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Pflichtteil: Wie detailliert muss ein Notar den Nachlass ermitteln?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Bamberg - Beschluss vom 16.06.2016 - 4 W 42/16

  • Erbe legt ein mangelhaftes notarielles Nachlassverzeichnis vor
  • Gericht ordnet ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro gegen den Erben an
  • Gericht verweist auf eigene Ermittlungspflichten eines Notars

Das Oberlandesgericht Bamberg hat in einer Vollstreckungssache die Gelegenheit ausführlich zu der Frage Stellung zu nehmen, wie umfangreich ein notarielles Nachlassverzeichnis sein muss, das ein Notar im Rahmen eines Pflichtteilsstreits zu erstellen hat.

In der Angelegenheit hatte ein Pflichtteilsberechtigter gegen einen Erben ein Urteil erstritten, wonach der Erbe zur Erteilung von Auskunft über den Nachlass durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet war.

Der Erbe übermittelte dem Pflichtteilsberechtigten in der Folge ein von einem Notar erstelltes Nachlassverzeichnis.

Erbe soll Zwangsgeld bezahlen

Dieses notarielle Nachlassverzeichnis war aber nicht sonderlich aussagekräftig und unvollständig.

Der Pflichtteilsberechtigte beantragte daher bei Gericht, dass gegen den Erben ein Zwangsgeld festgesetzt wird, um die Erben auf diesem Weg zur Vorlage eines vollständigen notariellen Nachlassverzeichnisses über das Vermögen des Erblassers anzuhalten.

Das Landgericht Würzburg lehnte die Festsetzung eines solchen Zwangsgeldes in erster Instanz noch ab.

Hiergegen legte der Pflichtteilsberechtigte das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro gegen den Erben wird angeordnet

Dort hob man den Beschluss des Landgerichts auf und ordnete mit deutlichen Worten gegen den Erben ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro an.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass der "Umfang der einem Notar bei der Vorbereitung und Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB obliegenden Prüfungs- und Ermittlungspflichten" in der Rechtsprechung im wesentlichen geklärt sei.

Danach müsse der Notar den Nachlassbestand grundsätzlich selber ermitteln und der Notar müsse auch für den Inhalt des Nachlassverzeichnisses die volle Verantwortung übernehmen.

Es genüge insbesondere nicht, wenn der Notar lediglich die Erklärungen, die er vom Erben zum Nachlassbestand erhält, beurkundet, ohne diese Erklärungen einer kritischen Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.

Als Richtschnur für Plausibilitätskontrolle und das Erfordernis weitergehender Ermittlungen durch den Notar könne, so das OLG, "jeweils die Frage dienen, welche greifbaren Zweifel bzw. welche nahe liegenden Nachforschungen sich aus der objektiven Sicht eines den auskunftsberechtigten Gläubiger sachkundig beratenen Dritten aufdrängen würden."

Der Notar habe den Erben in diesem Zusammenhang zunächst anzuhalten, "seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen und ihm wahrheitsgemäße, insbesondere auch vollständige Auskünfte zu erteilen sowie die zur Überprüfung benötigten Urkunden und sonstigen Belege lückenlos vorzulegen."

Erbe muss wahrheitsgemäß und umfassend Auskunft erteilen

Insbesondere müsse der Notar den Erben in diesem Zusammenhang auffordern und instruieren, Auskunftsansprüche gegen Geldinstitute bzw. sonstige Dritte geltend zu machen und auch durchzusetzen.

Gegebenenfalls müsse der Erbe mit den Ermittlungsergebnissen des Notars konfrontiert und zur ergänzenden Aussage aufgefordert werden.

Sollte der Erbe trotz Insistieren des Notars nicht im gebotenen Umfang kooperieren, müsse der Notar auch eigene Ermittlungsmöglichkeiten ausschöpfen.

Nachdem der Notar im zu entscheidenden Fall diesen Anforderungen auch nicht ansatzweise gerecht geworden war, wurde der Erbe unter Androhung eines Zwangsgeldes dazu verurteilt, ein deutlich nachgebessertes notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen.

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