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Was Alleinerziehende bei der Erstellung eines Testamentes bedenken sollten

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Im Testament kann man die Verteilung seines Nachlasses regeln
  • Das Sorgerecht für minderjährige Kinder kann im Testament geklärt werden
  • Den anderen Elternteil vom eigenen Vermögen fernhalten

Die Lebenswirklichkeit vieler Familien in Deutschland ist weit von der Norm entfernt, die sich auch in vielen gesetzlichen Regelungen widerspiegelt.

Kinder werden heutzutage häufig nicht mehr in einem Familienverbund, bestehend aus Vater und Mutter, groß gezogen. Kinder müssen vielmehr immer häufiger mit nur einem Elternteil auskommen.

Neuen Statistiken zufolge ist jede fünfte Mutter von Kindern in Deutschland allein erziehend.

Nach der gesetzlichen Erbfolge erben in erster Linie die Abkömmlinge des Erblassers

So betrüblich diese Entwicklung auch sein mag, unverheiratete Alleinerziehende haben zumindest im Bereich des Erbrechts gegenüber verheirateten Paaren einen entscheidenden Vorteil. Solange der unverheiratete Alleinerziehende sein Vermögen für den Fall des eigenen Ablebens lediglich an sein/e Kind/er als Erben weitergeben will, muss er/sie kein Testament errichten und keinen Erbvertrag abschließen.

Das gesetzliche Erbrecht sorgt automatisch dafür, dass das Vermögen des Alleinerziehenden im Erbfall bei den nächsten Verwandten des Alleinerziehenden, nämlich seinen Kindern, ankommt.

Ist der Alleinerziehende nicht verheiratet, hat er auch in früheren Zeiten keine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) errichtet, und will er sein Vermögen im Erbfall alleine an seine Kinder weitergeben, dann kann er getrost auf die gesetzliche Erbfolge nach § 1924 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) setzen. Seine Kinder werden als so genannte gesetzliche Erben erster Ordnung im Erbfall das komplette Vermögen des Alleinerziehenden übernehmen.

Wann macht ein Testament für einen Alleinerziehenden Sinn?

Trotz dieses gesetzlichen Automatismus ist es aber auch einem Alleinerziehenden natürlich nicht verwehrt, durch die Errichtung eines Testamentes für den Fall des eigenen Ablebens die eigene Erbfolge nach eigenen Vorstellungen zu regeln.

Folgende Punkte könnten von einem Alleinerziehenden dabei im Rahmen der Abfassung eines Testamentes relevant werden:

Soweit mehrere Kinder vorhanden sind und der Alleinerziehende sein Vermögen nicht zu gleichen Teilen an die Kinder weitergeben will, führt an einem Testament kein Weg vorbei. Ist ein Kind also beispielsweise ohnehin finanziell versorgt und sollen die finanziell weniger begünstigten Kinder mehr vom Nachlass erhalten, dann ist das in einem Testament zu regeln.

Eingreifen sollte der Alleinerziehende auch, wenn absehbar ist, dass mehrere Kinder untereinander bei der Auseinandersetzung des Nachlasses nicht sonderlich gut harmonieren werden. Mehrere (gesetzliche oder auch testamentarische) Erben bilden kraft Gesetz eine so genannte Erbengemeinschaft.

Eine Erbengemeinschaft sollte sich so rasch wie möglich auflösen

Aufgabe einer Erbengemeinschaft ist die vorübergehende Verwaltung und schließlich die Auseinandersetzung, d.h. Verteilung, des Nachlasses. Soll diese Auseinandersetzung funktionieren, sind die Mitglieder der Erbengemeinschaft auf ein Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft der einzelnen Erben angewiesen.

Ist absehbar, dass ein solcher Kooperationswille bei den Kindern des Alleinerziehenden nicht in ausreichendem Maß vorhanden ist, kann der Alleinerziehende durch entsprechende Anordnungen in seinem Testament viel zu einem reibungslosen Abwicklung der Erbschaft beitragen.

In Frage kommen hier beispielsweise die Anordnung von Teilungsanordnungen oder auch Vorausvermächtnissen. Bei komplizierteren Nachlässen kann auch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung viel zu einer friedlichen Abwicklung beitragen.

Wer soll das Sorgerecht für minderjährige Kinder erhalten?

Bei minderjährigen Kindern kann der Alleinerziehende, der das alleinige Sorgerecht hat, in seinem Testament weiter bestimmen, wer nach dem eigenen Ableben die Aufgabe des Vormundes für das Kind übernehmen soll, § 1777 Abs. 3 BGB. Unterlässt man eine solche Regelung, so wird im Zweifel das Familiengericht einen Vormund bestimmen.

Schließlich kann der Alleinerziehende durch eine entsprechende Anordnung in seinem Testament dafür sorgen, dass der überlebende und gemeinsam sorgeberechtigter Elternteil von der Vermögenssorge für das gemeinsame Kind ausgeschlossen wird, soweit das auf das Kind vererbte Vermögen des Alleinerziehenden betroffen ist, § 1638 Abs. 3 BGB.

Ohne eine solche testamentarische Anordnung würde der überlebende Elternteil im Erbfall als Sorgeberechtigter Zugriff auf das Vermögen des verstorbenen Alleinerziehenden erhalten, selbst wenn sich beide Elternteile bereits seit Jahren nachhaltig auseinander gelebt haben.

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