Das notarielle Nachlassverzeichnis beim Auskunftsanspruch
- Notarielles Nachlassverzeichnis bietet höhere Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit
- Notar hat eigene Ermittlungspflichten
- Notar darf sich nicht nur auf Angaben des Erben verlassen
Der Pflichtteilsberechtigte ist manchmal nicht zu beneiden. Mit der Entscheidung des Erblassers, ihn von der Erbfolge auszuschließen, ist er nämlich vom Nachlass zunächst einmal komplett abgeschnitten.
Er muss zwar für die Berechnung seines Pflichtteilanspruchs zwingend wissen, woraus der Nachlass besteht und welchen Wert der Nachlass hat. Häufig kann er sich diese Kenntnis aber nicht aus eigener Anschauung verschaffen.
Der Pflichtteilsberechtigte hat nach dem Eintritt des Erbfalls keinen Zugriff auf den Nachlass. Der Erbe muss dem Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich keinen Zugang zu Geschäftsunterlagen, Kontoauszügen, Verträgen oder sonstigen Erkenntnisquellen gewähren, die dem Pflichtteilsberechtigten Aufschluss über Zusammensetzung und Wert des Nachlasses geben würden.
Auskunftsanspruch gegen den Erben
Gänzlich rechtlos ist der Pflichtteilsberechtigte aber auch nicht gestellt. Er hat nach § 2314 BGB einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen den Erben. Der Erbe muss ihm, so der Gesetzestext, über den „Bestand des Nachlasses Auskunft“ erteilen.
Der Pflichtteilsberechtigte, der diesen Auskunftsanspruch nach dem Eintritt des Erbfalls dann aber hoffnungsfroh geltend macht, landet oft auf dem harten Boden der Realität.
In der Praxis versucht die Erbenseite nämlich immer wieder, Informationen über den Nachlass zurückzuhalten und dem Pflichtteilsberechtigten nur in sehr überschaubarem Umfang über den Bestand des Nachlasses aufzuklären.
Als einziges Druckmittel bleibt dem Pflichtteilsberechtigten in solchen Fällen häufig, den Erben aufzufordern, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft an Eides statt zu versichern. Schummelt der Erbe dann immer noch und kann der Pflichtteilsberechtigte dem Erben dies nachweisen, droht dem Erben ein Strafprozess.
Das notarielle Nachlassverzeichnis
Bevor der Pflichtteilsberechtigte jedoch diese große Strafrechtskeule auspackt, kann er noch von einem weiteren Recht Gebrauch machen, das ihm § 2314 BGB gewährt.
Der Pflichtteilsberechtigte muss sich nämlich nicht auf ein vom Erben erstelltes Nachlassverzeichnis beschränken. Er kann vielmehr verlangen, dass zusätzlich ein Notar eingeschaltet wird und von diesem ein weiteres Nachlassverzeichnis aufgenommen wird.
Ein solches notarielles Nachlassverzeichnis kann vom Pflichtteilsberechtigten ausdrücklich auch dann angefordert werden, wenn der Erbe bereits ein privates Verzeichnis erstellt hat. Ein notarielles Nachlassverzeichnis soll ausdrücklich eine höhere Richtigkeitsgewähr in Bezug auf das Verzeichnis bieten.
Die beim Notar anfallenden Kosten für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses fallen dem Nachlass zur Last.
Wie richtig ist ein notarielles Nachlassverzeichnis?
Wenn sich der Pflichtteilsberechtigte allerdings von einem notariellen Nachlassverzeichnis erhofft, dass jetzt endlich durch das Einschreiten des Notars die ganze Wahrheit ans Tageslicht kommt und sämtliche unklaren Positionen aufgeklärt werden, dann wird er in der Praxis oft enttäuscht.
Wie aussagekräftig nämlich ein notarielles Nachlassverzeichnis ist, hängt nämlich maßgeblich von dem Engagement des Notars ab, der mit der Erstellung des Verzeichnisses beauftragt wurde.
Dabei darf der Pflichtteilsberechtigte im Regefall davon ausgehen, dass die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses in einem Streit über den Pflichtteil bei den Notaren nicht sonderlich beliebt ist.
Dem Grunde ist man sich zwar darüber einig, dass der Notar den kompletten Nachlassbestand selber ermitteln und er auch die volle Verantwortung für die sachliche Richtigkeit des von ihm erstellten Verzeichnisses übernehmen muss.
Notar muss den Nachlass eigenständig ermitteln
In der Praxis kommt es aber immer wieder vor, dass sich Notare bei der Erstellung des Verzeichnisses weitgehend auf die Angaben des Erben verlassen. Nicht immer nehmen Notare ihre Pflicht, durch eigene Ermittlungen zur Richtigkeit des Verzeichnisses beizutragen, sonderlich ernst.
Dabei kann der Pflichtteilsberechtigte erwarten, dass der mit der Aufgabe betraute Notar zumindest die Erblasserwohnung in Augenschein nimmt und auch beim Grundbuchamt und beteiligten Banken, soweit erforderlich, eigene Ermittlungen anstellt.
Wie unwillig manche Notare bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses aber sind, lässt sich bereits daran ablesen, dass sich Gerichte in entsprechenden Streitverfahren zuweilen dazu aufgerufen sehen, auf mögliche dienstrechtliche Konsequenzen für den mit den Ermittlungen betrauten Notar hinzuweisen (so z.B. LG Kleve – Teilurteil vom 09.01.2015 – 3 O 280/14).
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