Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Das notarielle Nachlassverzeichnis taugt nichts – Was tun?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Pflichtteilsberechtigter hat Anspruch auf notarielles Nachlassverzeichnis
  • Manchmal ist das notarielle Nachlassverzeichnis vom Erben erstellt
  • Pflichtteilsberechtigter hat Möglichkeiten, sich zu wehren

Derjenige, der als nahes Familienmitglied vom Erblasser in dessen Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, hat oft einen steinigen Weg vor sich.

Zwar haben Abkömmlinge, der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner und unter Umständen sogar die Eltern des Erblassers im Falle der Enterbung nach § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) einen Anspruch auf den so genannten Pflichtteil.

Bei der Berechnung und Realisierung dieses Pflichtteilanspruchs warten auf den Pflichtteilsberechtigten aber nur allzu häufig erhebliche Probleme.

Diese Probleme fangen meist bereits damit an, dass der Pflichtteilsberechtigte – im Gegensatz zum Erben – keinen Zugriff auf den Nachlass hat und ihm entsprechend nur rudimentäre oder auch gar keine Informationen zum Bestand und zum Wert des Nachlasses vorliegen.

Nachdem dem Gesetzgeber diese für die Interessen des Pflichtteilsberechtigten eher unerfreuliche Ausgangssituation sehr wohl bewusst war, hat er in § 2314 BGB im Interesse des Pflichtteilsberechtigten einen umfassenden Auskunftsanspruch vorgesehen.

Erbe ist dem Pflichtteilsberechtigten umfassend zur Auskunft verpflichtet

Der Erbe muss dem Pflichtteilsberechtigten mitteilen, woraus die Erbschaft besteht und was der Nachlass Wert ist, damit der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch auf Basis dieser Informationen berechnen kann.

So gut gemeint dieser Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben ist, so oft läuft er jedoch in der Praxis ins Leere.

Dem Erben ist natürlich nur allzu bewusst, dass der Pflichtteil umso höher ausfällt, je ausführlicher – und wahrheitsgemäßer – er dem Pflichtteilsberechtigten die geschuldete Auskunft erteilt. Und je weniger der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten offenbart, desto mehr Geld spart er sich.

Vor diesem Hintergrund wird im Rahmen der Auskunftserteilung durch den Erben zuweilen gelogen, dass sich die Balken biegen. Da wird vorhandenes Nachlassvermögen schamlos verschwiegen, klein geredet oder schlicht „vergessen“.

Anspruch auf notarielles Nachlassverzeichnis

Dem Pflichtteilsberechtigten bleibt in einer solchen Situation oft nichts anderes übrig, als seinen letzten Trumpf zu ziehen. Auch nach Mitteilung eines vom Erben erstellten Nachlassverzeichnisses hat der Pflichtteilsberechtigte nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB nämlich das Recht, vom Erben ein von einem Notar aufgestelltes Nachlassverzeichnis zu fordern.

Ein von dritter Seite und sogar einer Amtsperson erstelltes Nachlassverzeichnis, so das Kalkül des Pflichtteilsberechtigten und auch des Gesetzgebers, bürgt in höherem Maß für eine Richtigkeit und Vollständigkeit der Aufstellung.

Diese Grundannahme wird aber leider in der Praxis immer wieder enttäuscht. Tatsächlich gehört es nämlich nicht zu den Lieblingsbeschäftigungen von Notaren, solche Nachlassverzeichnisse zu erstellen.

Vielmehr kann in Gerichtsurteilen nachgelesen werden, dass Erben alleine Probleme haben, einen Notar zu finden, der bereit ist, im Auftrag des Erben für den Pflichtteilsberechtigten ein Nachlassverzeichnis zu erstellen (so z.B. illustrativ OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.10.2016, 7 W 67/16).

Notar hat die Pflicht, den Nachlass eigenständig zu ermitteln

Hat der Erbe dann aber einen Notar gefunden, der Willens ist, seiner Amtspflicht zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses nachzukommen, dann stellt sich aus Sicht des Pflichtteilsberechtigten schon das nächste Problem:

Der Notar baut sein Nachlassverzeichnis nämlich regelmäßig auf Grundlage der Angaben des Erben auf. Der Notar muss zwar nach der Rechtsprechung den Nachlassbestand „selbst und eigenständig“ ermitteln, jedoch sind ihm in der Praxis hier Grenzen gesetzt. Es wird vom Notar aber gerade nicht erwartet, dass er „wie ein Detektiv“ vorgeht.

Wie weit die Bemühungen des Notars hier zu gehen haben, wird immer von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Der Notar wird aber jedenfalls immer eigene Ermittlungen anzustellen haben und vor allem Hinweisen des Pflichtteilsberechtigten und möglichen Ungereimtheiten nachzugehen haben.

Er hat den Erben mit den Ergebnissen seiner Recherchen zu konfrontieren und den Erben gegebenenfalls zur Preisgabe weiterer Informationen aufzufordern.

Kommt der Notar diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat der Pflichtteilsberechtigte zwei Hebel, um weiteren Druck auszuüben.

Zwangsgeld gegen den Erben beantragen – Notaraufsicht einschalten

Zum einen tritt eine Erfüllung des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten nur dann ein, wenn das notarielle Nachlassverzeichnis den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen entspricht. Hat sich der Notar demnach darauf beschränkt, unter eine vom Erben erstellte Aufstellung seine Unterschrift zu setzen, dann liegt eben kein ordnungsgemäßes notarielles Nachlassverzeichnis vor.

Der Erbe kann in diesem Fall durch Zwangsgeldfestsetzung dazu angehalten werden, ein ordnungsgemäßes notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen.

In krassen Fällen kann der Pflichtteilsberechtigte auch darüber nachdenken, direkt gegen den Notar vorzugehen und dessen Aufsichtsstellen einzuschalten.

Präsident des Landgerichts überwacht die Notare

Nach § 92 BNotO (Bundesnotarordnung) obliegt die Aufsicht über die Notare den Präsidenten des Landgerichts, des Oberlandesgerichts und der Landesjustizverwaltung.

Notare sind zwar grundsätzlich unabhängig, dessen ungeachtet können Handlungen von Notaren aber auf deren Rechtmäßigkeit hin überprüft werden.

Weigert sich danach ein Notar, seiner Ermittlungspflicht im Rahmen der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses nachzukommen, dann wird sich hierfür gegebenenfalls auch seine Aufsichtsstelle interessieren.

Alleine der Hinweis auf mögliche Disziplinarmaßnahmen gegen den fraglichen Notar kann im Einzelfall dazu führen, dass der Notar ein deutlich gesteigertes Interesse für die Angelegenheit entwickelt.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Pflichtteil: Notare haben keine Lust auf die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses – Ist der Erbe damit aus dem Schneider?
Pflichtteil: Wie detailliert muss ein Notar den Nachlass ermitteln?
Auskunft durch Erben – Richtigkeit der Auskunft muss vom Erben gegebenenfalls durch eidesstattliche Versicherung bekräftigt werden
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht