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Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten über den Bestand des Nachlasses – Erbe muss Richtigkeit der Auskunft an Eides statt versichern

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Manchmal erzählt der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten nur die halbe Wahrheit
  • Im Zweifel muss der Erbe die Richtigkeit seiner Angaben eidesstattlich versichern
  • Eine bewußte falsche eidesstattliche Versicherung ist eine Straftat

Der Pflichtteilsberechtigte ist regelmäßig alleine nicht in der Lage, seinen Anspruch zu beziffern.

Er ist vielmehr auf die Informationen des mit dem Pflichtteil belasteten Erben angewiesen. Nur dieser hat Zugang zum Nachlass, nur der Erbe verfügt über die zur Abklärung des Nachlassbestandes und des Nachlasswertes notwendigen Informationen.

Das Gesetz verpflichtet in Anbetracht der ungleichen Kräfteverhältnisse zwischen Pflichtteilsberechtigtem einerseits und Erben andererseits letzteren zur Kooperation. Der Erbe muss es dem Pflichtteilsberechtigten mittels entsprechender Informationen ermöglichen, seinen Anspruch zu beziffern, geltend zu machen und am Ende auch durchzusetzen.

Der Erbe muss dem Pflichtteilsberechtigten umfassend Auskunft erteilen

§ 2314 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) normiert daher eine umfassende Auskunftspflicht für den Erben.

Auf Verlangen hat der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Bestandsverzeichnisses hinzugezogen wird. Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Wertermittlungsanspruch gegen den Erben und schließlich kann der Pflichtteilsberechtigte auch verlangen, dass das Nachlassverzeichnis von einem Notar, § 20 BNotO (Bundesnotarordnung), aufgenommen wird.

Es kommt in der Praxis immer wieder einmal vor, dass den Pflichtteilsberechtigten nach Lektüre des vom Erben übermittelten Bestandverzeichnisses der leise Verdacht beschleicht, dass der Erbe bei der Ermittlung des Nachlassbestandes nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen ist.

Oft ist die Auskunft des Erben lückenhaft

Dies mag im Einzelfall auf eine bloße Nachlässigkeit des Erben zurückzuführen sein. Es soll allerdings auch schon vorgekommen sein, dass der Erbe gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten bewusst Vermögenswerte verschwiegen hat, um das eigene Vermögen nach Möglichkeit zu schonen.

Das Gesetz hat die Möglichkeit einer solchen für den Pflichtteilsberechtigten eher unerfreulichen Situation vorhergesehen und dem Pflichtteilsberechtigten ein Instrument an die Hand gegeben, den Erben nachhaltig auf seine Pflicht hinzuweisen, ein tatsächlich vollständiges Bestandsverzeichnis abzuliefern.

§ 2314 BGB verweist auf § 260 BGB. Gemäß § 260 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen, dass dieser zu Protokoll an Eides statt versichert, dass er das Verzeichnis nach bestem Wissen vollständig abgegeben hat. Voraussetzung für einen solchen Anspruch gegen den Erben ist, dass Grund zu der Annahme, dass der Erbe das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt hat.

Wann muss der Erbe eine eidesstattliche Versicherung abgeben?

Ein Erbe, der dem Pflichtteilsberechtigten nur sehr zögerlich oder aber sogar inhaltlich widersprüchlich Auskunft erteilt, muss damit rechnen, dass er dem Pflichtteilsberechtigten begründeten Anlass gibt, ihn zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden zu lassen.

Das Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung richtet sich in erbrechtlichen Angelegenheiten nach §§ 410 ff. FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

Der Erbe wird vom Amtsgericht geladen, muss persönlich erscheinen und wird dort vom Rechtspfleger um Erklärung gebeten, ob das vorliegende Bestandsverzeichnis vollständig ist. Wird diese Frage vom Erben bejaht, so wird diese Erklärung vom Gericht in einem Protokoll festgehalten.

Der Druck, der durch eine inhaltlich nachweisbar falsche eidesstattliche Versicherung erzeugt wird, resultiert aus der Vorschrift in § 156 StGB (Strafgesetzbuch).

Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt.

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