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Pflichtteilsanspruch verjährt auch dann, wenn nachträglich weiteres Nachlassvermögen auftaucht

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH – Urteil vom 16.01.2013 – IV ZR 232/12

  • Pflichtteilsberechtigte klagt einen Pflichtteil in Höhe von 1.402,78 Euro ein
  • Nach Eintritt der Verjährung taucht ein Nachlassgrundstück im Wert von 25.000 Euro auf
  • Das neue Vermögen beeinflusst den Pflichtteil nicht mehr

Der Bundesgerichtshof hatte nach zwei voneinander abweichenden Instanzentscheidungen zu klären, wann ein Pflichtteilsanspruch verjährt, wenn Jahre nach dem Erbfall – und der Regulierung von Pflichtteilsansprüchen – weiteres Nachlassvermögen auftaucht.

Parteien des Rechtsstreits waren zwei Schwestern A und B. Die Schwester A war Alleinerbin nach ihrem im Jahr 2003 verstorbenen Vater geworden.

Die andere Schwester B machte gegen die Alleinerbin A ihren Pflichtteilsanspruch geltend. Das Testament, aus dem die Enterbung der Schwester B hervorging, war im Jahr 2003 eröffnet worden.

Gericht klärt den Pflichtteil durch Urteil

Die Parteien konnten sich über die näheren Umstände des Pflichtteilanspruchs der Schwester B offenbar in der Folge nicht einigen. Sie zogen daher vor Gericht und mit Urteil des Landgerichts wurde der B ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von Euro 1.402,78 zugesprochen.

Damit wäre das Thema Pflichtteil dann eigentlich auch erledigt gewesen. Der Fall ging jedoch weiter:

Im Jahr 2009, also sechs Jahre nach Erbfall und Testamentseröffnung, erhielten die beiden Schwestern Kenntnis von der Tatsache, dass zum Nachlass ihres im Jahr 2003 verstorbenen Vaters ein weiteres Grundstück gehört. In der Folge veräußerte die Alleinerbin A dieses Grundstück und erhielt einen Gegenwert in Höhe von rund 25.000 Euro.

Schwester beruft sich auf Verjährung des Pflichtteils

Die Pflichtteilsberechtigte B vertrat die Auffassung, dass ihr auch an diesem nachträglich aufgetauchten Nachlassgegenstand Pflichtteilsrechte zustehen würden. Die Schwester A lehnte den Anspruch ab und berief sich unter anderem auf die Verjährung des Pflichtteilanspruchs. Daraufhin verklagte die Pflichtteilsberechtigte ihre Schwester als Alleinerbin abermals.

Das Amtsgericht wies die Klage in erster Instanz ab. Das Landgericht gab ihr im Berufungsverfahren in vollem Umfang statt. Die Sache ging in die dritte Instanz beim Bundesgerichtshof und dort wurde das amtsgerichtliche Urteil wieder hergestellt. Der BGH wies die Klage wegen eingetretener Verjährung in vollem Umfang ab.

Der BGH wies in seiner Entscheidung zunächst darauf hin, dass auf den Fall noch das alte Verjährungsrecht des § 2332 BGB a.F. anwendbar sei. Danach verjährte nach dem damals geltenden Recht der Pflichtteilsanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung, also seiner Enterbung, Kenntnis erlangt hatte.

Verjährung des Pflichtteils trat im Jahr 2006 ein

Die Testamentseröffnung fand im zu entscheidenden Fall im Jahr 2003 statt. Die Verjährung des Pflichtteilanspruchs trat demnach im Jahr 2006 ein.

An dieser Tatsache ändere sich, so der BGH, auch nichts durch das erst nach Ablauf der Verjährung aufgetauchte Grundstück. Zwar wies das Gericht in seiner Entscheidung darauf hin, dass es durchaus Stimmen in der Fachliteratur gebe, die eine Verjährung des Pflichtteilsanspruchs erst dann zu laufen beginnen lassen wollen, wenn der Pflichtteilsberechtigte tatsächlich abschließend Kenntnis von sämtlichen Nachlasswerten erhalten hat.

Dieser Meinung wollte sich der BGH aber insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit nicht anschließen. Er verwies auf das insoweit eindeutige Stichtagsprinzip des § 2311 BGB, wonach der Berechnung des Pflichtteils der Bestand des Nachlasses „zur Zeit des Erbfalls“ zugrunde gelegt werde.

Stichtagsprinzip hilft dem Erben

Es sei nicht hinnehmbar, dass die Verjährung des Pflichtteils mit jedem neu auftauchenden Nachlassgegenstand neu zu ermitteln sei. Dass mit dem strengen Stichtagsprinzip auch Härten (im vorliegenden Fall für die Pflichtteilsberechtigte) verbunden seien, erkannte das Gericht ausdrücklich an.

Schließlich, so der BGH, sei es auch nicht treuwidrig von der Alleinerbin, sich im vorliegenden Fall auf den Umstand der Verjährung zu berufen.

Ein Verstoß gegen § 242 BGB komme allenfalls dann in Betracht, wenn die Erbin die Pflichtteilsberechtigte durch ihr Verhalten, und sei es auch unabsichtlich, von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abgehalten habe.

Nachdem die Erbin im vorliegenden Fall aber von dem nachträglich aufgetauchten Grundstück ebenfalls keine Kenntnis hatte, war ihr Verhalten auch nicht arglistig.

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