Bundesverfassungsgericht beurteilt das Pflichtteilsrecht als verfassungskonform - Grundgesetz deckt den Pflichtteil!
Bundesverfassungsgericht - Beschluss vom 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00 und
1 BvR 188/03
- Das Recht auf den Pflichtteil ist von der Verfassung geschützt
- Pflichtteil sichert eine Mindestbeteiligung am Nachlass
- Pflichtteil gehört zu den Kernelementen des Erbrechts in Deutschland
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom April 2005 bestätigt, dass das Pflichtteilsrecht in Deutschland mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Grundgesetz deckt den so genannten Pflichtanteil.
Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lagen zwei verschiedene Sachverhalte zugrunde, mit denen sich bereits die Zivilgerichte im Instanzenzug hatten beschäftigen müssen. Nachdem es in beiden Fällen um die Frage ging, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Erblasser nächsten Angehörigen den Pflichtteil entziehen kann, wurden beide Angelegenheiten zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
In beiden Fällen hatten die Zivilgerichte vorab zu Lasten der Erben und zu Gunsten der Pflichtteilsberechtigten entschieden. In beiden Fällen wollten die Erben - aus durchaus nachvollziehbaren Gründen - nicht akzeptieren, dass Pflichtteilsansprüche ausgezahlt werden müssen.
Sohn tötet seine Mutter und macht nachfolgend den Pflichtteil geltend
Fall 1 betraf zwei Brüder. Der eine Bruder war psychisch krank und wurde gegenüber seiner eigenen Mutter, der späteren Erblasserin, immer wieder gewalttätig. Seine Mutter enterbte ihn aus diesem Grund daraufhin in ihrem Testament. Im Februar 1994 eskalierte die Lage dann und der Sohn erschlug seine Mutter.
In einem darauf folgenden Strafverfahren wurde er für im Tatzeitpunkt schuldunfähig erklärt und in eine psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen. Alleiniger Erbe der Mutter wurde der andere Sohn der Erblasserin. Dieser sah sich Pflichtteilsansprüchen seines in der Psychiatrie befindlichen Bruders ausgesetzt.
Die Zivilgerichte hielten den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch für begründet. Gegen seine Verurteilung zur Zahlung des Pflichtteils richtete sich die Verfassungsbeschwerde des Klägers.
Sohn wendet sich von seinem Vater ab
Fall 2 betraf die Ehefrau eines Erblassers, die sich als testamentarische Alleinerbin Pflichtteilsansprüchen eines Sohnes des Erblassers ausgesetzt sah, obwohl er seinem Sohn - und vier weiteren Kindern - den Pflichtteil in einem Testament entzogen hatte.
Den Pflichtteilsentzug hatte der Erblasser in seinem Testament im Wesentlichen damit begründet, dass ihm sein eigener Sohn den Zugang zu seinen Kindern radikal verweigere, an die Enkel gerichtete Post zurückschickte und dies alles im sicheren Wissen um einen angeschlagenen Gesundheitszustand seines Vaters unternahm.
Nach dem Tod des Erblassers verklagte der Sohn die Alleinerbin auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Die Zivilgerichte hielten diesen Auskunftsanspruch für begründet.
Erbin moniert mangelnden Respekt der Testierfreiheit
Die Alleinerbin zog vor das Verfassungsgericht und beklagte dort, dass von den Instanzgerichten der Grundsatz der Testierfreiheit missachtet worden sei und ebenso wenig gewürdigt wurde, dass der Sohn sich gegenüber seinem Vater durch sein Verhalten einer Körperverletzung schuldig gemacht habe.
Das Verfassungsgericht nahm beide Verfassungsbeschwerden zum Anlass, das Pflichtteilsrecht in Deutschland einer grundsätzlichen Überprüfung zu unterziehen.
Das höchste deutsche Gericht arbeitete dabei unter Hinweis auf Literaturmeinungen und auch die Rechtsordnungen anderer Staaten als von der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG (Grundgesetz) gleichermaßen geschützt die Testierfreiheit auf der einen Seite und das Pflichtteilsrecht als "grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung" auf der anderen Seite heraus.
Verfassungsrechtlich ebenfalls relevant sei, so das Gericht, Art. 6 Abs. 1 GG und der dort gewährleistete Schutz des Verhältnisses zwischen dem Erblasser und seinen Kindern.
Erblasser hat das Recht, seine Erbfolge nach seinen Vorstellungen zu gestalten
Das Bundesverfassungsgericht erkannte dabei im Kern das Recht des Erblassers an, seine "Erbfolge selbst durch Verfügung von Todes wegen weitgehend nach seinen persönlichen Wünschen und Vorstellungen zu regeln."
Gleichzeitig gehöre aber eine grundsätzlich unentziehbare Mindestbeteiligung naher Verwandter am Nachlass nach Auffassung des Verfassungsgerichts zu den "traditionellen Kernelementen des deutschen Erbrechts".
Dem Pflichtteilsrecht komme, so das höchste deutsche Gericht, eine sowohl "freiheitsbegrenzende als auch familienschützende Funktion" zu.
Die gesetzlichen Regeln in § 2333 Nr. 1 und 2 BGB und § 2345 Abs. 2, § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB würden den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügen. Insbesondere sei es für den Gesetzgeber nicht geboten, eine " allgemeine Zerrüttungs- oder Entfremdungsklausel" bei den Pflichtteilsentziehungsgründen aufzunehmen.
Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen
Im Ergebnis verwarf das Gericht die Verfassungsbeschwerde der klagenden Mutter im Fall 2 als unbegründet.
Im Fall 1 verwies das Verfassungsgericht die Angelegenheit an die Zivilgerichte mit der Direktive zurück, man möge dort prüfen, ob die im Strafverfahren gegen den klagenden Bruder festgestellte Schuldunfähigkeit auch im zivilrechtlichen Sinne bei den der Tötung vorangegangenen Misshandlungen vorgelegen habe.
Die strafrechtliche Schuldunfähigkeit alleine schließe nämlich nicht aus, dass der enterbte Bruder trotz seiner psychischen Erkrankung vorsätzlich im Sinne der Vorschrift des § 2333 BGB gehandelt habe.
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