Pflichtteil - Wann kann gegen den Erben wegen eines mangelhaften notariellen Nachlassverzeichnisses ein Zwangsgeld festgesetzt werden?
OLG Düsseldorf – Beschluss vom 10.09.2019 – I-7 W 29/19
- Erbe legt ein unvollständiges notarielles Nachlassverzeichnis vor
- Pflichtteilsberechtigter beantragt Zwangsgeld gegen den Erben
- Erst in zweiter Instanz wird das Zwangsgeld bestätigt
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in einem Pflichtteilsstreit darüber zu befinden, ob ein von einem Erben vorgelegtes notarielles Nachlassverzeichnis ordnungsgemäß ist.
In der Angelegenheit waren nach dem Tod eines Erblassers ein Pflichtteilsberechtigter und der Erbe aneinander geraten.
Um seinen Pflichtteil berechnen und beziffern zu können, verklagte der Pflichtteilsberechtigte den Erben vor dem Landgericht auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses.
Erbe erkennt den Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten an
Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens erkannte der Erbe den Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage eines von einem Notar erstellten Nachlassverzeichnisses an. Dabei akzeptierte der Erbe auch, dass er gemeinsam mit dem Verzeichnis Belege für die einzelnen Nachlasswerte vorlegen muss.
In der Folge machte sich ein Notar ans Werk und der Erbe konnte dem Pflichtteilsberechtigten schließlich ein von dem Notar erstelltes Nachlassverzeichnis vorlegen.
Der Pflichtteilsberechtigte monierte allerdings, dass das Verzeichnis unvollständig sei und beantragte die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Erben.
Landgericht lehnt Zwangsgeld ab
Das Landgericht lehnte diesen Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Erben ab, da das notarielle Nachlassverzeichnis nach Auffassung des Landgerichts ordnungsgemäß ausgefallen war und der Erbe den gegen ihn gerichteten Anspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB erfüllt habe.
Gegen diese Entscheidung des Landgerichts legte der Pflichtteilsberechtigte Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
Vor dem OLG bekam der Pflichtteilsberechtigte auch Recht.
OLG hält das Nachlassverzeichnis für unvollständig
Das OLG verwies im Gegensatz zum Landgericht in der Begründung seiner Entscheidung darauf, dass das vom Erben vorgelegte Nachlassverzeichnis nicht ausreiche, um den Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten zu erfüllen.
Das OLG betrachtete das Verzeichnis bereits deswegen als mangelhaft, da vom Erben wie vom Notar gemeinsam mit dem Verzeichnis keine Belege vorgelegt worden waren.
Nachdem sich der Erbe aber ausdrücklich zur Vorlage von Belegen verpflichtet hatte, konnte das Verzeichnis ohne Belege keinen Bestand haben.
Weiter sei das Verzeichnis, so das OLG, erkennbar unvollständig. So sei dem Verzeichnis nicht zu entnehmen, ob sich die ausgewiesenen Kontostände auf den Todestag des Erblassers bezogen.
Nachlasswerte sind nicht ausreichend beschrieben
Auch sei die über in den Nachlass fallenden Schmuck und Gemälde unvollständig Auskunft erteilt worden, da sich dem Nachlassverzeichnis selber keine wertbildenden Faktoren zu den einzelnen Nachlassgegenständen entnehmen lasse.
Auch hätte der Notar, so das OLG, ein in den Nachlass fallendes Einzelunternehmen näher beschreiben müssen, um dem Pflichtteilsberechtigten konkrete Anhaltspunkte für die Bezifferung seines Anspruchs zu geben.
Für die beantragte Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Erben komme es auch nicht darauf an, dass dem Erben ein Verschulden an der Mangelhaftigkeit des notariellen Nachlassverzeichnisses vorgeworfen werden könne.
Nach alledem wurde gegen den Erben ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro festgesetzt und der Notar musste sich der Angelegenheit nochmals annehmen.
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