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Auskunft durch Erben – Richtigkeit der Auskunft muss gegebenenfalls durch eidesstattliche Versicherung bekräftigt werden

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Auskunft des Erben an den Pflichtteilsberechtigten kann unvollständig sein.
  • Erbe muss die Richtigkeit seiner Auskunft an Eides statt bekräftigen.
  • Bei falscher eidesstattlicher Versicherung droht dem Erben eine Geld- oder Freiheitsstrafe.

Hat der Erblasser einen nahen Angehörigen oder seinen Ehepartner durch eine entsprechende Anordnung in seinem Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen, dann steht der enterbten Person ein Anspruch auf den Pflichtteil zu, § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Der Pflichtteil ist ein auf Geld gerichteter Anspruch und besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils des Pflichtteilsberechtigten.

Nachdem der Pflichtteilsberechtigte mit der vom Erblasser angeordneten Enterbung jegliche Beziehung zum Nachlass und zum Erblasservermögen verliert, ist er auf Informationen durch den Erben angewiesen, damit er seinen Pflichtteil überhaupt beziffern kann.

Pflichtteilsberechtigter hat umfassenden Auskunftsanspruch gegen den Erben

Nach § 2314 BGB steht dem Pflichtteilsberechtigten in diesem Zusammenhang ein umfassender Auskunftsanspruch gegen den Erben zu. Der Erbe muss dem Pflichtteilsberechtigten auf dessen verlangen hin mitteilen, welche Vermögensgegenstände sich im Nachlass befinden und welchen Wert diese Nachlassgegenstände haben.

Die vom Erben zu übermittelnde Aufstellung umfasst regelmäßig alle im Nachlass befindlichen Aktiva (z.B. Geld, Immobilien, Schmuck, Aktien) und alle Passiva (insbesondere Schulden des Erblassers). Gleichzeitig hat die Auskunft durch den Erben auch die so genannten fiktiven Nachlassaktiva zu umfassen. Fiktive Nachlassaktiva sind insbesondere nach § 2325 BGB den Pflichtteil erhöhende Schenkungen des Erblassers

Die Auskunft des Erben kann, muss aber nicht zutreffend sein

Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs durch den Pflichtteilsberechtigten artet zuweilen in einen Kleinkrieg mit dem Erben aus. Letzterer ist oft gar nicht begeistert von dem Umstand, dass er von seiner Erbschaft einen Teil an den Pflichtteilsberechtigten abgeben muss.

Entsprechend wenig motiviert gehen manche Erben an die Erstellung der dem Pflichtteilsberechtigten geschuldeten Auskunft heran. So kommt es immer wieder vor, dass Erben nur sehr zögerlich, mit deutlicher Verspätung und dann auch noch unvollständig Auskunft über Bestand und Wert des Nachlasses Auskunft erteilen.

Der Pflichtteilsberechtigte, der zur Durchsetzung seines Anspruchs dringend auf die erbetenen Informationen angewiesen ist, hat gegen einen hinhaltend taktierenden Erben zunächst einmal wenig Möglichkeiten.

Er kann seinen Auskunftsanspruch sicher vor Gericht tragen und den Erben am Ende im Wege der Zwangsvollstreckung dazu bringen, die geschuldeten Informationen zu übermitteln. Eine Gewähr dafür, dass der Erbe selbst im gerichtlichen Verfahren seiner Wahrheitspflicht in vollem Umfang nachkommt, hat der Pflichtteilsberechtigte nicht.

Ebenfalls steht dem Pflichtteilsberechtigten in aller Regel kein Nachbesserungsanspruch gegen den Erben zu, wenn dieser ein zwar formal korrektes aber inhaltlich offenbar unvollständiges Nachlassverzeichnis zur Verfügung gestellt hat.

Druck für den Erben – Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

Das Gesetz hat den Auskunft fordernden Pflichtteilsberechtigten aber mit einem manchmal durchaus wirksamen zusätzlichen Anspruch ausgestattet.

In § 2314 BGB, der Anspruchsgrundlage des Auskunftsanspruchs, ist nämlich der Hinweis zu finden, dass der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten ein „nach § 260 BGB vorzulegendes Verzeichnis der Nachlassgegenstände“ schuldet.

Form und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richtet sich also nach § 260 BGB.

In § 260 Abs. 2 BGB ist allerdings für den Fall, dass der Erblasser sehr zögerlich ein gegebenenfalls unvollständiges Verzeichnis vorlegt, folgende Sanktion angeordnet:

Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

 Der Pflichtteilsberechtigte kann demnach vom Erben verlangen, dass er die Richtigkeit und Vollständigkeit des übermittelten Nachlassverzeichnisses an Eides Statt versichert.

Erbe gibt eine eidesstattliche Versicherung ab

Das Verfahren zur Abgabe einer solchen eidesstattlichen Versicherung ist in § 410 FamFG geregelt. Der Erbe hat also entweder auf freiwilliger Basis oder nötigenfalls auch nach entsprechender gerichtlicher Verurteilung ein Amtsgericht aufzusuchen und dort an Eides statt zu versichern, dass die von ihm gemachten Angaben vollständig und zutreffend sind.

Pokert der Erbe auch im Rahmen der Abgabe einer solchen eidesstattlichen Versicherung und lässt sich nachweisen, dass er diese Versicherung wissentlich falsch abgeben hat, dann steht der Straftatbestand des § 156 StGB (Strafgesetzbuch) der falschen Versicherung an Eides Statt im Raum:

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Erbe, der einem Pflichtteilsberechtigten wissentlich und vorsätzlich im Rahmen der zu erteilenden Auskunft Informationen vorenthält, muss also nach Abgabe einer entsprechend falschen eidesstattlichen Versicherung damit rechnen, dass er einen Strafverteidiger benötigt.

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