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Kopie eines Testaments kann über Erbfolge entscheiden

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Köln – Beschluss vom 02.12.2016 – 2 Wx 550/16

  • In Erbscheinverfahren wird die Kopie eines Testaments vorgelegt
  • Dem Nachlassgericht ist die Kopie des Testaments zu wenig beweiskräftig
  • OLG hebt das Nachlassgericht auf

Das Oberlandesgericht Köln hatte in einem Erbscheinverfahren darüber zu urteilen, welche Rolle ein Testament, das nur noch als Kopie und nicht mehr im Original vorgelegt werden kann, bei der Regelung einer Erbfolge spielt.

Die Erblasserin war am 16.04.2015 verstorben. Die Erblasserin hatte alleine und gemeinsam mit ihrem am 25.02.2014 vorverstorbenen Ehemann im Laufe der Jahre diverse Testamente und Erbverträge errichtet.

Die Eheleute hatten mit ihren Kindern jeweils notarielle Erbverzichtsverträge mit Abfindungsvereinbarungen geschlossen.

Am 09.02.1995 hatten die Eheleute ein als „gemeinschaftliches, wechselbezügliches Testament“ bezeichneten letzten Willen errichtet.

Eheleute setzen Verein als Erben ein

In diesem gemeinsamen Testament setzten sich die Eheleute zunächst wechselseitig als Alleinerben ein. Als Schlusserben nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehepartners bestimmten die Eheleute einen gemeinnützigen Verein.

Nach dem Tod des Ehemannes errichtete die Ehefrau dann am 30.05.2014 ein weiteres Testament. In diesem Testament ließ die Erblasserin die Nachwelt wissen, dass sie sich nicht an das gemeinsam mit ihrem Ehemann im Jahr 1995 errichtete Testament gebunden fühle.

Sie widerrief dieses Testament und setzte nunmehr ihren Enkel als alleinigen Erben ein.

Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der in dem Testament aus dem Jahr 1995 eingesetzte Verein einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweisen sollte.

Das zeitlich spätere Testament der Erblasserin sei, so die Rechtsmeinung des Vereins, unwirksam, da die Erblasserin durch das gemeinsame Testament gebunden gewesen sei.

Verein erhält den beantragten Erbschein

Obwohl der Enkel der Erblasserin im Erbscheinverfahren gegen diese Rechtsauffassung natürlich protestierte, wurde der von dem Verein beantragte Erbschein vom Nachlassgericht erteilt. Diese Entscheidung wurde vom OLG auch gebilligt.

Nach Erteilung des Erbscheins an den Verein stellte der Enkel der Erblasserin aber einen eigenen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins für sich als Alleinerbe. Gleichzeitig möge der dem Verein bereits erteilte Erbschein eingezogen werden.

Zur Begründung dieser Anträge legte der Enkel der Erblasserin eine Kopie eines weiteren auf den 26.04.2011 datierten Testamentes vor.

Kann eine Kopie eines Testaments die Erbfolge regeln?

Dieses neue Testament war von der Erblasserin verfasst und von ihrem damals noch lebenden Ehemann augenscheinlich mit unterzeichnet worden. In diesem Testament setzte die Erblasserin wiederum ihren Enkel als alleinigen Erben ein.

Die Tatsache, dass dieses Testament aus dem Jahr 2011 nur in Kopie und nicht im Original vorgelegt werden kann, stünde, so der Enkel, der Wirksamkeit des letzten Willens nicht entgegen. Ein Wille der Erblasserin und ihres Ehemannes, dieses Testament zu vernichten, könne jedenfalls nicht festgestellt werden.

Der in dem Testament aus dem Jahr 1995 als Erbe eingesetzte Verein trat dem entgegen und deutete an, dass die Testamentskopie gegebenenfalls eine Fälschung sein könnte.

Das Nachlassgericht wollte dem Enkel mit seinem kopierten Testament aber nicht folgen und lehnte dessen Anträge abermals ab.

Hiergegen legte der Enkel der Erblasserin Beschwerde zum OLG ein.

Das OLG gab dem Enkel auch Recht und hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf.

Der Wille des Erblassers ist zu ermitteln

Seine Entscheidung begründete das OLG mit dem Umstand, dass es das Nachlassgericht unterlassen habe zu ermitteln, ob das – nur in Kopie vorliegende – Testament aus dem Jahr 2011 von der Erblasserin und ihrem Ehemann in der Absicht, diesen letzten Willen aufzuheben, vernichtet worden war.

Ein nicht mehr vorhandenes Testament sei, so das OLG, nicht allein wegen seiner Unauffindbarkeit ungültig. Das Nachlassgericht müsse vielmehr ermitteln, ob das Testament aus dem Jahr 2011 zum einen wirksam errichtet und nachfolgend nicht wieder aufgehoben worden sei.

Dabei habe grundsätzlich der Enkel den Beweis zu führen, dass das fragliche Testament errichtet und nicht wieder aufgehoben wurde. An einen solchen Beweis seien auch strenge Maßstäbe anzulegen.

Gelinge aber der Nachweis, dann könne auch eine Kopie eines Testaments ausreichend sein, um die Erbfolge zu dokumentieren.

Das Nachlassgericht musste sich demnach ein zweites Mal mit der Angelegenheit beschäftigen.

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