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Ausgleichungspflichtige Zuwendungen des Erblassers – Wie kommt der Pflichtteilsberechtigte an Informationen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Schenkungen und Zuwendungen des Erblassers an Dritte sind für den Pflichtteil immer relevant
  • Kinder des Erblassers müssen im Erbfall lebzeitige Zuwendungen unter Umständen ausgleichen
  • Kinder sind untereinander zur Auskunft verpflichtet

Der Pflichtteil soll unter anderem einem enterbten Abkömmling des Erblassers eine Mindestbeteiligung am Nachlass garantieren.

Hatte also beispielsweise der Vater und Erblasser drei Kinder und setzt er nur eines seiner Kinder in einem Testament als Alleinerben ein, dann haben die anderen beiden Abkömmlinge einen Pflichtteilsanspruch.

Kinder des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt

Der Alleinerbe darf die Erbschaft nicht für sich alleine behalten, sondern muss seine beiden Geschwister wirtschaftlich an dem Erbe beteiligen.

Der Pflichtteilsanspruch besteht nach § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Ein durch Testament oder Erbvertrag enterbter Abkömmling des Erblassers muss also seinen gesetzlichen Erbteil ermitteln und diesen nachfolgend halbieren.

Mit der so ermittelten Quote ist der Pflichtteilsberechtigte von dem Erben dann wirtschaftlich am Nachlassvermögen zu beteiligen.

Lebzeitige Zuwendungen des Erblassers können den Pflichtteil beeinflussen

Die Höhe des Pflichtteilanspruchs bemisst sich im Zweifel jedoch nicht nur danach, welchen Wert der Nachlass im Zeitpunkt des Erbfalls hat.

So kann der Pflichtteilsberechtigte zum Beispiel grundsätzlich immer dann eine Aufbesserung seines Pflichtteils erwarten, wenn der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Ableben Dritten Schenkungen gemacht hat, § 2325 BGB. Diese Schenkungen werden nach dem in § 2325 BGB vorgegebenen Modus fiktiv dem Nachlasswert hinzugerechnet, der Pflichtteilsanspruch so erhöht.

Weniger bekannt ist hingegen ein in § 2316 BGB festgeschriebener Mechanismus, wonach sich der Pflichtteilanspruch bei Vorhandensein mehrerer Abkömmlinge durch lebzeitige Zuwendungen des Erblassers der Höhe nach verändern kann.

Dem Grunde nach gilt im Rahmen von § 2316 BGB folgendes:

Hat der Erblasser zu Lebzeiten einem von mehreren vorhandenen Kindern oder Enkeln eine Ausstattung, einen Zuschuss oder eine andere ausgleichspflichtige Zuwendung im Sinne von § 2050 BGB zukommen lassen, dann führt dieser Vorgang sowohl im Hinblick auf die gesetzlichen Erbteile als auch als auf die Pflichtteilsansprüche zu einer wertmäßigen Verschiebung der Forderungen.

Das Gleiche gilt, wenn einer von mehreren vorhandenen Abkömmlingen an den Erblasser zu dessen Lebzeiten besondere Leistungen im Sinne von § 2057a BGB erbracht hat. Der Abkömmling, der den Erblasser zum Beispiel mit Geldleistungen unterstützt hat, soll mehr vom Erbe erhalten und wird auch bei der Berechnung des Pflichtteils bevorzugt.

Woher bekommt der Pflichtteilsberechtigte Informationen?

Hat ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling von seiner Enterbung erfahren, dann geht es für ihn bevorzugt darum, belastbare Informationen zu sammeln, um seinen Anspruch beim Erben anmelden und auch realisieren zu können.

§ 2314 BGB verschafft dem Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben zunächst einen umfassenden Auskunftsanspruch in Bezug auf den Bestand und den Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls.

Damit hat der Auskunftsanspruch in § 2314 BGB jedoch noch nicht ausgedient. Auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten hat der Erbe darüber hinaus auch über sämtliche so genannte fiktive Nachlasswerte Auskunft zu erteilen.

Zu diesen fiktiven Nachlasswerten gehören unter anderem auch möglicherweise ausgleichspflichtige Zuwendungen des Erblassers.

Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

Der Pflichtteilsberechtigte sollte den Erben demnach im Rahmen der Geltendmachung seines Auskunftsanspruchs zwingend auffordern, auch über nach § 2316, 2050 BGB relevante Vorgänge Auskunft zu erteilen.

§ 2314 BGB richtet sich alleine gegen den Erben. Sollten weitere Pflichtteilsberechtigte vorhanden sein, so muss auch in Bezug auf diese weiteren Berechtigten geprüft werden, ob nach § 2316 BGB ausgleichspflichtige Vorempfänge vorliegen.

Nach der Rechtsprechung hat der nicht erbende Pflichtteilsberechtigte aber nach § 2057 BGB analog gegen alle Abkömmlinge des Erblassers, die von diesem eine ausgleichspflichtige Zuwendung erhalten haben, einen notfalls auch klageweise durchsetzbaren Auskunftsanspruch.

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