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Einsetzung von Erben in Testament „gemäß beigefügter Liste“ ist unwirksam

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 07.10.2010 – 31 Wx 161/10

  • Erblasserin verweist in ihrem Testament auf eine Liste mit Erben
  • Die aufgelisteten Erben beantragen nach dem Erbfall einen Erbschein
  • Gerichte halten das Testament für unwirksam

Mit einem unwirksamen Testament hatte sich das OLG München zu beschäftigen.

In der Angelegenheit war eine Erblasserin im Jahr 2009 kinderlos verstorben. Auch der Ehemann der Erblasserin war bereits vorverstorben. Gesetzliche Erben konnten vom Nachlassgericht nicht ermittelt werden.

Die Erblasserin hatte jedoch im Jahr 2006 ein handschriftliches Testament errichtet. Dieses Testament war auch mit Datum und Unterschrift der Erblasserin versehen. In einem entscheidenden Punkt wich das Testament jedoch von der Norm und, wie sich zeigen sollte, auch von den gesetzlichen Vorschriften ab.

Erben werden in einer separaten Liste benannt

Die Erblasserin hatte nämlich in ihrem letzten Willen bestimmt, dass nach Begleichung aller Nachlassverbindlichkeiten ein etwaiges Restguthaben „zu gleichen Teilen an folgende Erben (s. Liste)“ gehen solle.

Tatsächlich fügte die Erblasserin nach ihrer das Testament abschließenden Unterschrift eine Aufzählung von insgesamt sechs namentlich benannten Personen an.

Nach Eintritt des Erbfalls beantragten die sechs in der Auflistung benannten Personen beim Nachlassgericht den Erlass eines Erbscheins. Das Nachlassgericht wies diesen Antrag mit Hinweis auf die Formvorschrift in § 2247 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zurück. Das Nachlassgericht hielt das Testament wegen Verstoß gegen gesetzliche Formvorschriften für unwirksam.

Gegen diesen für sie negativen Beschluss legten die in der Liste benannten Erben das Rechtsmittel der Beschwerde zum OLG ein. Dort teilte man jedoch die Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts.

Unterschrift im Testament hat Abschlussfunktion

Das OLG wies darauf hin, dass die Unterschrift unter ein Testament grundsätzlich unter den Text gesetzt werden muss. Durch die Abschlussfunktion der Unterschrift soll, so das Gericht, gewährleistet werden, dass das vorstehend Geschriebene tatsächlich vom Erblasser stammt und er sich mit dem Inhalt des von ihm niedergeschriebenen Textes auch identifiziert.

Insbesondere Fälschungen von letztwilligen Verfügungen sollen auf diesem Weg erschwert werden.

Nachträgliche Ergänzungen, die der Erblasser an seinem Testament vornimmt, müssen vom Erblasser grundsätzlich ebenfalls mittels Unterschrift legitimiert werden.

Ergänzungen im Testament müssen unterschrieben werden

Sie müssen sich also regelmäßig entweder oberhalb der bereits vorhandenen abschließenden Unterschrift befinden oder vom Erblasser nochmals unterschrieben werden, um wirksam zu sein.

Ganz ausnahmsweise, so das Gericht, können auch unter der Testamentsunterschrift befindliche Ergänzungen dann wirksam sein, wenn „das Testament ohne die vorgenommenen Ergänzungen lückenhaft, unvollständig oder nicht durchführbar wäre und der wirkliche Wille des Erblassers nur aus beiden vom Erblasser niedergeschriebenen Erklärungen ersichtlich wird“.

Diese Ausnahme sah das Gericht im vorliegenden Fall jedoch nicht als gegeben an. Die Erblasserin hätte, so das Gericht die Einsetzung der betreffenden Personen als Erben in ihrem Testament zumindest in irgendeiner Weise andeuten müssen.

War die Liste der Erben bereits abschließend?

Die Einsetzung der Erben vollziehe sich in dem zu entscheidenden Fall lediglich außerhalb des von der Unterschrift abgedeckten Testamenttext durch die sich anschließende „Liste“.

In diesem Fall könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass die Liste der potentiellen Erben von der Erblasserin noch gar nicht abschließend gemeint gewesen war.

Nachdem das Testament danach in dem entscheidenden Punkt unwirksam war, wurde der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins vom Gericht endgültig abgelehnt.

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