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Zuwendungen des Erblassers können den Pflichtteil auch nach Jahrzehnten noch beeinflussen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Schenkungen an den Ehepartner sind für den Pflichtteil auch noch nach Jahrzehnten relevant
  • Zuwendungen an Kinder und Enkel beeinflussen den Pflichtteil ohne Zeitschranke
  • Schenkungen und Zuwendungen schließen sich wechselseitig grundsätzlich aus

Der Pflichtteil sichert einem nächsten Familienangehörigen immer eine Mindestbeteiligung am Erblasservermögen

Dieser Grundsatz gilt selbst dann, wenn der Erblasser in seinem letzten Willen ausdrücklich angeordnet hat, dass der betroffene Familienangehörige von der Erbfolge ausgeschlossen sein soll.

Nach § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) können Abkömmlinge (z.B. Kinder, Enkel, Urenkel) des Erblassers, der Ehepartner und unter Umständen sogar die Eltern des Erblassers im Falle der Enterbung ihren Pflichtteil in Höhe der Hälfte des Wertes ihres gesetzlichen Erbteils einfordern.

Das Pflichtteilsrecht beschränkt die Testierfreiheit des Erblassers.

Selbst wenn der Erblasser aus durchaus nachvollziehbaren Gründen keinerlei Interesse daran hat, einen nahen Familienangehörigen nach seinem Ableben an seinem Vermögen zu beteiligen, hat der Erblasser kaum (Ausnahme: § 2333 BGB) eine Chance, den Pflichtteilsanspruch zu vermeiden.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen des Erblassers

Der Pflichtteil war und ist dem deutschen Gesetzgeber ein wichtiges Element im Erbrecht. Familienmitglieder sollen am Familienvermögen beteiligt werden, auch wenn dies der Erblasser selber anders sieht.

Aus diesem Grund sieht das Gesetz zahlreiche Vorschriften vor, die den Pflichtteilsberechtigten schützen sollen.

So muss es sich Erblasser und (der am Ende mit dem Pflichtteil belastete) Erbe zum Beispiel gefallen lassen, dass das Gesetz nicht akzeptiert, wenn der Erblasser sein Vermögen bereits zu Lebzeiten verschenkt und auf diesem Weg den Pflichtteil wirtschaftlich entwertet.

Lebzeitige Schenkungen des Erblassers erhöhen den Pflichtteil

Wird die Schenkung vom Erblasser im Zeitraum während der letzten zehn Jahre vor dem Eintritt des Erbfalls vorgenommen, dann wird diese Schenkung nach einem in § 2325 BGB festgelegten Verfahren bei der Berechnung des Pflichtteils dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet und erhöhen auf diesem Weg den Wert des Pflichtteils.

Die in § 2325 Abs. 3 BGB definierte Zehn-Jahres-Frist ist sowohl bei Erblassern, Erben und Pflichtteilsberechtigten gemeinhin bekannt. Oft legen die Beteiligten im Rahmen einer Pflichtteilsauseinandersetzung ihren Fokus daher auf Vorgänge, die sich innerhalb dieser Zehnjahresfrist abgespielt haben.

Dabei wird jedoch komplett übersehen, dass sehr wohl auch vom Erblasser vorgenommene Vermögensverschiebungen, die sich weit außerhalb des Zehn-Jahres-Korridors befinden, massive Auswirkungen auf die Höhe des Pflichtteils haben können.

Schenkungen an den Ehegatten sind für den Pflichtteil nahezu immer relevant

Dies beginnt schon bei Schenkungen des Erblassers an seinen Ehegatten bzw. an seinen eingetragenen Lebenspartner. Für solche Vermögensverschiebungen gilt nämlich für die Zehn-Jahres-Frist des § 2325 BGB ein anderer Fristbeginn.

§ 2325 Abs. 3 S. 3 BGB legt nämlich folgendes fest:

Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Frist ist hier demnach entweder die Rechtskraft eines Scheidungsurteils oder der Zeitpunkt des Erbfalls.

Waren die Eheleute bis zum Eintritt des Erbfalls verheiratet, dann führen grundsätzlich alle Schenkungen des Erblassers an seinen Ehepartner zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Dies gilt ausdrücklich auch für solche Schenkungen, die bereits länger als zehn Jahre zurück liegen.

Die Ausgleichungspflicht nach § 2316 BGB kennt keine Zehn-Jahres-Frist

Weiter kann es für einen Abkömmling des Erblassers als Pflichtteilsberechtigten sehr interessant sein, sich näher mit den Ausgleichungsvorschriften in den §§ 2316 und 2050 ff. BGB zu beschäftigen.

Hat der Erblasser nämlich zu Lebzeiten beispielsweise einem seiner Kinder eine Zuwendung im Sinne von § 2050 BGB zukommen lassen, dann kann diese Zuwendung bei einem anderen, vom Erblasser enterbten Kind, zu einer Erhöhung des Pflichtteils führen.

Dabei ist es vollkommen irrelevant, ob die Zuwendung innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall vorgenommen wurde oder ob die Zuwendung bereits zeitlich weiter zurückliegt.

Pflichtteilsergänzungsansprüche bei Schenkungen nach § 2325 BGB und ausgleichungspflichtige Zuwendungen nach § 2316 BGB schließen sich in aller Regel wechselseitig aus, da Schenkungen und Zuwendungen unterschiedliche Voraussetzungen haben.

In Extremfällen können jedoch die Vorschriften der §§ 2316 und 2325 BGB nebeneinander angewendet werden und so zu einer deutlichen Erhöhung des Pflichtteilanspruchs führen.

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