Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Änderung im Erbrecht - Das zentrale Testamentsregister startet zum 01.01.2012

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Verwahrt man sein Testament zuhause, so kann es von Dritten vernichtet werden
  • Die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht schützt das Testament
  • Neues Register bei der Bundesnotarkammer dient der Rechtssicherheit

Mit Wirkung zum 01.01.2012 wird in Deutschland ein zentrales Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer in Berlin in Betrieb genommen.

Mit Hilfe dieses Registers soll dafür gesorgt werden, dass das Benachrichtigungswesen in Nachlasssachen zukünftig reibungsloser abgewickelt werden kann.

Für den Erblasser und den Erben ändert sich durch dieses neue Register nicht viel. Insbesondere bedeutet die Einführung des Registers nicht, dass neuerdings jedes Testament, das errichtet wird, von einer amtlichen Stelle registriert werden müsste.

Man hat ausdrücklich nach wie vor die Möglichkeit, zu Hause ein handschriftliches Testament zu errichten und dieses im Wohnzimmerschrank oder wo auch immer zu verwahren. Nach dem Ableben wird dieses Testament dann nach Auffinden und Ablieferung beim Nachlassgericht von diesem eröffnet.

Die Risiken, die mit der selbständigen Verwahrung eines Testaments verbunden sind, wurden an anderer Stelle im Erbrecht-Ratgeber bereits beschrieben.

Privat verwahrte Testamente können nach dem Erbfall von Dritten vernichtet werden

Eine hundertprozentige Sicherheit, dass das eigenhändige und privat verwahrte Testament nicht von Dritter verändert, verfälscht oder sogar vernichtet wird, hat man ebenso wenig, wie die Gewähr, dass das Testament nach dem eigenen Ableben überhaupt aufgefunden wird.

Man kann die vorbeschriebenen Risiken dadurch minimieren, indem man mehrere, inhaltlich absolut identische Testamente verfasst und diese Urkunden an verschiedenen Stellen deponiert.

Eine absolute Sicherheit, dass der im Testament festgelegte letzte Wille nach dem eigenen Tod tatsächlich umgesetzt wird, hat man jedoch nur, wenn man das eigenhändig errichtete Testament in die so genannte amtliche Verwahrung bei einem Amtsgericht gibt, § 2248 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Gericht informiert das zuständige Standesamt

Das Gericht informierte in diesem Fall in der Vergangenheit das für den Geburtsort des Erblassers zuständige Standesamt von dem Vorgang.

Bei den Standesämtern und beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin, soweit der Erblasser keinen inländischen Geburtsort hatte, werden Verzeichnisse über die in amtlicher Verwahrung befindlichen Verfügungen von Todes wegen geführt.

Stand 2011 verfügen also dezentral und über ganz Deutschland verstreut über 5.000 Standesämter über Angaben zu in amtlicher Verwahrung befindlichen Testamenten.

Und hier kommt jetzt das zentrale Testamentsregister ins Spiel. Dort werden nämlich zukünftig zentral Verwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkunden aufgenommen, die ab 1. Januar 2012 von Notaren oder Gerichten zu übermitteln sind.

Testamente werden an das Testamentsregister gemeldet

In Zukunft werden also unter anderem alle öffentlichen (bei einem Notar errichteten) und auch private Testamente, die in die amtliche Verwahrung bei einem Amtsgericht gegeben wurden, von den Notaren oder Gerichten an das Testamentsregister gemeldet.

Die Daten für bereits in amtlicher Verwahrung bei einem Amtsgericht befindliche Testamente sollen bis spätestens zum Jahr 2016 aus den bei den Standesämtern geführten Verzeichnissen in das Register überführt werden.

Zukünftig erfährt demnach das zentrale Testamentsregister vom Standesamt automatisch über einen Sterbefall und überprüft, ob Angaben über einen Eintrag im zentralen Testamentsregister vorhanden sind.

Bejahendenfalls informiert das Register das für eine Testamentseröffnung zuständige Nachlassgericht und auch die Stelle, bei der das Testament vom Erblasser in Verwahrung gegeben worden ist.

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