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Wann muss der Erbe die Richtigkeit des vorgelegten Nachlassverzeichnisses mit einer eidesstattlichen Versicherung untermauern?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbe muss unter Umständen eine eidesstattliche Versicherung abgeben
  • Erbe macht sich mit einer falschen eidesstattlichen Versicherung strafbar
  • Belastbare Verdachtsmomente gegen die Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses reichen aus

Der Pflichtteilsberechtigte ist manchmal nicht zu beneiden.

Um seinen Anspruch nämlich beziffern und schließlich auch realisieren zu können, ist er auf Informationen des Erben angewiesen.

Der Erbe wiederum hat naturgemäß wenig Interesse daran, dem Pflichtteilsberechtigten die Durchsetzung seines Anspruchs zu erleichtern. Je weniger der Erbe offenbart, je weniger der Pflichtteilsberechtigte weiß, desto geringer fällt der Pflichtteil aus, desto weniger muss der Erbe zahlen.

Manchmal werden Pflichtteilsansprüche ordnungsgemäß abgewickelt

Natürlich kommt es vor, dass Pflichtteilsansprüche von dem betroffenen Erben absolut honorig abgewickelt werden. Der Pflichtteilsberechtigte erhält in diesen Fällen alle notwendigen Informationen und sein Pflichtteil wird dann auf Grundlage dieser Informationen auch zeitnah reguliert.

Es gibt aber auch die anderen Fälle:

Wenn der Erblasser nach Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten wohlhabend und gut situiert war, und nach dem Eintritt des Erbfalls nach Angaben des Erben angeblich lediglich ein vierstelliger Euro-Betrag auf dem Konto des Erblassers übrig war, dann kann sich der Pflichtteilsberechtigte auf eine eher hässliche Auseinandersetzung mit dem Erben einrichten.

Das Drehbuch, das in solchen Fällen abläuft, ist oft identisch:

Pflichtteilsberechtigter fordert ein Nachlassverzeichnis

Der Pflichtteilsberechtigte macht gegenüber dem Erben seinen Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geltend. Die vom Erben erteilte Auskunft ist – aus Sicht des Pflichtteilsberechtigten – erkennbar unrichtig und unvollständig.

Der Pflichtteilsberechtigte fordert den Erben dann in einem zweiten Schritt auf, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu übermitteln. Der Pflichtteilsberechtigte erhofft sich von einem solchen von einem Notar erstellten Verzeichnis ein höheres Maß an Richtigkeit und Vollständigkeit.

Nur allzu oft wird der Pflichtteilsberechtigte von dem nach geraumer Zeit eingehenden notariellen Nachlassverzeichnis aber enttäuscht. Er muss nämlich feststellen, dass der Notar sein Verzeichnis im Wesentlichen auf der Grundlage der Angaben des Erben verfasst hat.

Dem Notar sind allzu oft die Hände gebunden

Die Rolle des Notars bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses darf nämlich nicht mit der Rolle eines Detektivs verwechselt werden. Hat sich der Erbe dazu entschlossen, auch gegenüber dem Notar zu „mauern“, dann hat der Notar regelmäßig nur wenige Möglichkeiten, Licht ins Dunkel zu bringen.

Im Übrigen darf man sich als Pflichtteilsberechtigter regelmäßig nicht erhoffen, dass der Notar allzu viel Energie in die Erstellung des Nachlassverzeichnisses investiert.

In der Praxis führt der Notar selber zu Beginn seiner Ermittlungen ein persönliches Gespräch mit dem Erben. Alle weitere Arbeit an dem Nachlassverzeichnis wird dann häufig innerhalb eines Notariats an einen – mal mehr, mal weniger bemühten – Angestellten übertragen.

Ist das notarielle Nachlassverzeichnis am Ende ebenso (wenig) aussagekräftig wie das bereits vorliegende private Nachlassverzeichnis des Erben, dann hat der Pflichtteilsberechtigte noch genau einen Pfeil in seinem Köcher.

Erbe muss die Richtigkeit seiner Angaben eidesstattlich versichern

Nach §§ 2314 i.V.m. 260 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte nämlich vom Erben verlangen, dass dieser die Richtigkeit und Vollständigkeit der in dem Nachlassverzeichnis gemachten Angaben an Eides statt versichert.

Gibt der Erbe eine solche eidesstattliche Versicherung ab und stellt sich im Nachhinein heraus, dass das Nachlassverzeichnis tatsächlich fehlerhaft war, dann hat der Erbe ein strafrechtliches Problem.

Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird nach § 156 StGB (Strafgesetzbuch) mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft.

Der Pflichtteilsberechtigte kann aber vom Erben nur dann die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen, wenn „Grund zu der Annahme besteht, dass das Nachlassverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt“ wurde.

Der Pflichtteilsberechtigte kann sich demnach nicht auf den Vortrag beschränken, dass das Nachlassverzeichnis „ersichtlich“ unvollständig ist bzw. der Erbe ohnehin immer die Unwahrheit sagt.

Belastbarer Verdacht zur mangelnden Sorgfalt des Erben

Die Unvollständigkeit des Nachlassverzeichnisses und die mangelnde Sorgfalt des Erben müssen zwar nicht feststehen, es muss aber einen belastbaren Verdacht geben.

Dieser Verdacht muss auf Tatsachen beruhen. Bloße Vermutungen helfen hier regelmäßig nicht weiter.

Ein Verdacht kann sich dabei aus dem Nachlassverzeichnis selber ergeben. Hat der Pflichtteilsberechtigte belastbare Kenntnis von Vermögenswerten des Erblassers, die im Nachlassverzeichnis nicht auftauchen, dann hat er gute Karten, den Erben zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vorladen zu können.

Aber auch das sonstige Verhalten des Erben kann ausreichen, eine eidesstattliche Versicherung zu fordern.

Hat sich der Erbe beispielsweise zunächst generell geweigert, Auskunft zu erteilen, hat er die Auskunft nur sehr zögerlich erteilt oder wiederholt nachgebessert, dann kann der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Bekräftigung der Angaben mittels eidesstattlicher Versicherung gegeben sein.

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