Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Auf den Pflichtteil kann auch nur zum Teil verzichtet werden – Der beschränkte Pflichtteilsverzicht

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Pflichtteil hindert den Erblasser bei der Erbfolgeplanung und belastet den Erben
  • Pflichtteilsverzicht durch den Pflichtteilsberechtigten verschafft Handlungsspielraum
  • Der Verzicht des Pflichtteilsberechtigten kann der Höhe nach oder auf bestimmte Nachlassgegenstände beschränkt werden

Der Pflichtteil ist im deutschen Erbrecht ein zentrales und zwischen den Beteiligten immer wieder umstrittenes Rechtsinstitut.

Der in den §§ 2303 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelte Anspruch auf den Pflichtteil garantiert engen Familienangehörigen des Erblassers selbst dann einen Anspruch auf Beteiligung am Nachlass, wenn der betroffene Familienangehörige in Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.

Kinder, Enkel, der Ehepartner und unter Umständen sogar die Eltern des Erblassers können grundsätzlich ihren Pflichtteil einfordern, selbst wenn der Erblasser in seinem letzten Willen angeordnet hat, dass der Betroffene enterbt sein soll.

Der Pflichtteil ist sowohl für den Pflichtteilsberechtigten als auch für den Erben, der den Pflichtteil regelmäßig regulieren muss, eine Belastung.

Pflichtteil ist konfliktträchtig

Nur wenige Pflichtteilsauseinandersetzungen laufen konfliktfrei ab. Der Pflichtteilsberechtigte argwöhnt immer, dass der Erbe ihm über den Bestand und den Wert des Nachlasses nur die halbe Wahrheit erzählt.

Der Erbe wiederum empfindet die Intensität, mit der der Pflichtteilsberechtigte seine Ansprüche verfolgt, nicht selten als Zumutung.

Vor diesem Hintergrund muss einem Erblasser, der seine Erbfolge plant, eigentlich geraten werden, in jedem Fall zu vermeiden, dass seine Erben nach dem Eintritt des Erbfalls mit Pflichtteilsansprüchen überzogen werden.

Diesem Ratschlag zu folgen, ist für einen Erblasser aber nicht unbedingt einfach. Sobald sich der Erblasser nämlich dazu entschlossen hat, eines seiner Kinder oder seinen Ehepartner von der Erbfolge auszuschließen, entsteht der Anspruch auf den Pflichtteil kraft Gesetz.

Pflichtteil kann nur im Ausnahmefall entzogen werden

Soweit kein Fall des § 2333 BGB vorliegt und der Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt ist, entsteht mit jeder Enterbung eines Abkömmlings oder Ehegatten ein Pflichtteilsanspruch.

Soweit der Erblasser diesen Automatismus durchbrechen will, muss er auf den potentiellen Pflichtteilsberechtigten zugehen und diesen zu einem Verzicht auf seinen Pflichtteil bewegen.

Ein Verzicht auf den Pflichtteil ist in § 2346 BGB ausdrücklich geregelt und ein solcher Verzicht ist für sich genommen auch nicht anrüchig.

Erblasser und Pflichtteilsberechtigter müssen einen Notar aufsuchen und dort eine entsprechende Erklärung abgeben, wonach der Pflichtteilsberechtigte im Erbfall auf seinen Pflichtteil verzichtet.

In aller Regel gibt der Pflichtteilsberechtigte eine solche Erklärung nicht kostenlos ab. Oft wird bei einem notariellen Pflichtteilsverzicht eine Abfindungszahlung vereinbart, die der Erblasser zu bezahlen hat.

Pflichtteilsverzicht verschafft dem Erblasser vollständige Testierfreiheit

Ist der Pflichtteilsverzicht aber erst einmal unter Dach und Fach, kann der Erblasser frei von Beschränkungen seiner Testierfreiheit seine Erbfolge regeln.

Einen potentiell Pflichtteilsberechtigten zu einem Pflichtteilsverzicht zu bewegen, ist manchmal nicht einfach. Oft ist das Verhältnis zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem ohnehin belastet.

Weiter stellt sich für den Pflichtteilsberechtigten immer die Frage, warum er auf einen Anspruch verzichten soll, den ihm ohnehin niemand nehmen kann. Auch die Höhe einer „gerechten“ Abfindung treibt bei einem Pflichtteilsverzicht sowohl den Erblasser als auch den Pflichtteilsberechtigten um.

Pflichtteilsverzicht kann beschränkt werden

Manchmal ist es vor dem Hintergrund solcher Probleme einfacher, wenn die Parteien den Pflichtteilsverzicht beschränken.

So kann der Pflichtteilsverzicht zum Beispiel auf einen bestimmten Betrag begrenzt werden. Bis zu dieser Höhe verzichtet der Pflichtteilsberechtigte dann auf seinen Pflichtteil. Sollte der Pflichtteil im Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich höher sein, kann der Pflichtteilsberechtigte das Delta nachfordern.

Eine solche summenmäßige Beschränkung des Pflichtteilsverzichts kommt auch den Interessen des Pflichtteilsberechtigten entgegen. So ist nicht ausgeschlossen, dass der Pflichtteilsberechtigte an einer zukünftigen positiven Entwicklung des Erblasservermögens partizipiert.

Ein konkreter Nachlassgegenstand spielt für den Pflichtteil keine Rolle

Eine weitere Spielart der Beschränkung des Pflichtteilsverzichts ist der so genannte gegenständlich beschränkte Pflichtteilsverzicht.

Hier erklärt der Pflichtteilsberechtigte den Verzicht auf seine Pflichtteilsansprüche in Bezug auf einen konkreten Nachlassgegenstand.

Der Erblasser wird an einem solchen gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht immer dann ein besonderes Interesse haben, wenn in den Nachlass beispielsweise ein Familienheim fällt, das der überlebende Ehepartner weiter zu Wohnzwecken nutzen will.

Wird dieser Vermögensgegenstand aus dem Pflichtteilsstreit mit Hilfe eines gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzichts herausgenommen, kann es dem Erben unter Umständen möglich sein, die Immobilie weiter als Wohnstätte zu nutzen.

Dem Erben bleibt es dann unter Umständen erspart, die Immobilie veräußern zu müssen, nur um den Pflichtteilsanspruch befriedigen zu können.

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