Niemand kann sich wirksam dazu verpflichten, ein Testament zu errichten oder aufzuheben
- Man kann sich nicht durch einen Vertrag verpflichten, ein Testament zu errichten
- Mögliche Umdeutung eines unwirksamen Vertrages
- Ein Erbvertrag und ein gemeinsames Ehegattentestament haben oft Bindungwirkung
Die Testierfreiheit ist im deutschen Recht ein hohes Gut.
Jeder soll grundsätzlich selbstständig und autonom darüber entscheiden können, ob er die Rechtsnachfolge nach seinem Tod überhaupt regelt und wie er das gegebenenfalls macht.
Damit die Testierfreiheit nicht untergraben wird, ordnet § 2302 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) an, dass jeder Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, ein Testament zu errichten oder nicht zu errichten, nichtig ist.
Die Testierfreiheit soll nicht untergraben werden
Es kann demnach niemand mit dem zukünftigen Erblasser einen Vertrag schließen, in dem sich der Erblasser verpflichten würde, zugunsten des Vertragspartners ein Testament zu errichten, in dem der Vertragspartner dann als Begünstigter aufgenommen wird.
Ein solcher Vertrag wird von der Rechtsordnung nicht anerkannt. Entsprechend kann man aus einem solchen Vertrag auch keine Rechte ableiten.
Auch dann, wenn man dem zukünftigen Erblasser für sein Versprechen, ein begünstigendes Testament zu errichten, eine Gegenleistung etwa in Form einer Geldzahlung oder auch in Form von Pflegeleistungen gewährt hat, verbleibt es dabei, dass der der Erblasser rechtlich nicht verpflichtet ist, überhaupt ein Testament oder auch ein Testament mit einem bestimmten Inhalt zu errichten.
Auch zur Aufhebung eines Testaments kann man sich nicht verpflichten
Das gleiche gilt für Verträge, die darauf abzielen, den Erblasser zur Aufhebung eines Testaments zu veranlassen.
Schriftliche oder auch mündliche Zusagen des Erblassers, ein existierendes Testament aufzuheben oder abzuändern mögen für Betroffene beruhigend sein.
Am Ende zählt im Erbfall aber nur das, was der Erblasser formwirksam als seinen letzten Willen zu Papier gebracht und insbesondere nicht aufgehoben oder formwirksam widerrufen hat.
Die Umdeutung eines unwirksamen Vertrages
Möglich ist allenfalls, einen nach § 2302 BGB unwirksamen Vertrag oder auch eine unwirksame einseitige Verpflichtungserklärung des Erblassers in ein wirksames Rechtsgeschäft umzudeuten, § 140 BGB.
Eine Undeutung kommt aber nur dann in Betracht, wenn ein entsprechender Wille des Erblassers festgestellt werden kann, dass er das Rechtsgeschäft, in das die unwirksame Erklärung umgedeutet wird, tatsächlich gewollt hat.
So wurde die von einem Erblasser vor Gericht abgegebene Erklärung, ein Testament nicht abzuändern, von Gerichten in eine – wirksame – Erbeinsetzung umgedeutet.
Die Rechtsordnung lässt von dem Verbot, sich durch Vertrag zur Errichtung eines Testaments zu verpflichten, zwei Ausnahmen zu:
Erbvertrag und gemeinsames Ehegattentestament als Ausnahmen
Schließt der Erblasser einen Erbvertrag ab, akzeptiert er gleichzeitig die Beschneidung seiner zukünftigen Testierfreiheit.
Nach § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB sind nämlich spätere Testamente, die den Vereinbarungen im Erbvertrag zuwider laufen, unwirksam.
Mit Abschluss des Erbvertrages geht der Erblasser also die Verpflichtung ein, später nicht abweichend zu testieren.
Die zweite Ausnahme, die das Gesetz als Einschränkung der Testierfreiheit zulässt, resultiert aus § 2271 Abs. 2 BGB.
Hat ein Ehegatte nämlich ein gemeinschaftliches Testament mit seinem Partner verfasst und enthält dieses Testament so genannte wechselbezügliche Verfügungen, dann kann der überlebende Ehepartner diese wechselbezüglichen Verfügungen nach dem Ableben des zuerst versterbenden Ehegatten nicht mehr widerrufen.
Auch hier gibt der gemeinsam testierende Ehegatte also seine vom Gesetz geschützte Testierfreiheit ein Stück weit auf.
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