Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Anfechtung eines Testaments wegen Irrtums oder wegen Bedrohung des Erblassers

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Anfechtung eines Testaments soll der Durchsetzung des Erblasserwillens dienen
  • Anfechtung ist nur binnen einer Frist möglich
  • Welche Anfechtungsgründe kann man geltend machen?

Das deutsche Erbrecht basiert auch auf dem Gedanken, dass bei der Erbfolge der wirkliche Wille des Erblassers umgesetzt werden soll.

Hat ein Erblasser sein Testament unklar formuliert, so ist dieses nicht per se unwirksam, sondern die staatlichen Gerichte bemühen sich in diesem Fall durch eine Auslegung des Testaments zu ermitteln, was der Erblasser tatsächlich gewollt hat.

Es gibt aber auch Fälle, bei denen eine Auslegung des Testaments nicht weiterhilft.

Ist der Erblasser nämlich bei Abfassung seines Testaments einem Irrtum aufgesessen oder wurde er sogar von dritter Seite bedroht und genötigt, seinen letzten Willen in einer bestimmten Form zu verfassen, dann kann der wirkliche Wille des Testators zuweilen nur durch eine Anfechtung des Testaments realisiert werden.

Hat sich jemand bei Abfassung seines Testaments geirrt oder wurde er bedroht, dann wollte er entweder gar nicht oder zumindest nicht mit dem niedergeschriebenen Inhalt testieren.

Anfechtung eines Testaments ist nur binnen Jahresfrist möglich

§ 2078 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eröffnet vor diesem Hintergrund jedem, der von der Unwirksamkeit des Testaments profitieren würde, ein so genanntes Anfechtungsrecht.

Dieses Anfechtungsrecht muss binnen Jahresfrist ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes vom Anfechtungsberechtigten ausgeübt werden, § 2082 BGB.

Hat man die Anfechtung des Testaments fristgerecht erklärt, dann wird das Testament insoweit unwirksam, als es von dem Irrtum oder der Drohung betroffen ist.

Je nach Sachlage kann die Anfechtung zur Unwirksamkeit des kompletten Testaments oder auch von Teilen des letzten Willens führen.

Ist ein Testament wirksam angefochten, dann gilt für die Erbfolge entweder ein gegebenenfalls vorhandener weiterer, wirksam errichteter, letzter Wille oder die Erbfolge richtet sich in Ermangelung einer wirksamen letztwilligen Verfügung nach dem Gesetz.

Anfechtung eines Testaments wegen Irrtums

Eine Anfechtung eines Testaments kommt zunächst einmal dann in Betracht, wenn sich der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum befand und anzunehmen ist, dass er eine solche Erklärung nicht abgegeben haben würde, wenn er die Sachlage richtig eingeschätzt hätte.

Dabei können auch fehlerhafte Vorstellungen auf Seiten des Erblassers über die konkreten Rechtsfolgen seiner Erklärung eine Anfechtung wegen Irrtums rechtfertigen.

So wurde beispielsweise ein von Eheleuten errichtetes gemeinschaftliches Testament wirksam angefochten, da sich die Eheleute über die Bindungswirkung hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung nach dem Tod des erstversterbenden Ehepartners offenbar nicht im Klaren waren.

Ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum kann sich auch auf die Erklärung selber beziehen.

Verschreibt sich der Erblasser beim eigenhändigen Testament oder verspricht er sich beim Notar im Rahmen der Errichtung eines öffentlichen Testaments, dann rechtfertigen diese Sachverhalte eine Anfechtung, da sich der wirkliche Wille des Testators nicht in seinem Testament wieder findet.

Was ist ein Motivirrtum?

Neben Inhalts- und Erklärungsirrtum rechtfertigt auch jeder so genannte Motivirrtum eine Anfechtung.

Ein Motivirrtum liegt vor, wenn der Erblasser „durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands“ zur Errichtung eines Testaments mit einem bestimmten Inhalt gebracht wurde.

Ein Motivirrtum kann sich auf die in dem Testament bedachten Personen beziehen, kann sich aber auch auf Umstände gründen, die mit den handelnden Personen gar nichts zu tun haben.

Ein Motivirrtum dürfte z.B. zu bejahen sein, wenn der Erblasser eine Person in seinem Testament bedenkt, da er (irrtümlich) davon überzeugt ist, mit dieser Person verwandt zu sein.

Ein anfechtbarer Motivirrtum dürfte weiter beispielsweise dann vorliegen, wenn eine Erbeinsetzung einer Lebensgefährtin in der sicheren (nachfolgend aber enttäuschten) Erwartung erfolgt, dass diese den Testator zeitnah ehelicht.

Für einen vorliegenden und für den Inhalt des Testaments ursächlichen Motivirrtum ist es dabei nicht relevant, aus welchem Grund der Erblasser dem Irrtum bei Errichtung des Testaments unterlegen ist.

So ist es insbesondere nicht erforderlich – wenngleich selbstverständlich ebenfalls ausreichend –, dass der Motivirrtum beim Erblasser durch eine arglistige Täuschung eines Dritten hervorgerufen wurde.

Anfechtung wegen Drohung

Ein Testament kann auch dann angefochten werden, wenn der Ersteller des Testaments von einem Dritten bedroht wurde, § 2078 Abs. 2 BGB .

Eine Drohung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn dem Testator von einem Dritten ein zukünftiges Übel angekündigt wird, auf dessen Eintritt der Drohende angeblich Einfluss hat.

Die Drohung muss rechtswidrig und ursächlich für den Inhalt des Testaments gewesen sein, um eine Anfechtung zu rechtfertigen.

Eine zur Testamentsanfechtung berechtigende Drohung liegt zum Beispiel vor, wenn dem Erblasser mit einer Strafanzeige gedroht wird, sollte das Testament nicht wunschgemäß ausfallen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Die Anfechtbarkeit von Testamenten
Testament anfechten, weil der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat
Der Widerruf oder die Änderung von Testamenten
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht