Man kann sein Testament auch von einer anderen Person schreiben lassen
- Testament muss grundsätzlich eigenhändig verfasst sein
- Notarielles Testament kann auch von einem Dritten geschrieben werden
- Dem Notar kann ein verschlossener Umschlag übergeben werden
Ein Testament ist ein wichtiges Dokument. Im Erbfall richtet sich nach dem Inhalt des Testaments, wer Rechtsnachfolger des Erblassers wird und das komplette Vermögen des Erblassers erhält.
Ein Testament kann in verschiedenen Formen errichtet werden. Einfach und kostengünstig ist das so genannte eigenhändige Testament.
Für ein solches eigenhändiges Testament reicht es aus, wenn der zukünftige Erblasser seinen letzten Willen handschriftlich zu Papier bringt und das Geschriebene am Ende unterschreibt.
Sobald eine dritte Person in diesen Prozess der Testamentserrichtung eingreift, riskiert man die Wirksamkeit der gesamten Urkunde.
Grundsätzlich muss der Erblasser sein Testament selber verfassen
So ist es grundsätzlich unzulässig, wenn eine dritte Person dem Erblasser bei der Erstellung seines Testaments „die Hand führt“. Ein Testament ist auch dann nichtig, wenn es ganz oder in Teilen von einer anderen Person als dem Erblasser verfasst ist. Und schließlich muss auch die Unterschrift unter dem Testament zwingend vom Erblasser stammen.
Durch das Erfordernis der höchstpersönlichen Errichtung eines eigenhändigen Testaments soll sichergestellt werden, dass das Testament auch tatsächlich den unverfälschten Willen des Erblassers wiedergibt und kein Dritter unzulässig auf den Inhalt des Testaments Einfluss nimmt.
Notarielles Testament kann auch von einem Dritten geschrieben werden
So wichtig diese gesetzlichen Formvorschriften für ein eigenhändiges Testament sind, so wenig bekannt ist der Umstand, dass man ein – wirksames – Testament auch von einer dritten Person schreiben lassen kann.
Voraussetzung für die Wirksamkeit eines solchen von dritter Hand geschriebenen Testaments ist, dass man ein solches Testament als so genanntes „öffentliches Testament“ zur Niederschrift eines Notars errichtet.
Nach § 2232 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gilt nämlich folgendes:
Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.
Für die wirksame Errichtung eines Testaments ist es also vollkommen ausreichend, wenn man sich sein Testament von einem Freund, Bekannten oder Familienmitglied schreiben lässt, mit diesem Text nachfolgend zu einem Notar geht und dort den Wunsch äußert, ein Testament zu errichten.
Dem Notar kann eine verschlossene Schrift übergeben werden
Ob man dem Notar dabei das Testament offen oder verschlossen in einem Umschlag übergibt, ist nicht entscheidend.
Der Notar ist nicht befugt, eine in einem verschlossenen Umschlag übergebene Schrift ohne die Zustimmung des Testators zu öffnen. Dem Notar wird so zwar die Möglichkeit genommen, den Testator zu seinem Testament zu beraten. Ein Geheimhaltungswunsch des Testators ist vom Notar aber in jedem Fall zu akzeptieren.
Einem so errichteten Testament kann nachfolgend nicht entgegengehalten werden, dass es nicht vom Erblasser selber verfasst worden ist.
Mittels eines von dritter Hand geschriebenen Testaments kann im Zweifel also über die eigene Erbfolge und die Verteilung von Vermögenswerten auch in Millionenhöhe entschieden werden.
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