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Anfechtung eines Testaments wegen Irrtums oder wegen Bedrohung des Erblassers

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Anfechtung eines Testaments soll der Durchsetzung des Erblasserwillens dienen
  • Anfechtung ist nur binnen einer Frist möglich
  • Welche Anfechtungsgründe kann man geltend machen?

Das deutsche Erbrecht basiert auch auf dem Gedanken, dass bei der Erbfolge der wirkliche Wille des Erblassers umgesetzt werden soll.

Hat ein Erblasser sein Testament unklar formuliert, so ist dieses nicht per se unwirksam, sondern die staatlichen Gerichte bemühen sich in diesem Fall durch eine Auslegung des Testaments zu ermitteln, was der Erblasser tatsächlich gewollt hat.

Es gibt aber auch Fälle, bei denen eine Auslegung des Testaments nicht weiterhilft. Ist der Erblasser nämlich bei Abfassung seines Testaments einem Irrtum aufgesessen oder wurde er sogar von dritter Seite bedroht und genötigt, seinen letzten Willen in einer bestimmten Form zu verfassen, dann kann der wirkliche Wille des Testators zuweilen nur durch eine Anfechtung des Testaments realisiert werden.

Hat sich jemand bei Abfassung seines Testaments geirrt oder wurde er bedroht, dann wollte er entweder gar nicht oder zumindest nicht mit dem niedergeschriebenen Inhalt testieren.

Anfechtung ist nur binnen Jahresfrist möglich

§ 2078 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eröffnet vor diesem Hintergrund jedem, der von der Unwirksamkeit des Testaments profitieren würde, ein so genanntes Anfechtungsrecht. Dieses Anfechtungsrecht muss binnen Jahresfrist ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes vom Anfechtungsberechtigten ausgeübt werden, § 2082 BGB.

Hat man die Anfechtung des Testaments fristgerecht erklärt, dann wird das Testament insoweit unwirksam, als es von dem Irrtum oder der Drohung betroffen ist. Je nach Sachlage kann die Anfechtung zur Unwirksamkeit des kompletten Testaments oder auch von Teilen des letzten Willens führen.

Ist ein Testament wirksam angefochten, dann gilt für die Erbfolge entweder ein gegebenenfalls vorhandener weiterer, wirksam errichteter, letzter Wille oder die Erbfolge richtet sich in Ermangelung einer wirksamen letztwilligen Verfügung nach dem Gesetz.

Anfechtung wegen Irrtum

Eine Anfechtung eines Testaments kommt zunächst einmal dann in Betracht, wenn sich der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum befand und anzunehmen ist, dass er eine solche Erklärung nicht abgegeben haben würde, wenn er die Sachlage richtig eingeschätzt hätte.

Dabei können auch fehlerhafte Vorstellungen auf Seiten des Erblassers über die konkreten Rechtsfolgen seiner Erklärung eine Anfechtung wegen Irrtums rechtfertigen.

So wurde beispielsweise ein von Eheleuten errichtetes gemeinschaftliches Testament wirksam angefochten, da sich die Eheleute über die Bindungswirkung hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung nach dem Tod des erstversterbenden Ehepartners offenbar nicht im Klaren waren.

Ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum kann sich auch auf die Erklärung selber beziehen. Verschreibt sich der Erblasser beim eigenhändigen Testament oder verspricht er sich beim Notar im Rahmen der Errichtung eines öffentlichen Testaments, dann rechtfertigen diese Sachverhalte eine Anfechtung, da sich der wirkliche Wille des Testators nicht in seinem Testament wieder findet.

Was ist ein Motivirrtum?

Neben Inhalts- und Erklärungsirrtum rechtfertigt auch jeder so genannte Motivirrtum eine Anfechtung. Ein Motivirrtum liegt vor, wenn der Erblasser „durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands“ zur Errichtung eines Testaments mit einem bestimmten Inhalt gebracht wurde.

Ein Motivirrtum kann sich auf die in dem Testament bedachten Personen beziehen, kann sich aber auch auf Umstände gründen, die mit den handelnden Personen gar nichts zu tun haben.

Ein Motivirrtum dürfte z.B. zu bejahen sein, wenn der Erblasser eine Person in seinem Testament bedenkt, da er (irrtümlich) davon überzeugt ist, mit dieser Person verwandt zu sein. Ein anfechtbarer Motivirrtum dürfte weiter beispielsweise dann vorliegen, wenn eine Erbeinsetzung einer Lebensgefährtin in der sicheren (nachfolgend aber enttäuschten) Erwartung erfolgt, dass diese den Testator zeitnah ehelicht.

Für einen vorliegenden und für den Inhalt des Testaments ursächlichen Motivirrtum ist es dabei nicht relevant, aus welchem Grund der Erblasser dem Irrtum bei Errichtung des Testaments unterlegen ist. So ist es insbesondere nicht erforderlich – wenngleich selbstverständlich ebenfalls ausreichend –, dass der Motivirrtum beim Erblasser durch eine arglistige Täuschung eines Dritten hervorgerufen wurde.

 

Anfechtung wegen Drohung

Ein Testament kann auch dann angefochten werden, wenn der Ersteller des Testaments von einem Dritten bedroht wurde, § 2078 Abs. 2 BGB . Eine Drohung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn dem Testator von einem Dritten ein zukünftiges Übel angekündigt wird, auf dessen Eintritt der Drohende angeblich Einfluss hat.

Die Drohung muss rechtswidrig und ursächlich für den Inhalt des Testaments gewesen sein, um eine Anfechtung zu rechtfertigen.

Eine zur Testamentsanfechtung berechtigende Drohung liegt zum Beispiel vor, wenn dem Erblasser mit einer Strafanzeige gedroht wird, sollte das Testament nicht wunschgemäß ausfallen.

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