Die Erbeinsetzung ist unwirksam!
BGH – Beschluss vom 10.11.2021 – IV ZB 30/20
- Erben werden erst in einer Anlage zu einem Testament namentlich benannt
- Nachlassgericht will auf dieser Grundlage einen Erbschein erteilen
- OLG und BGH bewerten die Erbeinsetzung in dem Testament als unwirksam
Der Bundesgerichtshof hatte über die Wirksamkeit eines Testaments zu entscheiden.
In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar am 10.03.2011 ein gemeinsames privates Testament errichtet.
In diesem Testament setzten sich die Eheleute zunächst für den ersten Erbfall gegenseitig zu alleinigen Erben ein.
Erblasser erstellen eine Anlage zu ihrem Testament
Bei der Einsetzung ihrer Schlusserben nach dem zweiten Erbfall ging das Ehepaar dann aber eigene Wege.
So verfügten die Eheleute für den zweiten Erbfall, dass eine in Deutschland gelegene Immobilie „als Erbteil“ an eine Tochter des Ehemannes aus erster Ehe gehen soll.
Für einen weiteren „Erbteil“, der aus einer weiteren in Italien gelegenen Immobilie bestand, verfügten die Eheleute in ihrem Testament wie folgt:
Erbteil Italia fällt an eine Erbengemeinschaft aus 5 befreundeten Familien, da … [die Ehefrau] außer ihrem Ehemann keine Erben hat …
Namen und Adressen für das Erbteil Italia sind im PC-Ausdruck angehängt und persönlich unterschrieben.
In der Folge verstarb die Ehefrau und wurde von ihrem Mann alleine beerbt.
Ehemann erstellt ein zweites Testament
Nach dem Tod seiner Ehefrau errichtete der Ehemann dann aber ein weiteres notarielles Testament, in dem er seine Tochter aus erster Ehe als alleinige Erbin einsetzte.
Nach dem Ableben des Ehemannes am 20.04.2017 entbrannte dann ein Streit über die Frage, ob sich die Erbfolge nach dem gemeinsamen Testament der Eheleute aus dem Jahr 2011 oder nach dem zeitlich späteren notariellen Testament richtet.
Jedenfalls beantragten zwei Beteiligte, die in dem maschinengeschriebenen Anhang zu dem gemeinsamen Testament als Erben eingesetzt worden waren, bei dem zuständigen Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Erben zu je 1/20 ausweisen sollte.
Nachlassgericht will den beantragten Erbschein erteilen
Das Nachlassgericht gab diesem Antrag statt.
Gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts legte aber die Tochter des Erblassers Beschwerde zum Oberlandesgericht ein und pochte dort auf das notarielle Testament ihres Vaters und die dort für sie vorgesehene Alleinerbenstellung.
Das OLG gab der Beschwerde der Tochter des Erblassers statt und hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf.
OLG lässt Rechtsbeschwerde zum BGH zu
Gegen diese Entscheidung des OLG legten die in zweiter Instanz unterlegenen Beteiligten Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein.
Der BGH teilte aber die Rechtsauffassung des OLG und wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet ab.
In der Begründung seiner Entscheidung wies der BGH darauf hin, dass die Beschwerdeführer durch ihre Benennung in der maschinenschriftlichen Anlage zu dem gemeinsamen Testament vom 10.03.2011 nicht wirksam als Erben eingesetzt worden sind.
Erben müssen bereits im Testament festgelegt werden
Soweit Erben „erst durch die Bezugnahme auf eine nicht die Testamentsform wahrende Anlage und nicht bereits allein durch den Wortlaut des Testaments individualisierbar bestimmt“ werden, so liege, so der BGH, keine wirksame Erbeinsetzung vor.
Die von dem Erblasser und seiner Ehefrau an einem PC erstellte Liste der weiteren Erben würde nicht den bei einem privaten Testament zwingend einzuhaltenden Formvorschriften der §§ 2247 Abs. 1, 2267 Satz 1 BGB entsprechen.
Zwar könne in einem formwirksam errichteten Testament auf eine Anlage Bezug genommen werden, um die testamentarischen Regelungen näher zu erläutern.
Ein Testament muss hinreichend bestimmt sein
Das Testament müsse aber, so der BGH weiter, für sich genommen und ohne Berücksichtigung einer Anlage bereits hinreichend bestimmt und damit vollständig sein.
Für eine gegebenenfalls erforderliche Auslegung des Testaments könne auch auf eine Anlage des Testaments zurückgegriffen werden.
Vorliegend ergab es sich aber weder aus dem Testament noch aus einer Auslegung des Testaments, dass die beiden Beschwerdeführer Erben des Erblassers werden sollten.
Die in dem gemeinsamen Testament für den „Erbteil Italia“ getroffene Regelung sei vielmehr unbestimmt und damit unwirksam.
Auch eine Auslegung des Testaments führt nicht weiter
Die Erben ließen sich ohne Rückgriff auf die Anlage nicht bestimmen.
Alleine die Bezugnahme auf die Anlage in dem Testament könne nicht die wirksame Benennung der Erben im Testament ersetzen.
Auch die Andeutung auf die „5 befreundeten Familien“ in dem Testament könne, so der BGH, zu keiner anderen Bewertung führen.
Im Ergebnis richtete sich die Erbfolge nach dem zeitlich späteren notariellen Testament des Erblassers und die Tochter des Erblassers wurde alleinige Erbin.
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