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Wie lange muss der Pflichtteilsberechtigte auf ein notarielles Nachlassverzeichnis warten? Wann darf er klagen?

Von: Dr. Georg Weißenfels

LG Frankfurt aM – Urteil vom 29.05.2019 – 2-04 O 242/18

  • Pflichtteilsberechtigte erhebt zwei Jahre nach dem Erbfall Klage auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses
  • Die Klage wird mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen
  • Das Gericht moniert, dass Fragen der Pflichtteilsberechtigten selber zur Verzögerung geführt hätten

Das Landgericht Frankfurt hatte über eine Klage eines Pflichtteilsberechtigten zu befinden, mit der vom Erben die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses begehrt wurde.

In der Angelegenheit war ein Erblasser am 14.09.2016 verstorben.

Die Tochter des Erblassers war von der Erbfolge ausgeschlossen worden und pflichtteilsberechtigt.

Pflichtteilsberechtigte fordert Erben zur Auskunft auf

Am 13.06.2017 forderte die Pflichtteilsberechtigte den Erben auf, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen.

Über seinen Anwalt ließ der Erbe der Pflichtteilsberechtigten dann ein – natürlich unvollständiges – Nachlassverzeichnis zukommen.

Die Pflichtteilsberechtigte forderte den Erben sodann mit Schreiben vom 14.02.2018 auf, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu übermitteln.

Pflichtteilsberechtigte bittet den Notar um weitere Ermittlungen

In der Folge kam es zu einer Besprechung zwischen der Pflichtteilsberechtigten, ihrem Anwalt und dem Notar.

Im Rahmen dieser Besprechung wies die Pflichtteilsberechtigte den Notar auf zahlreiche ungeklärte Punkte in Bezug auf das Vermögen des Erblassers hin und bat um Klärung.

Der Notar unternahm daraufhin zahlreiche Nachforschungen und hielt die Pflichtteilsberechtigte mit mehreren Schreiben vom Mai bis August 2018 über den aktuellen Ermittlungsstand auf dem Laufenden.

Pflichtteilsberechtigte erhebt Klage

Der Pflichtteilsberechtigten dauerte das alles aber zu lange und sie erhob am 24.07.2018 Stufenklage gegen den Erben.

Der Erbe beantragte vor Gericht, die Klage abzuweisen. Es seien vom Notar noch gar nicht alle Auskünfte eingeholt, so dass noch kein abschließendes notarielles Nachlassverzeichnis erstellt werden könne.

Vor diesem Hintergrund fehle der Klage, so die Auffassung des Erben, das notwendige Rechtsschutzbedürfnis.

Klage wird als unzulässig abgewiesen

Die Klage der Pflichtteilsberechtigten wurde vom Landgericht insgesamt (!) als unzulässig abgewiesen.

Das Landgericht führte als Begründung in seiner Entscheidung aus, dass die entstandenen Verzögerungen alleine auf die Nachfragen der Pflichtteilsberechtigten zurückzuführen seien.

Weder der Erbe noch der Notar könnten etwas dafür, dass das Nachlassverzeichnis noch nicht fertig gestellt werden konnte.

Gericht verneint ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage

Nach Auffassung des Landgerichts hätte die Pflichtteilsberechtigte „eine angemessene Frist“ abwarten müssen, bevor sie zulässigerweise eine Klage hätte erheben dürfen.

Im Ergebnis dürfte die Klage der Pflichtteilsberechtigten vom Landgericht zu Unrecht abgewiesen worden sein.

Selbstverständlich bestand der Anspruch der Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses nämlich sowohl im Zeitpunkt der Klage als auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.

Das Urteil bleibt eine Begründung, warum einer Klage auf einen offensichtlich fälligen Anspruch das Rechtsschutzbedürfnis fehlen sollte, schuldig.

Ob gegen den Erben hingegen nach stattgegebener Klage jemals im Zwangsvollstreckungsverfahren ein Zwangsgeld verhängt worden wäre, ist demgegenüber eine ganz andere Frage.

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