Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Der Erblasser setzt im Testament einen seiner Abkömmlinge ein und dieser stirbt vor dem Erbfall – Wie ist die Erbfolge?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Im Zweifel muss ermittelt werden, was der Erblasser wollte
  • Gibt es Hinweise im Testament?
  • Zuletzt kann man auf eine gesetzliche Auslegungsregel zurückgreifen

Eine weitere Auslegungsregel im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) beschäftigt sich in § 2069 BGB mit dem Fall, dass der Erblasser eines oder mehrere seiner Kinder in seinem Testament durch eine Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder eine Auflage bedacht hat und dieses Kind dann nach Testamentserrichtung aber vor dem Erbfall als Begünstigter „wegfällt“.

Dieses Wegfallen kann verschiedene Gründe haben. Am häufigsten wird der Fall gegeben sein, dass das im Testament bedachte Kind vor dem Erbfall selber stirbt.

Von einem Wegfall im Rechtssinne wird aber auch gesprochen, wenn das Kind wegen Erbunwürdigkeit nicht zum Zuge kommt oder aber das Erbe oder das Vermächtnis ausgeschlagen hat.

Kind fällt als Rechtsnachfolger des Erblassers weg

In diesen Fällen stellt sich die Frage, wie sich die Erbfolge gestaltet, nachdem das im Testament noch als Erbe benannte Kind als Rechtsnachfolger persönlich nicht mehr in Frage kommt.

Zunächst muss in solchen Fällen geprüft werden, ob das Testament selber eine Antwort auf die Frage nach der Erbfolge liefert. Hat der Erblasser nämlich beispielsweise daran gedacht, in seinem Testament eine Ersatzerbschaft anzuordnen, dann besteht keine Veranlassung für eine weiter gehende Interpretation des Testaments.

Bei Wegfall des ursprünglich bedachten Erben kommt mithin schlicht der Ersatzerbe zum Zuge.

Hat der Erblasser in seinem Testament einen Ersatzerben benannt?

Ebenso hilft eine Anordnung im Testament, wonach der Erblasser ausdrücklich keine Ersatzerbschaft anordnet. Im Zweifel gilt bei Wegfall des einzigen Erben dann eben die gesetzliche Erbfolge.

Gibt eine Auslegung des letzten Willens aber keinen Anhaltspunkt zu dem wirklichen Willen des Erblassers, dann kann „im Zweifel“ die Auslegungsregel in § 2069 BGB weiterhelfen. Danach ist bei Wegfall eines im Testament bedachten Erben im Zweifel anzunehmen, dass dessen Kinder nach den Regeln über die gesetzliche Erbfolge an seine Stelle treten.

Das Gesetz unterstellt also in dieser Auslegungsregel einen hypothetischen Willen des Erblassers, wonach er bei Wegfall des ursprünglichen Erben eben auch dessen Kinder bedenken wollte.

Diese Auslegungsregel in § 2096 BGB kommt allerdings nur bei Wegfall eines eigenen Abkömmlings des Erblassers in Frage.

Die Auslegungsregel gilt nicht für alle Personen

Hat der Erblasser einen Dritten, der nicht sein Abkömmling ist, in seinem letzten Willen bedacht und fällt dieser Dritte vor dem Erbfall weg, dann kann die Auslegungsregel in § 2096 BGB ausdrücklich nicht auf die Kinder dieses Dritten angewendet werden.

Hier kann man allenfalls im Wege der – ohnehin vorrangigen – Auslegung des Testaments zu dem Ergebnis kommen, dass vom Erblasser eine Ersatzerbschaft durch die Kinder des Dritten gewollt war.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Die Auslegung eines Testaments – Wenn sich der Erblasser unklar ausdrückt
Der Erblasser setzt im Testament seine „gesetzlichen Erben“ ein – Wie ist die Erbfolge?
Der Erblasser setzt im Testament seine „Verwandten“ ein – Wie ist die Erbfolge?
Die Auslegung von Testamenten
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht