Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Was gehört nicht zum Pflichtteil?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Für den Pflichtteil ist der Nachlasswert zu bestimmen
  • Vom Aktivbestand des Nachlasses sind die Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen
  • Was können Nachlassverbindlichkeiten sein?

Wenn ein Erblasser ein Kind oder den Ehepartner in seinem Testament von der Erbfolge ausgeschlossen hat, dann wird regelmäßig das Thema Pflichtteil akut.

Wenn nämlich ein Abkömmling des Erblassers (Kind, Enkel, Urenkel) oder der Ehepartner von dem Erblasser enterbt wurde, dann steht dem Enterbten in aller Regel nach den §§ 2303 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ein Recht auf seinen Pflichtteil zu.

Der Pflichtteil ist ein auf Geld gerichteter Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben.

Die Höhe des Pflichtteils orientiert sich am Nachlasswert

Der Pflichtteil besteht in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils der enterbten Person.

Nach dem Erbfall muss der Pflichtteil berechnet werden.

Schließlich will der Pflichtteilsberechtigte wissen, welchen Geldbetrag er bekommt.

Und der Erbe will feststellen, wie viel Geld er dem Pflichtteilsberechtigten schuldet.

Entscheidend ist der Todestag als Stichtag

Grundlage einer jeden Pflichtteilsberechnung ist nach § 2311 Abs. 1 BGB der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers.

Erbe und Pflichtteilsberechtigter müssen gleichsam einen Kassensturz machen.

Wie viel Geld hatte der Erblasser auf seinem Bankkonto? Welchen Wert hatte die im Eigentum des Erblassers stehende Immobilie. Was war das Auto des Erblassers Wert?

Der gesamte Nachlass ist im Rahmen der Pflichtteilsberechnung zu inventarisieren und zu bewerten.

Wie hoch ist der Aktivnachlass?

Für den Pflichtteilsberechtigten steht bei dieser Aufnahme des Nachlasses naturgemäß der so genannte Aktivnachlass, also das positive Vermögen des Erblassers im Fokus seines Interesses.

Je mehr Geld und sonstige Vermögenswerte der Erblasser zu Lebzeiten besaß, desto höher fällt schließlich auch der Pflichtteil aus.

Der Erbe hat bei der Ermittlung des Nachlasswertes regelmäßig eher den so genannten Passivbestand des Nachlasses im Auge.

Nachlassverbindlichkeiten schmälern den Nachlasswert

Unter dem Passivbestand versteht man jegliche Form von Nachlassverbindlichkeiten und Schulden des Erblassers, die den Nachlasswert schmälern.

Diese Nachlassverbindlichkeiten sind im Rahmen der Feststellung des für den Pflichtteil relevanten Nachlasswertes von dem Aktivbestand des Nachlasses abzuziehen.

Je höher der Passivbestand, je mehr Nachlassverbindlichkeiten der Erbe von dem positiven Nachlassvermögen abziehen kann, desto geringer fällt der Pflichtteil aus.

Schulden des Erblassers schmälern den Pflichtteil

So hat der Erbe jederzeit das Recht, ihm vom Erblasser hinterlassene Schulden bei der Berechnung des pflichtteilsrelevanten Nachlasses abzusetzen.

Regelmäßig mindern auch die Kosten für die Beerdigung des Erblassers den pflichtteilsrelevanten Nachlasswert.

Auch Steuerschulden des Erblassers können vom positiven Nachlasswert abgezogen werden, selbst wenn die Steuern erst nach dem Erbfall festgesetzt werden.

Nicht abzugsfähig ist allerdings der Wert von Vermächtnissen, mit denen der Erbe gegebenenfalls belastet ist.

Der Voraus des Ehepartners als Abzugsposten beim Pflichtteil

Schließlich kann nach § 2311 Abs. 1 S. 2 BGB bei der Berechnung des Pflichtteils auch noch der so genannte Voraus des Ehegatten (§ 1932 BGB) im Abzug gebracht werden.

Letztere Abzugsposition ist bei einem werthaltigen Voraus insbesondere für den überlebenden Ehepartner als Erben interessant, um den Pflichtteil zu reduzieren.

Voraussetzung ist dabei allerdings, dass der überlebende Ehepartner gesetzlicher Erbe ist.

Gegebenenfalls muss der überlebende Ehepartner hier nach dem Erbfall entsprechende Gestaltungsmaßnahmen in die Wege leiten.

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