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Kopie eines Testaments wird nachträglich geändert und ergänzt – Ist das Testament mit den Änderungen wirksam?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Köln – Beschluss vom 22.07.2020 – 2 Wx 131/20

  • Erblasserin errichtet ein Originaltestament und kopiert dieses Testament
  • Auf einer Kopie ändert die Erblasserin das Testament später ab
  • Die auf der Kopie vermerkten Änderungen sind mangels Unterschrift unwirksam

Das Oberlandesgericht Köln hatte über die Wirksamkeit eines in Kopie vorliegenden Testaments zu urteilen.

In der Angelegenheit hatte die spätere Erblasserin am 15.01.2002 ein handschriftliches Testament mit folgendem Wortlaut errichtet:

Mein Testament
Mein Sohn A, ..., setze ich nach meinem Ableben als Alleinerbe für das Haus und Grundstück, D, E Str. 24 ein.
Die Grundschuld von 50.000 DM muss von A übernommen werden ...Dafür soll die Sicherungshypothek von DM 120.000 DM ...für meinen Sohn A, eingetragen im Grundbuch meines Sohnes B ... E, G 15, gelöscht werden.
Mein 2. Haus Grundstück in E-J K 19, … sollen meine beiden Söhne A und B je zur Hälfte bekommen.
Die Schulden gehen auch zur Hälfte, sowie alle beweglichen Gegenstände.
E, den 15.1.2002
L B geb. M (Mutter)

Das Original dieses Testaments verwahrte die spätere Erblasserin in einem Bankschließfach. Mehrere Kopien des Testaments behielt die spätere Erblasserin zuhause.

Erblasserin vermerkt auf der Kopie des Testaments Änderungen

Auf einer dieser Kopien nahm die spätere Erblasserin zeitlich nachfolgend an zwei Stellen handschriftliche Änderungen vor.

Zunächst vermerkte die spätere Erblasserin auf der Kopie, dass sich die in dem Testament enthaltenen Regelungen zur Sicherungshypothek erledigt hätten.

Weiter ordnete die spätere Erblasserin auf der Kopie des Testaments an, dass das zweite Haus ebenfalls alleine der Sohn A bekommen und der Sohn B insgesamt nur seinen Pflichtteil erhalten soll.

Die geänderte Kopie des Testaments wird nicht erneut unterschrieben

Erneut unterschrieben wurden diese Änderungen von der späteren Erblasserin nicht.

Nach dem Ableben der Erblasserin beantragte der Sohn A beim Nachlassgericht einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweisen sollte.

Sohn B widersprach diesem Antrag und verwies darauf, dass die Änderungen auf der Kopie des Testaments jedenfalls deswegen unwirksam seien, weil eine abschließende Unterschrift der Erblasserin fehlen würde.

Nachlassgericht will den beantragten Erbschein erteilen

Das Nachlassgericht favorisierte den Antrag des Sohnes A und kündigte an, den von A als Alleinerbe beantragten Erbschein erteilen zu wollen.

Gegen diese Entscheidung legte Sohn B Beschwerde zum Oberlandesgericht ein und bekam dort Recht.
Das OLG entschied, dass für die Erbfolge alleine das Originaltestament vom 15.01.2002 entscheidend sei und nicht die veränderte Kopie dieses Testaments.

Es gibt nur ein wirksames Testament

Durch die handschriftlichen Änderungen auf der Kopie habe die Erblasserin kein neues wirksames Testament errichtet.

Grundsätzlich könnten zwar auch Änderungen und Ergänzungen auf einer Kopie eines Testaments Wirkung entfalten.

Grundlegende Voraussetzung für die Wirksamkeit solcher Änderungen in einer Kopie des Testaments sei es aber, dass auch die Änderungen den gesetzlichen Formvorschriften für ein Testament entsprechen und eben abschließend mit einer Unterschrift des Erblassers versehen werden.

Nachdem diese die Änderungen legitimierende Unterschrift im vorliegenden Fall aber auf der Kopie des Testaments fehlte, richtete sich die Erbfolge insgesamt nach dem – unveränderten – Original des Testaments.

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