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Kann der Erbe für die Berechnung des Pflichtteils ein im Testament angeordnetes Vermächtnis vom Nachlasswert abziehen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nachlassschulden können bei der Ermittlung des Pflichtteils grundsätzlich berücksichtigt werden
  • Vermächtnis mindert den Wert des Nachlasses bei der Pflichtteilsberechnung nicht
  • Pflichtteil wird geschützt und darf nicht ausgehöhlt werden

Wenn sich der Erblasser dazu entschlossen hat, eines seiner Kinder oder auch den Ehegatten bzw. seine Eltern durch eine entsprechende Anordnung von der Erbfolge auszuschließen, dann steht dieser Person nach Eintritt des Erbfalls ein gesetzlicher Pflichtteilsanspruch zu, § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Dieser Pflichtteil besteht in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils der von der Erbfolge ausgeschlossenen Person. Der Pflichtteilsanspruch richtet sich in aller Regel gegen den oder die Erben.

Um die Höhe des Pflichtteilanspruchs ermitteln zu können muss nach Eintritt des Erbfalls zum einen ermittelt werden, welcher Erbteil dem Pflichtteilsberechtigten nach dem gesetzlichen Erbrecht zustehen würde. Diese Erbquote ist zu halbieren, um die Pflichtteilsquote zu erhalten.

Mit dieser Pflichtteilsquote ist der Pflichtteilsberechtigte am Nachlasswert zu beteiligen. Folglich muss in einem zweiten Schritt nach Ermittlung der Pflichtteilsquote der Nachlasswert ermittelt werden.

Wie hoch ist der Nachlasswert?

Die im Pflichtteilsrecht verankerte gesetzliche Bestimmung zur Ermittlung des Nachlasswertes in § 2311 Abs. 1 BGB liest sich zunächst einmal einfach:

Der Berechnung des Pflichtteils werden der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt.

Danach ist der Bestand und der Wert des kompletten Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls zu ermitteln. Auch hier scheint auf den ersten Blick alles klar.

Vom Aktivnachlass ist der Passivnachlass abzuziehen

Festzustellen ist nämlich der so genannte Aktivnachlass, also alle positiven Vermögenswerte des Erblassers. Von diesem Aktivnachlass ist dann der so genannte Passivnachlass in Abzug zu bringen. Zum Passivnachlass gehören vor allem die vom Erblasser hinterlassenen Schulden.

Der Teufel steckt bei der Ermittlung des Nachlassbestandes jedoch, wie so häufig im Erbrecht, im Detail.

So kann der Erbe im Rahmen der Ermittlung des Passivnachlasses längst nicht alle Verbindlichkeiten abziehen, mit denen er durch den Erbfall belastet ist.

Nicht abzugsfähig sind zum Beispiel Erbschaftsteuern oder auch Nachlassverwaltungskosten.

Ein Vermächtnis kann nicht abgezogen werden

Und ebenso wenig kann vom Nachlasswert ein Vermächtnis abgezogen werden, mit dem der Erblasser seinen Erben gegebenenfalls in dem Testament belastet hat.

Seine Begründung hat dieses Abzugsverbot in der Tatsache, dass es dem Erblasser verwehrt sein soll, durch die Anordnung von Vermächtnissen in seinem Testament einen Pflichtteilsanspruch wirtschaftlich auszuhöhlen und zu entwerten.

Vermächtnisse folgen vor diesem Hintergrund im Falle eines Nachlassinsolvenzverfahrens Pflichtteilsansprüchen im Rang nach, § 1991 Abs. 4 BGB, § 327 InsO (Insolvenzordnung). Der Erbe muss zunächst einen Pflichtteilsanspruch erfüllen, bevor er ein Vermächtnis ausbezahlen darf. Im Zweifel geht der Vermächtnisnehmer bei einem unzulänglichen Nachlass leer aus.

Vermächtnisnehmer muss sich aber an Pflichtteil beteiligen

Kann der Erbe ein vom Erblasser in seinem Testament ausgesetztes Vermächtnis schon nicht nutzen, um den Nachlasswert zu mindern, so verschafft ihm § 2318 BGB doch die Möglichkeit, den Vermächtnisnehmer wirtschaftlich an der Pflichtteilsschuld zu beteiligen.

Der Erbe ist zwar der alleinige Schuldner des Vermächtnisses, er kann aber nach § 2318 Abs. 1 BGB vom Vermächtnisnehmer verlangen, dass sich dieser anteilig an der Bezahlung des Pflichtteils beteiligt.

Beträgt der Nachlass z.B. 100.000 Euro, und erhält der Vermächtnisnehmer V ein Vermächtnis in Höhe von 20.000 Euro, dann hat sich V an einem Pflichtteilsanspruch in Höhe von 50.000 Euro mit einem Betrag in Höhe von 10.000 Euro zu beteiligen. Im Ergebnis muss der dem Erbe dem V keine 20.000 Euro, sondern nur 10.000 Euro bezahlen.

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