Kann der Erblasser den Wert einzelner Nachlassgegenstände zur Berechnung des Pflichtteils festlegen?
- Über die Bewertung von Nachlassgegenständen wird heftig gestritten
- Erblasser kann den Wert seines Vermögens nicht selber bestimmen
- Erbe und Pflichtteilsberechtigter können sich jederzeit einigen
Auseinandersetzungen rund um Pflichtteilsansprüche können manchmal sehr hässlich werden.
Dies liegt vorzugsweise an dem Umstand, dass sich mit Pflichtteilsberechtigtem als Anspruchsteller auf der einen Seite und Erbe als Anspruchsgegner auf der anderen Seite zwei Fraktionen gegenüber stehen, die sich nicht immer herzlich verbunden sind.
Der Pflichtteilsberechtigte ist dann auch noch vom Erblasser zurückgesetzt worden und soll von der Erbschaft deutlich weniger erhalten, als der Erbe. Dem Erben wiederum ist klar, dass jeder Euro, den er an den Pflichtteilsberechtigten auszahlen muss, den Wert seiner eigenen Erbschaft schmälert.
Jahrelange Auseinandersetzungen über den Wert des Nachlasses
So verwundert es nicht, dass zwischen Pflichtteilsberechtigtem und Erben über die einzelnen Parameter des Pflichtteils zuweilen jahrelange Auseinandersetzungen toben.
Der Wert des Nachlasses als Grundlage
Grundlage des Pflichtteilsanspruchs ist nach § 2311 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) der Bestand und vor allem der Wert des Nachlasses. Um einen Pflichtteilsanspruch wertmäßig gegenüber dem Erben beziffern zu können muss also in einem ersten Schritt das komplette Vermögen des Erblassers aufgenommen werden und in einem zweiten Schritt dieses Vermögen dann in Euro und Cent bewertet werden.
Bei beiden Punkten kann es zwischen den Parteien Ärger und Meinungsverschiedenheiten geben. Das Streitpotential ist allerdings bei der Ermittlung des Nachlasswertes ungleich höher.
Erblasser kann den Wert von Nachlassgegenständen nicht bestimmen
Können sich die Parteien nämlich meistens noch darauf verständigen, dass zum Nachlass beispielsweise neben einem alten russischen Kasak-Teppich noch mehrere Nagel-Reliefs von Günther Uecker sowie eine 50%ige Beteiligung an einer florierenden GmbH gehören, so ist die wertmäßige Taxierung dieser Vermögensgegenstände schon bedeutend komplizierter.
Einem potentiellen Erblasser, der sein Testament verfasst, dämmern eventuell schon die Probleme, die sein Alleinerbe mit dem oder den Pflichtteilsberechtigten haben wird.
Um den heraufziehenden Ärger für den anspruchsverpflichteten Erben so gering wie möglich zu halten, kann er daher auf die Idee verfallen, in seinem Testament genaue Wertangaben für einzelne Wertgegenstände zu fixieren, die dann von den Beteiligten auch bei der Pflichtteilsauseinandersetzung zugrunde zu legen sind.
Eine solche Vorgehensweise kollidiert allerdings gegebenenfalls mit dem gesetzlich garantierten Pflichtteilsrecht und ist daher regelmäßig nicht möglich, rechtlich zumindest nicht verbindlich.
Der Pflichtteil entspricht jedenfalls dem Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils
Setzt der Erblasser nämlich – absichtlich oder nicht – zu geringe Werte für die einzelnen Nachlassgegenstände an, dann beeinträchtigt er den Pflichtteilsberechtigten, dem ja eine Mindestbeteiligung in Höhe des Wertes des halben gesetzlichen Erbteils zusteht.
Um hier eine unzulässige Einmischung des Erblassers auszuschließen, bestimmt § 2311 Abs. 2 BGB ausdrücklich, dass bei der Berechnung des Pflichtteils „eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung … nicht maßgebend“ ist.
Erbe und Pflichtteilsberechtigter können sich natürlich freiwillig und vor allem einvernehmlich an die Vorgaben des Erblassers halten. Verlangt aber auch nur eine Partei die unabhängige Schätzung des Nachlasswertes durch einen Sachverständigen, so ist diese Schätzung vorzunehmen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz, wonach eine vom Erblasser vorgenommene Wertfestlegung bei Bemessung des Pflichtteils rechtlich unverbindlich ist, gilt gemäß § 2312 Abs. 1 Satz 2 BGB unter bestimmten Voraussetzungen bei der Festlegung eines Übernahmepreises eines Landgutes durch den Erblassers.
Bei der Hofübergabe hat es der Erblasser also in der Hand, in gewissem Umfang auf die Höhe des Pflichtteils Einfluss zu nehmen.
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