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Wie weit darf die „Schreibhilfe“ bei der Abfassung eines Testamentes gehen?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm – Beschluss vom 02.10.2012 – I-15 W 231/12

  • Erblasser erhält bei der Abfassung seines Testaments offenbar massive Unterstützung
  • Auf Grundlage des Testaments wird ein Erbschein beantragt
  • Gerichte versagen dem Testament die Anerkennung

Das Oberlandesgericht Hamm hatte über die Wirksamkeit eines Testamentes zu entscheiden, bei dessen Abfassung der Erblasser offenbar Unterstützung erhalten hatte.

In der Sache war von zwei Beteiligten beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins beantragt worden. Dieser Erbschein sollte die Antragsteller als Erben ausweisen. Ihr Erbrecht begründeten die Antragsteller mit einem angeblich vom Erblasser erstellten Testament.

Nachlassgericht weist Antrag auf Erbschein zurück

Der Antrag wurde vom Nachlassgericht in erster Instanz zurückgewiesen, da sich nach Auffassung des Nachlassgerichts nicht feststellen ließe, dass das Testament tatsächlich vom Erblasser im Sinne von § 2247 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) „eigenhändig geschrieben“ worden sei.

Das Oberlandesgericht hielt sowohl die Entscheidung als auch die Begründung der Entscheidung für zutreffend und wies die von den Erprätendenten erhobene Beschwerde kostenpflichtig zurück.

In der Begründung seiner Entscheidung stellte das OLG zunächst die derzeit geltenden Parameter zu der Frage dar, wann ein Testament „eigenhändig“ im Sinne von § 2247 BGB erstellt sei.

Erblasser muss sein Testament selber angefertigt haben

Danach ist zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Testaments, dass das Testament vom Erblasser selber angefertigt wird. Übernehmen Dritte diese Aufgabe für den Erblasser, dann ist das Testament in jedem Fall unwirksam, mag der Erblasser auch noch so einverstanden mit dem Inhalt des letzten Willens sein.

Die Eigenhändigkeit scheidet dann aus, wenn dem – auch geschwächten – Erblasser von einem Dritten bei der Abfassung seines Testaments „die Hand geführt wird“. Die Herrschaft und die Leitung über den Erstellungsvorgang muss zwingend beim Erblasser verbleiben.

Schreibhilfe ist gestattet

Als zulässig erachtet das OLG Hamm unter Hinweis auf Rechtsprechung anderer Obergerichte allerdings eine „unterstützende Schreibhilfe“, wie z.B. das Abstützen des Armes oder das Halten der zitternden oder geschwächten Hand. Die Abfassung des Testamenttextes und der Unterschrift müssten aber jederzeit vom unbeeinflussten Willen des Erblassers getragen werden.

Nicht zwingend entscheidend sei, dass sich das Schriftbild des Erblassers in dem Testament wieder findet.

Diese Eckpunkte vorausgeschickt konnte der Senat von den Antragstellern nicht davon überzeugt werden, dass das in dem konkreten Fall vorgelegte Testament vom Willen des Erblassers getragen wurde.

Maßgeblich für die Skepsis des Gerichts dürfte die Aussage eines Zeugen gewesen sein, der vor Gericht demonstrierte, in welcher Form er dem Erblasser bei der Erstellung seines Testaments „zur Hand gegangen war“.

Übereinstimmungen im Schriftbild machen das Gericht stutzig

Was das Gericht in Zusammenhang mit dieser Zeugenaussage jedoch stutzig machte, war die Tatsache, dass es im Schriftbild des Testaments einige markante Übereinstimmungen mit dem Schriftbild des Zeugen gab. Der Zeuge gab dann auch vor Gericht an, dass er es nicht ausschließen könne, „jedenfalls teilweise auch einen stärkeren Einfluss auf die Schreibleistung (des Erblassers) genommen zu haben.

Nachdem die Antragsteller aber beweispflichtig für die formwirksame Erstellung des Testaments waren und diesen Beweis nicht erbringen konnten, wurde ihr Erbscheinsantrag auch vom OLG zurückgewiesen.

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