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Für Testierunfähigkeit des Erblassers müssen handfeste Anhaltspunkte vorgetragen werden - Hinweis auf Erkrankung und Einnahme starker Medikamente reicht nicht

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.06.2012 - I-3 Wx 273/11

  • Testamentserbin beantragt beim Nachlassgericht einen Erbschein
  • Cousin des Erblassers wendet ein, der Erblasser sei testierunfähig gewesen
  • Zwei Gerichtsinstanzen bestätigen die Wirksamkeit des Testaments

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich mit einer Beschwerde eines Cousins des Erblassers auseinander zu setzen.

Der Beschwerdeführer wollte nicht hinnehmen, dass der Erblasser sein Testament zugunsten einer anderen Person errichtet hatte.

Cousin des Erblassers bezweifelt die Wirksamkeit des Testaments

Für den Cousin des Erblassers stand fest, dass dieses Testament vom Erblasser im Zustand der Testierunfähigkeit verfasst worden sein musste und aus diesem Grund unwirksam war.

Der Erblasser hatte in der vom OLG zu beurteilenden Angelegenheit im Oktober 2010 ein notarielles Testament zugunsten der Nichte seiner geschiedenen Ehefrau errichtet. Der Erblasser befand sich zu diesem Zeitpunkt wegen einer Krebserkrankung in einem Krankenhaus in ärztlicher Behandlung.

Im Januar 2011 verstarb der Erblasser. Die in dem Testament eingesetzte Erbin beantragte nachfolgend beim zuständigen Nachlassgericht einen Erbschein, der sie aufgrund testamentarischer Erbfolge als Alleinerbin ausweisen sollte.

Zu diesem Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins wurde vom Nachlassgericht als Beteiligter auch der Cousin des Erblassers hinzugezogen.

Widerspruch gegen den Erbscheinsantrag

Dieser wollte sich nicht damit abfinden, dass er bei der Verteilung der Erbschaft zur Gänze leer ausgeht und widersprach dem Erbscheinsantrag der in dem vorliegenden Testament eingesetzten Alleinerbin.

Der Cousin machte geltend, dass ihm vom Erblasser persönlich und auch der Mutter des Erblassers immer wieder versichert worden sei, dass er sich keine Sorgen machen bräuchte, da er nach dem Tod des Erblassers "alles bekommen" wird.

Nach Auffassung des Cousins sei der Erblassers wegen seiner Krebserkrankung depressiv und leicht beeinflussbar gewesen.

Den plötzlichen Sinneswandel zugunsten der im Testament eingesetzten Alleinerbin konnte sich der Cousin nur so erklären, dass der Erblasser durch die zur Behandlung seiner Krankheit verabreichten Medikamente in einen Zustand der Testierunfähigkeit versetzt und im Übrigen von der im Testament eingesetzten Alleinerbin manipuliert worden sei.

Nachlassgericht will Erbschein erteilen

Das Nachlassgericht konnte diesen vom Cousin vorgetragenen Argumenten nicht viel abgewinnen und kündigte an, den Erbschein, wie beantragt, zu Gunsten der im Testament eingesetzten Alleinerbin erlassen zu wollen.

Das Nachlassgericht hatte sich unter anderem durch Stellungnahmen sowohl des das Testament beurkundenden Notars als auch des behandelnden Arztes davon überzeugt, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung seines Testaments die Folgen seines Handelns sehr wohl abschätzen konnte, mithin testierfähig war.

Gegen diesen Beschluss legte der Cousin das Rechtsmittel der Beschwerde zum OLG ein. Auch dort wiederholte er seine Behauptung, dass der Erblasser aufgrund der Behandlung mit starken Medikamenten "keine freie Willensbestimmung in seinem Testament habe äußern können."

OLG weist Beschwerde als unbegründet ab

Doch auch vor dem Oberlandesgericht war der Cousin mit seinem Vortrag nicht erfolgreich.

Das Beschwerdegericht ging in der Begründung seiner Entscheidung von der gesetzlichen Vorschrift in § 2229 Absatz 4 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) aus, wonach testierunfähig derjenige ist, der "wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln".

Bei Anhaltspunkten für eine bestehende Testierunfähigkeit im entscheidenden Moment der Testamentserrichtung habe das Gericht die konkret vorliegenden Auffälligkeiten beim Erblasser aufzuklären und den sich daraus ergebenden medizinischen Befund zu erheben und aus diesen Ermittlungen die richtigen rechtlichen Schlüsse zu ziehen.

Im Zweifel sei dann auch noch ein psychiatrisches Gutachten einzuholen.

Keine Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit

Im vorliegenden Fall konnte das Gericht das vorbeschriebene Prozedere allerdings abkürzen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts fehlte es nämlich im zu entscheidenden Fall "an jeglichen Anhaltspunkten für konkrete auffällige Verhaltensweisen des Erblassers zur Zeit der Testamentserrichtung".

Sowohl behandelnder Arzt als auch der vom Erblasser hinzugezogene Notar hatten an der Testierfähigkeit des Erblassers nicht den geringsten Zweifel. Für die Einholung eines ergänzenden Gutachtens bestand daher nach Überzeugung des Gerichts keine Veranlassung.

Nach dieser Entscheidung stand dann auch fest, dass der Cousin aus der Erbschaft nichts erhielt, der Alleinerbin vielmehr noch entstandene Anwaltskosten erstatten musste.

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