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Kopie eines Testaments entscheidet über die Erbfolge – Widerruf des Testaments kann nicht bewiesen werden

Von: Dr. Georg Weißenfels

KG – Beschluss vom 03.08.2018 – 6 W 52/18

  • Original eines Testaments ist verschwunden
  • Dem Nachlassgericht wird eine Kopie des Testaments vorgelegt
  • Die Erbfolge richtet sich nach der Testamentskopie

Das Kammergericht hatte in einem Erbscheinsverfahren über die Wirksamkeit eines Testaments zu befinden, dass nicht mehr im Original, sondern nur in Kopie vorlag.

Beteiligte in der Angelegenheit waren zwei Söhne des Erblassers aus dessen ersten beiden Ehen sowie die Stieftochter des Erblassers aus seiner dritten Ehe.

Die dritte Ehefrau des Erblassers war vor dem Erblasser selber verstorben.

Nach dem Tod des Erblassers hatte einer der beiden Söhne des Erblassers beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge beantragt. Dieser Erbschein sollte die beiden Söhne des Erblassers als Erben zu je ½ ausweisen.

Testamentserbin wehrt sich gegen den Erbscheinsantrag

Diesem Erbscheinsantrag war aber die Stieftochter des Erblassers entgegengetreten.

Die Stieftochter untermauerte ihren Protest durch Vorlage eines eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments des Erblassers vom 16. März 2016, in dem der Erblasser seiner Stieftochter eine Kapitalanlage in Höhe von 10.000,00 Euro an einer Beteiligungsgesellschaft hinterließ.

Darüber hinaus legte die Stieftochter des Erblassers dem Nachlassgericht aber auch die Kopie eines handschriftlichen Testaments des Erblassers vom 31. März 2011 vor. In diesem Testament war die Stieftochter als Alleinerbin eingesetzt worden.

Die Stieftochter trug zu diesem nur in Kopie vorliegenden Testament vor, dass sie sich im Jahr 2011 zu Beweiszwecken eine Kopie von dem Testament gemacht habe. Das Original des Testaments sei nicht mehr auffindbar.

Der Erblasser habe aber nur wenige Monate vor seinem Ableben in Gegenwart des Ehemannes der Stieftochter bestätigt, dass sich seine Erbfolge nach dem Testament aus dem Jahr 2011 richten soll.

Gericht lässt die Echtheit des Testaments von einem Gutachter klären

Das Nachlassgericht holte ein Sachverständigengutachten über die Frage ein, ob das nur noch in Kopie vorliegende Testament vom Erblasser selber verfasst worden sei.

Nachdem diese Frage zur Überzeugung des Nachlassgerichts geklärt war, lehnte das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag des Sohnes ab.

Gegen diese Entscheidung legte der betroffene Sohn das Rechtsmittel der Beschwerde zum Kammergericht ein.

Das Kammergericht schloss sich aber der Rechtsmeinung des Nachlassgerichts an und lehnte die Beschwerde als unbegründet ab. Nach Einschätzung des Kammergerichts richtete sich die Erbfolge nach dem nur in Kopie vorliegenden Testament aus dem Jahr 2011.

Fehlendes Original des Testaments bedeutet nicht dessen Unwirksamkeit

In der Begründung seiner Entscheidung verwies das Kammergericht darauf, dass es im vorliegenden Fall unschädlich sei, dass die Stieftochter das Testament nicht mehr im Original vorlegen könne.

Nach allgemeiner Auffassung sei es jedoch für die Wirksamkeit eines Testaments nicht entscheidend, wenn „die Testamentsurkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar ist“.

In einem solchen fall könne, so das Gericht, die „Errichtung und der Inhalt eines Testamentes auch mit Hilfe anderer Beweismittel dargetan werden“.

Gestützt auf die Aussagen des Schriftsachverständigen, wonach es nach Begutachtung der Testamentskopie „wesentlich wahrscheinlicher“ sei, dass das Original von dem Erblasser selber und nicht von dritter Hand gefertigt worden war, kam das Kammergericht zu dem Schluss, dass es tatsächlich der Erblasser war, der im Jahr 2011 das Testament verfasst hatte.

Widerruf des Testaments konnte nicht bewiesen werden

Weiter, so das Gericht, habe der Sohn des Erblassers nicht beweisen können, dass der Erblasser das Testament aus dem Jahr 2011 in Widerrufsabsicht vernichtet habe. Für diesen Umstand sei der Sohn des Erblassers aber beweispflichtig.

Alleine aus dem Umstand, dass das Testament nicht mehr auffindbar sei, könne nicht auf eine Absicht des Erblassers geschlossen werden, dass er das Testament habe widerrufen wollen.

Im Ergebnis blieb dem Erbscheinsantrag des Sohnes der Erfolg versagt. Die Stieftochter wurde alleinige Erbin des Erblassers.

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