Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Der Pflichtteilsvergleich – Pflichtteilsberechtigter und Erbe einigen sich

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Auseinandersetzungen um den Pflichtteil sind oft emotional aufgeladen und inhaltlich komplex
  • Ein Vergleich zwischen Erbe und Pflichtteilsberechtigtem bietet die Möglichkeit einer für beide Seiten gesichtswahrenden Lösung
  • Auch ein Gericht arbeitet in der Regel auf einen Vergleich hin

Die Grundnorm zum Pflichtteil im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) liest sich auf den ersten Blick einfach und gut handhabbar.

Nach § 2303 BGB können Abkömmlinge des Erblassers, der Ehepartner oder sogar seine Eltern nämlich den gesetzlichen Pflichtteil verlangen, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.

Noch simpler erscheint die gesetzliche Regelung zur Höhe des Pflichtteils, die nur aus ein paar Worten besteht: „Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Die komplexe Materie des Pflichtteils

Wer jetzt aber glaubt, dass die Ermittlung und Durchsetzung (oder die Abwehr …) von Pflichtteilsansprüchen eine simple Angelegenheit ist, der irrt gewaltig. Jeder der sich bereits einmal mit der Geltendmachung von oder der Verteidigung gegen Pflichtteilsansprüchen näher beschäftigen durfte, weiß um die Komplexität der Materie.

Die Probleme fangen bei der exakten Ermittlung des Nachlassbestandes an, setzen sich bei Streitfragen rund um die Bewertung der einzelnen Nachlassgegenstände fort und enden noch lange nicht bei Fragen rund um Ansprüchen auf Pflichtteilsergänzung wegen Schenkungen des Erblassers.

Beide Seiten, also sowohl der anspruchsberechtigte Pflichtteilsgläubiger als auch der den Pflichtteil schuldende Erbe, können sich über die vorgenannten Themenkreise natürlich intensiv und auch mit anwaltlicher Unterstützung auseinandersetzen.

Eine Auseinandersetzung um den Pflichtteil kann Jahre dauern

In der Praxis werden Streitfälle rund um den Pflichtteil tatsächlich zum Teil über mehrere Jahre in der beiderseitigen Erwartung hinweg geführt, dass am Ende ein mathematisch genaues Ergebnis steht, das insbesondere dem Grundsatz der Gerechtigkeit entspricht.

Regelmäßig finden solche Auseinandersetzungen auch vor den staatlichen Gerichten statt, die in mehreren Instanzen ebenfalls bemüht sind, die zuweilen schillernde Lebenswirklichkeit mit den eher trockenen Gesetzesparagrafen in Deckung zu bringen.

Vor Gericht erleben die Streitparteien dann aber oft eine Überraschung. Obwohl fast alle Parteien mit der Überzeugung in den Prozess ziehen, „im Recht“ zu sein und das Ziel verfolgen, den Prozess „zu gewinnen“, enden überdurchschnittlich viele Gerichtsverfahren durch den Abschluss eines Vergleichs zwischen den Parteien.

Ein Gericht zieht den Vergleich einem Urteil vor

Das Gericht fällt in diesen Fällen also kein Urteil, sondern vermittelt eine Einigung zwischen den Parteien. Auf diesem Weg bleiben Unsicherheiten in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht oft unbeantwortet.

Dafür erhalten die Parteien durch einen Vergleich aber in vielen ein Ergebnis, das sowohl den Grundsätzen der Prozessökonomie entspricht als auch der beiderseitigen Gesichtswahrung dient, nachdem es bei einem Vergleich keine Gewinner und keine Verlierer gibt.

Ein Pflichtteilsvergleich kann sich für beide Seiten lohnen. Man spart durch den Abschluss eines Vergleichs nicht nur viel Energie und auch Kosten, die man beim Weg durch die Instanzen aufwenden müsste, sondern kann auch Lösungswege beschreiten, die das Gesetz gar nicht vorsieht.

Pflichtteil muss nicht zwingend in Geld abgegolten werden

So spricht zum Beispiel nichts dagegen, den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch durch Sachleistungen abzugelten. Von Gesetzes wegen hat der Pflichtteilsberechtigte immer nur einen Anspruch auf einen bestimmten Geldbetrag.

Spekuliert der Pflichtteilsberechtigte aber auf einen bestimmten Nachlassgegenstand, sei es eine Immobilie, ein wertvolles Schmuckstück oder das KFZ des Erblassers, dann kann eine entsprechende Abgeltung seines Pflichtteilsanspruchs nur einvernehmlich und auf dem Weg des Vergleichs vonstatten gehen.

Für den mit dem Anspruch belasteten Erben kann sich ein Vergleich ebenfalls lohnen, um beispielsweise eine endgültige Klärung der Verhältnisse herbeizuführen. § 2313 BGB sieht nämlich bei bedingten und ungewissen Rechten, die zum Nachlass gehören, ein Nachforderungsrecht des Pflichtteilsberechtigten vor, das dieser unter Umständen geltend machen kann.

Soweit von beiden Seiten gewünscht, kann man im Rahmen eines Vergleichs auch diese Unwägbarkeiten klären und den Vergleich als abschließende Einigung formulieren.

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